Rechtsmittel – Subventionen – Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in Indonesien – Durchführungsverordnung (EU) 2019/2092 – Endgültiger Ausgleichszoll – Verordnung (EU) 2016/1037 – Art. 7 – Berechnung des Vorteils – Art. 8 Abs. 1 und 2 – Preisunterbietung – Preisdruck
Leitsatz
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Die PT Pelita Agung Agrindustri und die PT Permata Hijau Palm Oleo tragen ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Europäischen Kommission und die Kosten des European Biodiesel Board.
Gesetze: DVO (EU) 2019/2092, VO (EU) 2016/1037 Art. 7, VO (EU) 2016/1037 Art. 8 Abs. 1, VO (EU) 2016/1037 Art. 8 Abs. 2
Gründe
1 Mit ihrem Rechtsmittel beantragen die PT Pelita Agung Agrindustri und die PT Permata Hijau Palm Oleo die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom , PT Pelita Agung Agrindustri und PT Permata Hijau Palm Oleo/Kommission (T‑143/20, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2022:811), mit dem das Gericht ihre Klage abgewiesen hat, die auf Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2092 der Kommission vom zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in Indonesien (ABl. 2019, L 317, S. 42, im Folgenden: streitige Verordnung), soweit diese sie betrifft, gerichtet war.
Rechtlicher Rahmen
2 Art. 7 („Allgemeine Bestimmungen über die Berechnung“) der Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (ABl. 2016, L 176, S. 55) sieht vor:
„(1) Die Höhe der anfechtbaren Subvention wird pro Einheit der subventionierten und in die [Europäische] Union ausgeführten Ware bestimmt. Bei der Bestimmung der Höhe kann Folgendes von der Gesamthöhe der Subvention abgezogen werden:
a) Antragsgebühren oder andere Kosten, die getragen werden mussten, um die Voraussetzungen für die Subventionsgewährung zu erfüllen oder in den Genuss der Subvention zu gelangen;
b) Ausfuhrsteuern, Zölle oder andere Abgaben, die auf die in die Union ausgeführte Ware erhoben wurden, um die Subvention auszugleichen. Beantragt eine interessierte Partei einen Abzug, so obliegt ihr der Nachweis, dass dieser Antrag berechtigt ist.
(2) Wird die Subvention nicht nach Maßgabe der hergestellten, produzierten, ausgeführten oder beförderten Menge gewährt, so wird die Höhe der anfechtbaren Subvention bestimmt, indem der Gesamtwert der Subvention in angemessener Weise der während des untersuchten Subventionierungszeitraums produzierten, verkauften oder ausgeführten Menge der betreffenden Waren zugerechnet wird.
…“
3 Art. 8 („Feststellung der Schädigung“) der Verordnung bestimmt:
„(1) Die Feststellung einer Schädigung stützt sich auf eindeutige Beweise und erfordert eine objektive Prüfung
a) des Volumens der subventionierten Einfuhren und ihrer Auswirkungen auf die Preise gleichartiger Waren auf dem Markt der Union und
b) der Auswirkungen dieser Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der Union.
(2) Im Zusammenhang mit dem Volumen der subventionierten Einfuhren wird geprüft, ob diese Einfuhren entweder absolut oder im Verhältnis zu Produktion oder Verbrauch in der Union erheblich gestiegen sind. Im Zusammenhang mit den Auswirkungen der subventionierten Einfuhren auf die Preise wird geprüft, ob im Vergleich zu dem Preis einer gleichartigen Ware des Wirtschaftszweigs der Union eine erhebliche Preisunterbietung durch die subventionierten Einfuhren stattgefunden hat oder ob diese Einfuhren auf andere Weise einen erheblichen Preisrückgang verursacht oder Preiserhöhungen, die andernfalls eingetreten wären, in erheblichem Maße verhindert haben. Weder eines noch mehrere dieser Kriterien sind notwendigerweise ausschlaggebend.
…“
Vorgeschichte des Rechtsstreits
4 Die Vorgeschichte des Rechtsstreits wird in den Rn. 2 bis 18 des angefochtenen Urteils dargelegt. Für die Zwecke des vorliegenden Rechtsmittels lässt sie sich wie folgt zusammenfassen.
5 Die Rechtsmittelführerinnen sind indonesische Gesellschaften, die Biodiesel herstellen und diesen in die Union ausführen.
6 Am erließ der Rat der Europäischen Union die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1194/2013 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in Argentinien und Indonesien (ABl. 2013, L 315, S. 2), mit der gegenüber den Rechtsmittelführerinnen ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt wurde.
7 Mit Urteil vom , PT Pelita Agung Agrindustri/Rat (T‑121/14, EU:T:2016:500), erklärte das Gericht die Art. 1 und 2 dieser Verordnung für nichtig, soweit sie die erste Rechtsmittelführerin betrafen.
8 Am stellte zudem das Panel der Welthandelsorganisation (WTO) in einem Bericht mit dem Titel „Europäische Union – Antidumpingmaßnahmen gegen Biodiesel mit Ursprung in Indonesien“ (WT/DS 480/R, im Folgenden: Panel-Bericht „EU-Biodiesel [Indonesien]“) fest, dass das Vorgehen der Union im Widerspruch zu mehreren Bestimmungen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 und des Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des GATT (ABl. 1994, L 336, S. 103, im Folgenden: Antidumping-Übereinkommen) stehe, die in Anhang 1A des Übereinkommens zur Errichtung der WTO (ABl. 1994, L 336, S. 3) enthalten sind.
9 Auf eine Beschwerde des European Biodiesel Board (EBB) hin leitete die Europäische Kommission mit einer im Amtsblatt der Europäischen Union vom (ABl. 2018, C 439, S. 16) veröffentlichten Bekanntmachung ein Antisubventionsverfahren betreffend die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in Indonesien ein.
10 Die Ware, die Gegenstand der Untersuchung war, entspricht „durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnenen Fettsäuremonoalkylestern und/oder paraffinischen Gasölen nichtfossilen Ursprungs, gemeinhin als ‚Biodiesel‘ bezeichnet, in Reinform oder als Mischung, mit Ursprung in Indonesien“ (im Folgenden: betroffene Ware).
11 Der in Indonesien hergestellte Biodiesel besteht hauptsächlich aus Palmölmethylester (im Folgenden: PME), das aus rohem Palmöl („crude palm oil“, im Folgenden: CPO) gewonnen wird. Der in der Union hergestellte Biodiesel besteht hingegen im Wesentlichen aus Rapsmethylester (im Folgenden: RME), er wird aber auch aus anderen Rohstoffen, darunter CPO, gewonnen.
