Instanzenzug: LG Wiesbaden Az: 1 KLs 2265 Js 26354/17
Gründe
1 Das Landgericht hat den Angeklagten – unter Freispruch im Übrigen – wegen Drittbesitzverschaffung von kinderpornografischen Schriften in vier Fällen, Besitzverschaffung von kinderpornografischen Schriften in sieben Fällen sowie Besitzes von kinderpornografischen Schriften in sechs Fällen, davon in vier Fällen in Tateinheit mit Besitz von jugendpornografischen Schriften, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und zwei Monate der Strafe für vollstreckt erklärt. Die gegen seine Verurteilung gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg. Zwar erweist sich die Verfahrensbeanstandung aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts als unzulässig, indes dringt die Sachrüge durch.
2 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts war der Angeklagte am im Besitz von Bild- und Videodateien mit kinderpornographischem Inhalt (Fall II.1 der Urteilsgründe), von denen er einzelne am (Fälle II.2 und II.3 der Urteilsgründe) und Anfang 2016 (Fälle II.4 und II.5 der Urteilsgründe) an Dritte versandte oder übergab. Am und am empfing der Angeklagte, nachdem er in Chatgesprächen zu einer Übersendung an sich aufgefordert hatte, kinderpornographische Bild- und Film- bzw. Bilddateien (Fälle II.6 und II.7 der Urteilsgründe). Am war er im Besitz weiterer kinder- und jugendpornographischer Bild- und Videodateien (Fall II.8 der Urteilsgründe), ebenso am (Fall II.9 der Urteilsgründe), am (Fall II.10 der Urteilsgründe) und am (Fall II.17 der Urteilsgründe). Darüber hinaus war der Angeklagte ab dem Mitglied einer Gruppe auf einer Messengerplattform und verschaffte sich so in der Folgezeit kinder- und jugendpornographische Bild- und Videodateien (Fälle II.11 bis II.16 der Urteilsgründe).
3 2. Die Strafkammer stützt ihre Überzeugung davon, der Angeklagte habe die verfahrensgegenständlichen Bild- und Videodateien kinder- bzw. jugendpornographischen Inhalts besessen und sich der Besitzverschaffung und Drittbesitzverschaffung schuldig gemacht, neben einer „stichpunktartigen Inaugenscheinnahme der Bilder und Videos“ – auch zur Bestätigung eines vom Angeklagten in einzelnen Fällen abgegebenen Geständnisses – maßgeblich auf verschiedene Gutachten eines Sachverständigen W. der A. GmbH, ohne indes deren Inhalt auch nur ansatzweise zu vermitteln. Damit genügt das Urteil nicht den Darstellungsanforderungen gemäß § 267 Abs. 1 Satz 2 StPO.
4 a) Nicht zu beanstanden ist allerdings, dass sich das Landgericht bezüglich der (nach Tatzeitrecht so bezeichneten) kinder- und jugendpornographischen Schriften auf die Darstellung einer exemplarischen Auswahl beschränkt hat, um deren Inhalt zu beschreiben. Zwar obliegt es dem Tatgericht, den Inhalt der verfahrensgegenständlichen Schriften festzustellen und rechtlich zu würdigen (vgl. , BGHSt 37, 55, 61; LR-StPO/Franke, 26. Aufl., § 337 Rn. 111); hierbei ist auf deren Gesamtdarstellung und ihren Gesamtinhalt abzustellen (, NStZ-RR 2024, 308, 310). Es hat deshalb – bei Bilddateien naheliegend unter Bezugnahme nach § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO – darzulegen, auf Grund welcher Umstände die Darstellungen auf die Erregung sexueller Reize zielten (vgl. BGH, Beschlüsse vom – 6 StR 567/23, NStZ-RR 2024, 308, 309 f.; vom – 3 StR 275/20,
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ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:290125B2STR482.24.0
Fundstelle(n):
FAAAJ-88100