Gesetze: § 35a StPO, § 44 S 2 StPO, § 45 Abs 1 StPO
Instanzenzug: LG Dresden Az: 17 KLs 386 Js 20014/24
Gründe
1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Hehlerei zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je zwei Euro verurteilt. Vom Vorwurf des besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, Sachbeschädigung und mit Beleidigung hat es ihn aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Eine Entschädigung für die wegen dieses Tatvorwurfs erlittene Untersuchungshaft hat das Landgericht ihm versagt.
21. Die mit der Sachrüge geführte Revision ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
32. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Versagung von Entschädigung nach § 2 Abs. 1 StrEG ist verfristet und damit unzulässig.
43. Sein Antrag auf Wiedereinsetzung in den Stand vor Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen diese Entscheidung ist unzulässig. Denn der Antrag genügt nicht den Anforderungen der §§ 44, 45 StPO.
5Zwar gilt die Versäumung der Rechtsmittelfrist als unverschuldet (§ 44 Satz 2 StPO), wenn wie hier die Belehrung nach § 35a StPO nicht erteilt worden ist. Die Vermutung des § 44 Satz 2 StPO hebt aber nur das Erfordernis fehlenden Verschuldens des Antragstellers auf; ein ursächlicher Zusammenhang zwischen Belehrungsmangel und Fristversäumnis ist auch in diesem Fall erforderlich. Insoweit hat der Angeklagte jedoch nicht dargelegt, die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gerade in Folge der unterbliebenen Belehrung versäumt zu haben (vgl. , NStZ 2001, 45).
Cirener Mosbacher Köhler
von Häfen Werner
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:250225B5STR718.24.0
Fundstelle(n):
XAAAJ-88107