12 PME und RME gehören beide zur Gruppe der Fettsäuremonoalkylester. Die Bezeichnung „Ester“ betrifft die Umesterung pflanzlicher Öle, d. h. die Vermischung von Öl mit Alkohol, wodurch Biodiesel und – als Nebenprodukt – Glyzerin entsteht. Die Bezeichnung „Methyl“ verweist auf das Methanol, den am häufigsten in diesem Verfahren eingesetzten Alkohol. Fettsäuremonoalkylester sind auch unter der Bezeichnung „Fettsäuremethylester“ („fatty-acid methyl ester“, im Folgenden: FAME) bekannt. Obwohl PME und RME beide FAME sind, haben sie teilweise unterschiedliche physikalische und chemische Eigenschaften, insbesondere einen unterschiedlichen Temperaturgrenzwert der Filtrierbarkeit („Cold Filter Plugging Point“, im Folgenden: CFPP). Der CFPP entspricht der Temperatur, bei der ein Prüffilter durch bestimmte Brennstoffkomponenten, die anfangen, Kristalle oder ein Gel zu bilden, verstopft. Für RME kann der CFPP bei –14 °C liegen, während er für PME ungefähr 13 °C beträgt. Auf dem Markt wird Biodiesel mit einem bestimmten CFPP häufig mit der Abkürzung FAME X bezeichnet, beispielsweise FAME 0 für Biodiesel mit einem CFPP von 0 °C oder FAME 5 für Biodiesel mit einem CFPP von 5 °C.
13 Die Subventions- und Schadensuntersuchung betraf den Zeitraum vom bis zum (im Folgenden: Untersuchungszeitraum). Die Prüfung der für die Schadensbeurteilung relevanten Entwicklungen bezog sich auf den Zeitraum vom bis zum Ende des Untersuchungszeitraums. Soweit erforderlich, untersuchte die Kommission auch Daten aus der Zeit nach dem Untersuchungszeitraum.
14 Am erließ die Kommission die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1344 zur Einführung eines vorläufigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in Indonesien (ABl. 2019, L 212, S. 1, im Folgenden: vorläufige Verordnung) und anschließend am die streitige Verordnung.
15 Sie vertrat die Auffassung, dass die indonesische Regierung die Biodieselbranche durch Subventionen im Sinne von Art. 3 Nr. 1 der Verordnung 2016/1037 unterstützt habe. Die Kommission stellte fest, dass diese Unterstützung mittels bestimmter Programme erfolgt sei. Es ging insbesondere darum, dass der Ölpalmenplantagenfonds (im Folgenden: Fonds), eine öffentliche Körperschaft, den Biodieselherstellern, die Biodiesel an als „Petrofuel Entities“ bezeichnete Gesellschaften geliefert hatten, die Differenz zwischen dem Referenzpreis für Mineralöldiesel, der von diesen Gesellschaften gezahlt worden war, und dem Biodiesel-Referenzpreis, den der Minister für Energie und Bodenschätze festgelegt hatte, zahlte. Die Kommission stellte zudem fest, dass die indonesische Regierung die Hersteller von CPO – eines Rohstoffs, den die Hersteller von Biodiesel kauften, um ihn zu Biodiesel zu verarbeiten – damit betraut oder dazu angewiesen habe, diesen Rohstoff – insbesondere durch Ausfuhrbeschränkungen und die Kontrolle der Preise – über die staatliche Unternehmensgruppe PT Perkebunan Nusantara zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt zur Verfügung zu stellen.
16 Der für die Rechtsmittelführerinnen geltende endgültige Ausgleichszoll betrug 18 %.
Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil
17 Mit Klageschrift, die am bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhoben die Rechtsmittelführerinnen Klage auf Nichtigerklärung der streitigen Verordnung, soweit diese sie betrifft.
18 Die Rechtsmittelführerinnen stützten ihre Klage auf sieben Klagegründe. Nur der erste Klagegrund, mit dem ein Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 und 2 der Verordnung 2016/1037 bei der Feststellung der Unterbietung gerügt wurde, und der zweite Teil des fünften Klagegrundes, mit dem ein offensichtlicher Beurteilungsfehler gerügt wurde, den die Kommission dadurch begangen habe, dass sie die Zahlungen des Fonds auf ihren Gesamtumsatz mit Biodiesel verteilt habe, sind für die Beurteilung der vorgebrachten Rechtsmittelgründe relevant.
19 Mit dem angefochtenen Urteil hat das Gericht die Klage abgewiesen.
20 In Bezug auf den ersten Teil des ersten Klagegrundes, mit dem geltend gemacht wurde, dass bei der Feststellung der Unterbietung nicht sämtliche relevanten Daten berücksichtigt worden seien, hat das Gericht das Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen sowohl in Bezug auf die erste Methode zur Berechnung der Preisunterbietung zurückgewiesen, bei der die PME‑Einfuhren aus Indonesien mit den Verkäufen von in der Europäischen Union hergestelltem PME verglichen wurden und die etwa 20 % aller Verkäufe der in die Stichprobe einbezogenen Biodieselhersteller in der Union umfasste (Rn. 33 bis 41 des angefochtenen Urteils), als auch in Bezug auf die zweite Berechnungsmethode, bei der in die Verkäufe von in der Union hergestelltem Biodiesel, die mit den Einfuhren aus Indonesien verglichen wurden, FAME‑0-Biodiesel einbezogen wurde, der von den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern verkauft wurde, und die 55 % aller Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union umfasste (Rn. 42 bis 52 des angefochtenen Urteils), und in Bezug auf die dritte Berechnungsmethode, bei der die landesweiten Einfuhren von Biodiesel aus Indonesien mit allen Verkäufen von Biodiesel durch die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller verglichen wurden (Rn. 53 bis 70 des angefochtenen Urteils). Das Gericht hat auch den zweiten Teil des ersten Klagegrundes zurückgewiesen, mit dem geltend gemacht wurde, es sei keine Preisunterbietung für die Ware des Wirtschaftszweigs der Union insgesamt festgestellt worden (Rn. 72 bis 81 des angefochtenen Urteils) und es sei zu Unrecht ein Vorliegen von Preisdruck angenommen worden (Rn. 83 bis 88 des angefochtenen Urteils).
21 Zum zweiten Teil des fünften Klagegrundes hat das Gericht zum einen in Rn. 226 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass die Kommission, indem sie die Subventionsbeträge nicht nur den Verkäufen auf dem indonesischen Markt, sondern auch den Ausfuhrverkäufen zugerechnet habe, im Einklang mit Art. 7 Abs. 2 der Verordnung 2016/1037 und ihrer Mitteilung „Leitlinien für die Berechnung der Höhe von Subventionen in Ausgleichszolluntersuchungen“ (ABl. 1998, C 394, S. 6) gehandelt habe, da diese Subventionen nicht nach Maßgabe der hergestellten, produzierten, ausgeführten oder beförderten Menge gewährt würden und keine Ausfuhrsubventionen seien. Zum anderen hat das Gericht in Rn. 234 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass die Kommission ihre Begründungspflicht in Bezug auf das Vorbringen, das eine der Rechtsmittelführerinnen während des Verwaltungsverfahrens hilfsweise geltend gemacht habe und wonach der Subventionsbetrag auf ihren gesamten Umsatz unter Einbeziehung sowohl von Biodiesel als auch der anderen Erzeugnisse verteilt werden müsse, nicht verletzt habe.
Anträge der Parteien vor dem Gerichtshof
22 Die Rechtsmittelführerinnen beantragen,
– das angefochtene Urteil aufzuheben, die streitige Verordnung für nichtig zu erklären und der Kommission die Kosten des Verfahrens im ersten Rechtszug und die Kosten des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen,
– hilfsweise, die Sache an das Gericht zurückzuverweisen und die Entscheidung über die im Zusammenhang mit dem Verfahren im ersten Rechtszug und mit dem Rechtsmittelverfahren entstandenen Kosten vorzubehalten.
23 Die Kommission beantragt,
– das Rechtsmittel zurückzuweisen,
– den Rechtsmittelführerinnen die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
24 Das EBB schließt sich den Anträgen der Kommission an.
Zum Rechtsmittel
25 Zur Stützung ihres Rechtsmittels machen die Rechtsmittelführerinnen sechs Rechtsmittelgründe geltend. Mit den ersten vier Rechtsmittelgründen rügen sie Rechtsfehler des Gerichts bei der Auslegung von Art. 8 Abs. 1 und 2 der Verordnung 2016/1037 sowie eine Verfälschung der in diesem Zusammenhang vor dem Gericht vorgelegten Beweise, mit dem fünften Rechtsmittelgrund eine Verfälschung der im Zusammenhang mit der Anwendung von Art. 7 Abs. 2 dieser Verordnung vor dem Gericht vorgelegten Beweise durch das Gericht und mit dem sechsten Rechtsmittelgrund zum einen einen Fehler bei der Auslegung ihrer Rüge hinsichtlich eines Verstoßes der Kommission gegen ihre Begründungspflicht und zum anderen einen Rechtsfehler bei der Auslegung von Art. 7 Abs. 2.
Zu den ersten drei Rechtsmittelgründen
Vorbringen der Parteien
26 Im Rahmen des ersten Rechtsmittelgrundes machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, das Gericht habe in den Rn. 85 bis 87 des angefochtenen Urteils zum einen Art. 8 Abs. 2 der Verordnung 2016/1037 falsch ausgelegt und zum anderen die ihm vorgelegten Beweise verfälscht. Erstens habe sich das Gericht, anstatt sich zu vergewissern, dass der von der Kommission festgestellte Preisdruck „erheblich“ gewesen sei, auf die Prüfung beschränkt, ob schlicht ein Preisdruck bestanden habe. Ein Unterschied von 0,21 Prozentpunkten zwischen der Senkung der Herstellungskosten um 4,35 % und der Senkung der Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union um 4,56 %, auf die das Gericht in Rn. 86 des angefochtenen Urteils hingewiesen habe, könne keinen erheblichen Preisdruck darstellen. Zweitens habe das Gericht außer Acht gelassen, dass zwischen dem Untersuchungszeitraum und dem darauffolgenden Zeitraum kein Preisdruck bestanden habe, was sich aus der Tabelle in Rn. 85 des angefochtenen Urteils ergebe.
27 Zur Stützung ihres zweiten Rechtsmittelgrundes machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, das Gericht habe dadurch, dass es in den Rn. 48 bis 51 des angefochtenen Urteils die zweite Methode zur Berechnung der Preisunterbietung bestätigt habe, die Schlussfolgerungen im Panel-Bericht „EU-Biodiesel (Indonesien)“ falsch ausgelegt oder außer Acht gelassen, den die Unionsgerichte nach der Rechtsprechung bei der Auslegung und Anwendung des Antidumping-Übereinkommens zu berücksichtigen hätten. Diese Schlussfolgerungen hätten eine Berichtigung betroffen, die mit der in der streitigen Verordnung vorgenommenen identisch sei, wobei der einzige Unterschied darin bestanden habe, dass im Rahmen der Untersuchung, die zu diesem Bericht geführt habe, der Preis der indonesischen Einfuhren nach oben berichtigt worden sei, während in der streitigen Verordnung der Verkaufspreis von FAME 0 des Wirtschaftszweigs der Union nach unten berichtigt worden sei. Soweit das Gericht diese Schlussfolgerungen des Panels mit der Feststellung zurückgewiesen habe, dass sich die Marktlage gegenüber derjenigen, die den Schlussfolgerungen zugrunde gelegen habe, geändert habe, da der Wirtschaftszweig der Union nunmehr auch PME herstelle, weisen die Rechtsmittelführerinnen zum einen darauf hin, dass sich der Anteil der Produktion von PME an den im Rahmen der zweiten Berechnungsmethode berücksichtigten Verkäufen nur auf 20 % belaufe, und zum anderen darauf, dass sich die Marktlage nicht geändert habe, insbesondere soweit sie den Anteil der Verkäufe von FAME 0 des Wirtschaftszweigs der Union betreffe. Somit habe das Gericht die Schlussfolgerungen des Panels verfälscht oder – hilfsweise – nicht angegeben, warum es sie außer Acht gelassen habe.
28 Im Rahmen ihres dritten Rechtsmittelgrundes machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, dass das Gericht die Schlussfolgerungen im WTO-Panel-Bericht vom mit dem Titel „China – Antidumping- und Ausgleichszölle auf Masthähnchenprodukte mit Ursprung in den Vereinigten Staaten“ (WT/DS 427/R) sowie die Schlussfolgerungen in anderen einschlägigen WTO-Entscheidungen und bestimmte Urteile der Unionsgerichte verfälscht habe, als es in Rn. 62 des angefochtenen Urteils die dritte Methode zur Berechnung der Preisunterbietung bestätigt und den Rechtsmittelführerinnen in Rn. 63 des Urteils den Nachweis darüber auferlegt habe, dass eine Preisberichtigung erforderlich gewesen sei. Aus diesen Entscheidungen und Urteilen gehe nämlich hervor, dass die Verpflichtung der Untersuchungsbehörde, dafür Sorge zu tragen, dass die verglichenen Waren für die Zwecke der Berechnung der Preisunterbietung vergleichbar seien, absolut und vorbehaltlos sei und dass keine zusätzliche Beweisanforderung für die Rechtsmittelführerinnen bestehe, um nachzuweisen, welche Berichtigungen erforderlich seien, um einen angemessenen Vergleich zu gewährleisten.
29 Nach Ansicht der Kommission und des EBB sind diese Rechtsmittelgründe zurückzuweisen.
Würdigung durch den Gerichtshof
30 Nach Art. 8 Abs. 1 der Verordnung 2016/1037 stützt sich die Feststellung einer Schädigung auf eindeutige Beweise und erfordert eine objektive Prüfung zum einen des Volumens der subventionierten Einfuhren und ihrer Auswirkungen auf die Preise gleichartiger Waren auf dem Markt der Union und zum anderen der Auswirkungen dieser Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der Union.
31 Gemäß Abs. 2 dieses Artikels wird im Zusammenhang mit den Auswirkungen der subventionierten Einfuhren auf die Preise geprüft, ob im Vergleich zu dem Preis einer gleichartigen Ware des Wirtschaftszweigs der Union eine erhebliche Preisunterbietung durch die subventionierten Einfuhren stattgefunden hat oder ob diese Einfuhren auf andere Weise einen erheblichen Preisrückgang verursacht oder Preiserhöhungen, die andernfalls eingetreten wären, in erheblichem Maße verhindert haben.
32 Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Unionsorgane im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik, besonders im Bereich handelspolitischer Schutzmaßnahmen, nach ständiger Rechtsprechung wegen der Komplexität der von ihnen zu prüfenden wirtschaftlichen und politischen Sachverhalte über ein weites Ermessen verfügen, so dass die gerichtliche Kontrolle dieses weiten Ermessens auf die Prüfung der Frage zu beschränken ist, ob die Verfahrensvorschriften eingehalten wurden, ob der Sachverhalt zutreffend festgestellt wurde und ob keine offensichtlich fehlerhafte Beurteilung dieses Sachverhalts und kein offensichtlicher Ermessensmissbrauch vorliegen (Urteil vom , Kommission/Hansol Paper, C‑260/20 P, EU:C:2022:370, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).
33 Da die Prüfung des Vorliegens einer Preisunterbietung und des Vorliegens von Preisdruck eine wirtschaftlich komplexe Frage ist, für die die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (ABl. 2016, L 176, S. 21) keine besondere Methode vorschreibt, verfügt die Kommission insoweit über ein weites Ermessen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom , Kommission/Hansol Paper, C‑260/20 P, EU:C:2022:370, Rn. 99).
34 Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den Erwägungsgründen 292 bis 300 der vorläufigen Verordnung und den Erwägungsgründen 234 bis 271 der streitigen Verordnung, dass die Kommission die drei in Rn. 20 des vorliegenden Urteils genannten Methoden angewandt hat, um das Vorliegen einer erheblichen Unterbietung der Preise der Union durch die indonesischen Einfuhren von Biodiesel im Untersuchungszeitraum nachzuweisen.
35 In den Erwägungsgründen 301 und 325 bis 329 der vorläufigen Verordnung sowie in den Erwägungsgründen 342 bis 351 der streitigen Verordnung hat die Kommission auch geprüft, ob durch die subventionierten Einfuhren ein Rückgang der Preise des Wirtschaftszweigs der Union verursacht wurde. In diesem Rahmen stellte sie u. a. fest, dass der Biodieselmarkt ein preissensibler Rohstoffmarkt sei und dass auf einem solchen Markt eine Preisunterbietung von etwa 10 % einen erheblichen Druck auf die Preise ausübe. Aufgrund dieses Preisdrucks habe der Wirtschaftszweig der Union nicht von den sinkenden Herstellungskosten im Untersuchungszeitraum profitieren können, da er diese Kostensenkung vollständig an seine Kunden habe weitergeben müssen, um einen noch größeren Verlust von Marktanteilen zu vermeiden, und der Wirtschaftszweig der Union habe daher aufgrund des Drucks, der durch erhebliche Mengen subventionierter Niedrigpreiseinfuhren in einer ansonsten günstigen Marktsituation auf die Preise ausgeübt worden sei, seine unbefriedigende Gewinnspanne nicht verbessern können.
36 Was als Erstes die zweite Methode zur Berechnung der Preisunterbietung betrifft, machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, das Gericht habe im angefochtenen Urteil den Panel-Bericht „EU-Biodiesel (Indonesien)“ verfälscht oder nicht angegeben, warum es diesen Bericht außer Acht gelassen habe.
37 In diesem Bericht, der den mit der Durchführungsverordnung Nr. 1194/2013 eingeführten und in Rn. 6 des vorliegenden Urteils erwähnten Antidumpingzoll betraf, hat das WTO-Panel u. a. in Nr. 7.157 ausgeführt: „Auch wenn PME aus Indonesien und gemischter Biodiesel mit einem CFPP von 0 [°C] bei Verkäufen an Unternehmen, die Biodiesel mit mineralischem Diesel vermischen, möglicherweise miteinander im Wettbewerb stehen, ändert dies nichts daran, dass die Behörden der [Union] nicht erläutert haben, ob der Vergleich zwischen den Verkäufen von PME und von vermischtem Biodiesel mit einem CFPP von 0 [°C] auf einer angemessenen Vergleichsstufe vorgenommen wurde, da PME ein Input für Mischungen war, einschließlich Biodiesel mit einem CFPP von 0 [°C].“ In Nr. 7.158 des Berichts hat das Panel ergänzt: „Auch wenn die Behörden der [Union] eine Berichtigung des Preises des indonesischen EMP vorgenommen haben, um den unterschiedlichen CFPP-Werten für indonesischen Biodiesel und Biodiesel der [Union] Rechnung zu tragen, sind wir der Ansicht, dass diese Berichtigung nicht ausreicht, um der Komplexität im Wettbewerbsverhältnis zwischen PME und gemischtem Biodiesel mit einem CFPP von 0 [°C] Rechnung zu tragen, da das indonesische PME ein Input für vermischten Biodiesel einschließlich vermischten Biodiesels mit einem CFPP von 0 [°C] ist.“
38 In diesem Zusammenhang folgt zwar aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass es der Vorrang der von der Union geschlossenen völkerrechtlichen Verträge vor den Bestimmungen des abgeleiteten Unionsrechts gebietet, diese Bestimmungen nach Möglichkeit in Übereinstimmung mit diesen Verträgen auszulegen (Urteil vom , Kommission/Hubei Xinyegang Special Tube, C‑891/19 P, EU:C:2022:38, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).
39 Darüber hinaus hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass der allgemeine völkerrechtliche Grundsatz der Einhaltung vertraglicher Verpflichtungen (pacta sunt servanda), der in Art. 26 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge vom (United Nations Treaty Series, Bd. 1155, S. 331) niedergelegt ist, beinhaltet, dass der Unionsrichter zum Zweck der Auslegung und Anwendung des Antidumping-Übereinkommens die Auslegung der verschiedenen Bestimmungen dieses Übereinkommens durch das Streitbeilegungsgremium der WTO berücksichtigen muss (Urteil vom , Kommission/Hubei Xinyegang Special Tube, C‑891/19 P, EU:C:2022:38, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).
40 Im vorliegenden Fall bezog sich der Panel-Bericht „EU-Biodiesel (Indonesien)“ zwar auf einen anderen Untersuchungszeitraum und einen anderen Rechtsakt der zuständigen Behörden, der eine eigene Begründung enthielt, so dass die Schlussfolgerungen in diesem Bericht als solche nicht auf den vorliegenden Fall übertragen werden können, doch betraf dieser Bericht dieselbe Ware aus demselben Drittland. Daher können diese Schlussfolgerungen im Rahmen der Prüfung der streitigen Verordnung relevant sein.
41 Das Gericht hat jedoch in den Rn. 42 bis 52 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerfrei den Panel-Bericht „EU-Biodiesel (Indonesien)“ berücksichtigt, indem es insbesondere erstens festgestellt hat, dass die Kommission in den Erwägungsgründen 251 und 252 der streitigen Verordnung zu Recht hervorgehoben hat, dass die Struktur des Wirtschaftszweigs der Union, der nunmehr auch PME herstellt, sich geändert hat und die Marktlage daher im Vergleich zu der Marktlage, die der Analyse in diesem Bericht zugrunde lag, eine andere war, und zweitens, dass sich aus den Erwägungsgründen 254 und 297 der streitigen Verordnung ergibt, dass die Kommission bei ihrer Analyse sowohl die Verwendung von PME und FAME 0 als auch die Wettbewerbsbeziehungen zwischen diesen beiden Waren gebührend berücksichtigt hatte.
42 Zum einen weisen die Rechtsmittelführerinnen zwar zu Recht darauf hin, dass sich die zweite Methode zur Berechnung der Preisunterbietung nicht nur auf einen Vergleich des aus Indonesien eingeführten PME mit dem vom Wirtschaftszweig der Union hergestellten PME bezog, wobei dieser zudem bereits von der ersten Berechnungsmethode erfasst war, doch erscheint es nicht offensichtlich fehlerhaft, davon auszugehen, dass der vom Gericht in Rn. 48 des angefochtenen Urteils angeführte Umstand, dass der Wirtschaftszweig der Union nunmehr auch PME herstellt, auch im Rahmen der Analyse der Wettbewerbsbeziehungen zwischen dem vom Wirtschaftszweig der Union hergestellten FAME 0 und dem eingeführten PME einen relevanten Gesichtspunkt darstellte, insbesondere weil FAME 0, wie sich aus dem 297. Erwägungsgrund der vorläufigen Verordnung ergibt, auf dessen Inhalt in Rn. 50 des angefochtenen Urteils hingewiesen worden ist, oft bis zu 20 % PME enthält.
43 Zum anderen hat die Kommission, wie das Gericht in dieser Rn. 50 des angefochtenen Urteils festgestellt hat, in der vorläufigen und in der streitigen Verordnung erläutert, warum sie den Vergleich zwischen den Verkäufen von PME und von FAME 0 für angemessen hielt. Die Rechtsmittelführerinnen greifen diese Erläuterungen jedoch nicht an, sondern verweisen lediglich auf den Panel-Bericht „EU-Biodiesel (Indonesien)“, in dem das Panel beanstandete, dass in der Untersuchung, die zu diesem Bericht geführt hat, derartige Erläuterungen fehlten.
44 Was als Zweites die dritte Methode zur Berechnung der Preisunterbietung betrifft, in deren Rahmen die Kommission alle von den indonesischen ausführenden Herstellern stammenden Einfuhren der betroffenen Ware ohne Preisberichtigung mit allen Verkäufen von Biodiesel der Unionshersteller verglichen hat, ist festzustellen, dass weder Art. 8 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 2 der Verordnung 2016/1037 noch irgendeine andere Bestimmung dieser Verordnung vorgibt, dass die Kommission solche Berichtigungen zur Feststellung der Schädigung vornehmen muss.
45 Zwar erfordert die Feststellung einer Schädigung nach Art. 8 Abs. 1 der Verordnung 2016/1037 eine objektive Prüfung.
46 Insoweit ist jedoch festzustellen, dass die Rechtsmittelführerinnen nicht nachweisen, dass das Gericht, nachdem es in Rn. 57 des angefochtenen Urteils auf den in Rn. 28 des vorliegenden Urteils genannten Bericht des WTO-Panels hingewiesen hatte, in Rn. 62 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerhaft festgestellt hat, dass die Entscheidung der Kommission, bei der dritten Berechnungsmethode keine Preisberichtigungen vorzunehmen, auf objektive Gesichtspunkte gestützt worden war, nämlich auf die Komplexität der Wettbewerbsbeziehungen zwischen Biodieseln mit unterschiedlichen CFPP-Werten, die unterschiedlichen Marktbedingungen für solche Biodiesel und das Fehlen eines direkten Zusammenhangs zwischen CFPP-Wert und Preis.
47 In Anbetracht dieser Gesichtspunkte, deren Wahrheitsgehalt, wie die Kommission ausführt, von den Rechtsmittelführerinnen nicht bestritten wird, steht die dritte Methode zur Berechnung der Preisunterbietung, die alle Einfuhren der betroffenen Ware ohne Berichtigung mit allen Biodieselverkäufen in die Union vergleicht und die im Übrigen Teil einer komplexen Berechnung ist, die zwei weitere Berechnungsmethoden umfasst, nicht offensichtlich im Widerspruch zu dem in Art. 8 Abs. 1 der Verordnung 2016/1037 vorgesehenen Erfordernis einer objektiven Prüfung.
48 Unter diesen Umständen kann dem Gericht auch nicht vorgeworfen werden, wie es die Rechtsmittelführerinnen im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittels tun, in Rn. 63 des angefochtenen Urteils festgestellt zu haben, dass es in diesem Kontext Sache der Rechtsmittelführerinnen gewesen sei, nachzuweisen, dass die von ihnen beantragten Berichtigungen im vorliegenden Fall erforderlich gewesen seien.
49 Was als Drittes das Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen zur Prüfung der Frage, ob die subventionierten Einfuhren einen Rückgang der Preise des Wirtschaftszweigs der Union verursacht haben, durch die Kommission und anschließend durch das Gericht betrifft, ist festzustellen, dass sich bereits aus dem Wortlaut von Art. 8 Abs. 2 der Verordnung 2016/1037 ergibt, dass vermutet wird, dass eine erhebliche Preisunterbietung eine solche Wirkung hat.
50 Nach dieser Bestimmung muss die Kommission nämlich bei der Feststellung einer Schädigung in Bezug auf die Auswirkungen auf die Preise prüfen, „ob im Vergleich zu dem Preis einer gleichartigen Ware des Wirtschaftszweigs der Union eine erhebliche Preisunterbietung durch die subventionierten Einfuhren stattgefunden hat oder ob diese Einfuhren auf andere Weise einen erheblichen Preisrückgang verursacht oder Preiserhöhungen, die andernfalls eingetreten wären, in erheblichem Maße verhindert haben“.
51 Daraus folgt, dass die Feststellung einer erheblichen Preisunterbietung ausreicht, um zu dem Schluss zu gelangen, dass die Einfuhren der fraglichen Ware einen erheblichen Rückgang der Preise des Wirtschaftszweigs der Union verursachen oder Preiserhöhungen, die andernfalls eingetreten wären, in erheblichem Maße verhindern.
52 Folglich hat das Gericht, wie sich aus den Rn. 36 bis 48 des vorliegenden Urteils ergibt, keinen Rechtsfehler in Bezug auf die Prüfung der zweiten und der dritten Methode zur Berechnung der Preisunterbietung begangen, so dass die Schlussfolgerung der Kommission im 271. Erwägungsgrund der streitigen Verordnung, nach der die Einfuhren aus Indonesien im Untersuchungszeitraum die Preise des Wirtschaftszweigs der Union erheblich unterboten, als zutreffend anzusehen ist; das Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen zur von der Kommission und anschließend vom Gericht vorgenommenen Prüfung der Frage, ob die subventionierten Einfuhren einen Rückgang der Preise des Wirtschaftszweigs der Union verursacht haben, greift daher nicht durch.
53 Jedenfalls hat das Gericht entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen erstens nicht den Wortlaut von Art. 8 Abs. 2 der Verordnung 2016/1037 außer Acht gelassen, den es in Rn. 27 des angefochtenen Urteils getreu wiedergegeben hat, wobei es sich in den Rn. 84 und 308 des Urteils auf einen „erheblichen Druck auf die Preise“ bezogen hat.
54 Zweitens ist der von den Rechtsmittelführerinnen hauptsächlich geltend gemachte Umstand, dass der Unterschied zwischen der Senkung der Herstellungskosten (um 4,35 %) und der Senkung der Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union (um 4,56 %) zwischen dem Jahr 2017 und dem Untersuchungszeitraum auf 0,21 Prozentpunkte beschränkt gewesen sei, nicht geeignet, eindeutig zu belegen, dass das Gericht die ihm vorgelegten Beweismittel verfälscht hat.
55 Insbesondere ergibt sich, wie die Kommission und das EBB ausführen, aus den Tabellen 9 und 14 der vorläufigen Verordnung erstens, dass der Marktanteil der Unionshersteller von 91,6 % im Jahr 2017 auf 81,5 % im Untersuchungszeitraum zurückging, was zeitlich mit dem plötzlichen Anstieg der subventionierten Einfuhren im selben Zeitraum zusammenfiel, und zweitens, dass sich die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union auf 0,8 % des Umsatzes im Jahr 2017 und im Untersuchungszeitraum belief.
56 Nach alledem erscheint die Annahme, dass die Einfuhren der betroffenen Ware einen erheblichen Preisrückgang verursacht haben oder Preiserhöhungen, die andernfalls eingetreten wären, in erheblichem Maße verhindert haben, nicht offensichtlich falsch.
57 Folglich sind die ersten drei Rechtsmittelgründe zurückzuweisen.
Zum vierten Rechtsmittelgrund
Vorbringen der Parteien
58 Nach Auffassung der Rechtsmittelführerinnen ist, da die ersten drei Rechtsmittelgründe des vorliegenden Rechtsmittels zeigten, dass das Gericht die Angemessenheit der zweiten und der dritten Methode zur Berechnung der Preisunterbietung zu Unrecht bestätigt habe, die Schlussfolgerung in Rn. 80 des angefochtenen Urteils, wonach die Kommission rechtsfehlerfrei „die Preisunterbietung zunächst für 20 %, anschließend für 55 % und schließlich für alle Verkäufe der Unionshersteller berechnet“ und daher keine Extrapolation der auf der Grundlage von 20 % der Unionsverkäufe getroffenen Feststellungen vorgenommen habe, zurückzuweisen. Außerdem habe das Gericht, selbst wenn der Gerichtshof die zweite Berechnungsmethode bestätigen sollte, Art. 8 Abs. 1 der Verordnung 2016/1037 falsch ausgelegt, als es in Rn. 81 des angefochtenen Urteils ausgeführt habe, dass, „[a]uch wenn unterstellt wird, dass sich die Kommission zu Unrecht auf die dritte Methode zur Berechnung der Unterbietung gestützt hat, ... die Argumentation der Klägerinnen keinen Erfolg haben [könnte]“, da „[d]ie Verwendung zweier weiterer Methoden ... es der Kommission nämlich ermöglicht [hat], das Ausmaß der Unterbietung für 55 % der Verkäufe der Unionshersteller, d. h. eine Mehrheit der Verkäufe, die für die Situation auf dem gesamten Markt repräsentativ ist, zu bewerten“. Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs und aus Art. 2 Abs. 4 der Verordnung 2016/1036 analog ergebe sich nämlich, dass eine Preisunterbietung von nur 7,4 %, die für eine Hälfte der Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union festgestellt worden sei, während die andere Hälfte dieser Verkäufe außer Betracht gelassen worden sei, keine objektive, auf eindeutige Beweise gestützte Grundlage darstelle, um eine allgemeine Preisunterbietung oder allgemeine Auswirkungen auf die Preise nachzuweisen.
59 Die Kommission und die EBB treten diesem Vorbringen entgegen.
Würdigung durch den Gerichtshof
60 Wie sich aus Rn. 58 des vorliegenden Urteils ergibt, hängt der vierte Rechtsmittelgrund vollständig von der Begründetheit des zweiten und des dritten Rechtsmittelgrundes ab. Er beruht nämlich auf der von den Rechtsmittelführerinnen im Rahmen ihres zweiten und ihres dritten Rechtsmittelgrundes vorgetragenen Annahme, dass das Gericht die Angemessenheit der zweiten und der dritten Methode zur Berechnung der Preisunterbietung zu Unrecht bestätigt habe.
61 Da der zweite und der dritte Rechtsmittelgrund zurückzuweisen sind, ist demnach auch der vierte Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.
Zum fünften Rechtsmittelgrund
Vorbringen der Parteien
62 Die Rechtsmittelführerinnen machen geltend, das Gericht habe dadurch, dass es in Rn. 226 des angefochtenen Urteils festgestellt habe, dass „die Subventionen nicht nach Maßgabe der hergestellten, produzierten, ausgeführten oder beförderten Menge gewährt w[u]rden“ – was es zu der unzutreffenden Schlussfolgerung geführt habe, dass der Rückgriff auf die in Art. 7 Abs. 2 der Verordnung 2016/1037 vorgesehene Verteilungsmethode rechtlich korrekt gewesen sei –, die ihm vorgelegten Beweise verfälscht. Aus den Rn. 189 und 220 des angefochtenen Urteils gehe nämlich hervor, dass das Gericht mit Beweisen befasst gewesen sei, die belegten, dass die Zahlungen nach der Regelung des Fonds unter Bezugnahme auf die von den Rechtsmittelführerinnen beförderten oder gelieferten Mengen gewährt worden seien.
63 Dass die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Leitlinien für die Berechnung der Höhe von Subventionen in Ausgleichszolluntersuchungen“ vorsehe, dass „[b]ei den übrigen Subventionen[, d. h. anderen Subventionen als Ausfuhrsubventionen,] ... normalerweise die Gesamtverkäufe (Inlands- und Exportverkäufe) als Nenner zugrunde gelegt werden [sollten], da diese Subventionen sowohl den Inlands- als auch den Exportverkäufen zugutekommen“, ändere nichts daran, dass eine Verteilung aufgrund der „produzierten, verkauften oder ausgeführten Menge der betreffenden Waren“ nicht möglich sei; die Kommission dürfe in diesem Zusammenhang nicht vom höherrangigen Text, im vorliegenden Fall von Art. 7 Abs. 2 der Verordnung 2016/1037, abweichen.
64 Nach Ansicht der Kommission und des EBB ist dieser Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.
Würdigung durch den Gerichtshof
65 Nach Art. 7 Abs. 2 der Verordnung 2016/1037 wird, wenn die Subvention nicht nach Maßgabe der hergestellten, produzierten, ausgeführten oder beförderten Menge gewährt wird, die Höhe der anfechtbaren Subvention bestimmt, indem der Gesamtwert der Subvention in angemessener Weise der während des untersuchten Subventionierungszeitraums produzierten, verkauften oder ausgeführten Menge der betreffenden Waren zugerechnet wird.
66 Mit ihrem Vorbringen stellen die Rechtsmittelführerinnen die Feststellung des Gerichts in Frage, dass im vorliegenden Fall die dieser Bestimmung zugrunde liegende Annahme zutreffe.
67 Insoweit ist jedoch darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung eine Partei, wäre es ihr erlaubt, vor dem Gerichtshof erstmals ein Angriffs- oder Verteidigungsmittel und Argumente vorzubringen, die sie vor dem Gericht nicht vorgebracht hat, den Gerichtshof, dessen Befugnisse im Rechtsmittelverfahren beschränkt sind, letztlich mit einem weiter reichenden Rechtsstreit befassen könnte, als ihn das Gericht zu entscheiden hatte. Im Rahmen eines Rechtsmittels sind die Befugnisse des Gerichtshofs nämlich auf die Beurteilung der rechtlichen Bewertung des im ersten Rechtszug erörterten Vorbringens beschränkt (Urteil vom , BSH/EUIPO, C‑43/15 P, EU:C:2016:837, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).
68 Es ist jedoch festzustellen, dass die Rechtsmittelführerinnen vor dem Gericht kein Argument vorgebracht haben, das klar und eindeutig darauf abzielte, das Vorliegen der Annahme, auf der Art. 7 Abs. 2 der Verordnung 2016/1037 beruht, zu bestreiten, obwohl die Kommission in den Erwägungsgründen 194 bis 196 der streitigen Verordnung in Beantwortung eines Arguments eines anderen Beteiligten ausdrücklich darauf hingewiesen hatte, dass diese Annahme zutreffe.
69 In den Rn. 132 bis 135 ihrer Klageschrift haben die Rechtsmittelführerinnen vielmehr nur geltend gemacht, dass die Kommission einen offensichtlichen Fehler begangen habe, indem sie die Zahlungen des Fonds auf ihren Gesamtumsatz aus Biodiesel verteilt habe; dabei sind sie davon ausgegangen, dass die Kommission ihr Vorbringen außer Acht gelassen habe, wonach diese Zahlungen nur auf die Verkäufe auf dem Inlandsmarkt und nicht auf die Ausfuhren in die Union verteilt werden könnten, da nur diese Verkäufe die Zahlungen gerechtfertigt hätten.
70 Unter diesen Umständen können die Rechtsmittelführerinnen dem Gericht zum einen nicht vorwerfen, seine Prüfung des fünften Klagegrundes darauf gestützt zu haben, dass im vorliegenden Fall die in Rn. 66 des vorliegenden Urteils genannte Annahme zutreffe, und sie können zum anderen Argumente, mit denen geltend gemacht wird, dass diese Annahme nicht zutreffe, nicht erstmals vor dem Gerichtshof vorbringen.
71 Der fünfte Rechtsmittelgrund ist daher als unzulässig zurückzuweisen.
Zum sechsten Rechtsmittelgrund
Vorbringen der Parteien
72 Die Rechtsmittelführerinnen machen geltend, das Gericht habe ihre Klageschrift falsch ausgelegt, indem es in Rn. 228 des angefochtenen Urteils ausgeführt habe, dass sie vorgetragen hätten, „die Kommission habe ihre Begründungspflicht verletzt, als sie in der [streitigen] Verordnung nicht auf ihr Argument eingegangen sei, wonach der Subventionsbetrag auf ihren gesamten Umsatz hätte verteilt werden müssen“. Wie sich aus Rn. 134 der Klageschrift ergebe, habe sich ihre auf einen Verstoß gegen die Begründungspflicht gestützte Rüge tatsächlich darauf bezogen, dass die Zahlungen des Fonds auf die Verkäufe in die Union verteilt worden seien, und nicht auf den Umstand, dass sie nicht auf den Gesamtumsatz verteilt worden seien.
73 Im Übrigen handele es sich bei ihrem Vorbringen, mit dem hilfsweise geltend gemacht werde, dass die Zahlungen, die allein für die Verkäufe von Biodiesel auf dem indonesischen Inlandsmarkt erhalten worden seien, zwar auf die Ausfuhrverkäufe von Biodiesel verteilt werden könnten, „weil Geld ein fungibles Gut ist“, die Verteilung dieser Zahlungen jedoch auf alle Verkäufe erfolgen müsse, nicht um ein bloßes verfahrensrechtliches Argument, sondern um ein Sachargument. Insoweit habe das Gericht in Anbetracht des Ausdrucks „in angemessener Weise“ in Art. 7 Abs. 2 der Verordnung 2016/1037 diesen Art. 7 Abs. 2 falsch ausgelegt und angewandt, als es in Rn. 227 des angefochtenen Urteils festgestellt habe, dass „der Ansatz, der darin besteht, den Gesamtumsatz mit dem Verkauf von Biodiesel zu berücksichtigen, angemessen [war] und ... somit nicht offensichtlich falsch [erschien]“, ohne auch nur zu untersuchen, ob oder warum er angemessen gewesen sei.
74 Die Kommission und das EBB treten diesem Vorbringen entgegen.
Würdigung durch den Gerichtshof
75 Wie die Rechtsmittelführerinnen im Rahmen des in Rn. 72 des vorliegenden Urteils zusammengefassten ersten Teils des vorliegenden Rechtsmittelgrundes vortragen, geht aus Rn. 134 der Klageschrift hervor, dass sich ihre Rüge, die Kommission habe gegen die Begründungspflicht verstoßen, tatsächlich darauf bezog, dass die Zahlungen des Fonds auf die Verkäufe in die Union verteilt worden seien, und nicht auf den Umstand, dass sie nicht auf den Gesamtumsatz mit sowohl Biodiesel als auch anderen Waren verteilt worden seien.
76 Das Gericht hat jedoch in den Rn. 228 bis 234 des angefochtenen Urteils die Rüge einer Verletzung der Begründungspflicht gerade in Bezug auf den letztgenannten Aspekt geprüft und anschließend zurückgewiesen.
77 Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass ein Rechtsmittel zurückzuweisen ist, wenn zwar die Gründe eines Urteils des Gerichts einen Verstoß gegen Unionsrecht erkennen lassen, die Urteilsformel sich aber aus anderen Rechtsgründen als richtig darstellt (Urteil vom , Österreich/Kommission, C‑594/18 P, EU:C:2020:742, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).
78 Trotz des in Rn. 76 des vorliegenden Urteils festgestellten Fehlers ist das Gericht auf die Begründetheit der beiden Argumente, die dem vorliegenden Rechtsmittelgrund zugrunde liegen, ausreichend und zutreffend eingegangen. Es hat nämlich erstens in Rn. 226 des angefochtenen Urteils zu Recht festgestellt, dass die Kommission, da die Subventionen nicht nach Maßgabe der hergestellten, produzierten, ausgeführten oder beförderten Menge gewährt wurden, ihrer Verpflichtung gemäß Art. 7 Abs. 2 der Verordnung 2016/1037 nachgekommen ist, als sie die Beträge dieser Subventionen dem gesamten Umsatz zugerechnet hat, der während des Untersuchungszeitraums mit dem Verkauf der betroffenen Ware, nämlich Biodiesel, erzielt worden war. Darüber hinaus hat das Gericht zweitens in Rn. 231 des angefochtenen Urteils ebenfalls zu Recht festgestellt, dass aus dem 81. Erwägungsgrund der vorläufigen Verordnung, deren Analyse durch die streitige Verordnung bestätigt worden ist, eindeutig hervorging, dass die Verteilung gemäß Art. 7 Abs. 2 der Verordnung 2016/1037 erfolgt ist, wonach der Gesamtwert der Subvention der produzierten, verkauften oder ausgeführten Menge der „betreffenden Waren“, im vorliegenden Fall also Biodiesel, zugerechnet wird.
79 Schon aus dem Wortlaut von Art. 7 Abs. 2 der Verordnung 2016/1037 folgt nämlich, dass bei Zutreffen der Annahme dieser Bestimmung die Höhe der anfechtbaren Subventionen bestimmt werden muss, indem der Gesamtwert der Subvention der produzierten, verkauften oder ausgeführten Menge der „betreffenden Waren“ zugerechnet wird, also unter Ausschluss etwaiger anderer von den betreffenden Unternehmen verkaufter Waren. Darüber hinaus ist es nicht offensichtlich fehlerhaft, davon auszugehen, wie es das Gericht in Rn. 226 des angefochtenen Urteils getan hat, dass die Zahlungen des Fonds ihre Auswirkungen nicht auf den indonesischen Inlandsmarkt beschränkten, sondern eine Unterstützung der Biodieselhersteller darstellten und diesen auch einen Vorteil bei den Exportverkäufen verschaffen konnten.
80 Unter diesen Umständen ist auch der sechste Rechtsmittelgrund und damit das Rechtsmittel insgesamt zurückzuweisen.
Kosten
81 Nach Art. 184 Abs. 2 seiner Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof über die Kosten, wenn das Rechtsmittel unbegründet ist.
82 Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
83 Da die Rechtsmittelführerinnen im vorliegenden Fall mit ihren Rechtsmittelgründen unterlegen sind, sind ihnen neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Kommission und des EBB, wie von diesen beantragt, aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Siebte Kammer) für Recht erkannt und entschieden:
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
Die PT Pelita Agung Agrindustri und die PT Permata Hijau Palm Oleo tragen ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Europäischen Kommission und die Kosten des European Biodiesel Board.
ECLI Nummer:
ECLI:EU:C:2024:899
Fundstelle(n):
LAAAJ-88043