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Sonderregelung für Kleinunternehmer
Neufassung des § 19 UStG und Neueinführung des § 19a UStG durch das Jahressteuergesetz (JStG 2024) zum 1.1.2025 -
Das BMF nimmt in seinem , zu den gesetzlichen Änderungen im Zusammenhang mit der Kleinunternehmerregelung zum aufgrund des Jahressteuergesetzes 2024 umfangreich Stellung und passt den UStAE an. Aufgrund der Kurzfristigkeit des BMF - Schreibens gehen wir hierauf nachstehend kurz ein und werden in einer der kommenden Ausgaben detaillierter berichten.
Mit dem Jahressteuergesetz (JStG 2024) wurde die Besteuerung der Kleinunternehmer nach § 19 UStG neu gefasst. Die Umsätze werden nunmehr von der Umsatzsteuer befreit, nachdem diese nach dem bisherigen Wortlaut des § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG nicht erhoben wurde. Zudem wurde der § 19a UStG „Besonderes Meldeverfahren für die Anwendung der Steuerbefreiung in einem anderen Mitgliedstaat“ neu eingeführt. Diese Regelung ermöglicht es inländischen Unternehmern, die (dortige) Kleinunternehmerregelung in einem anderen Mitgliedstaat anzuwenden. Zudem wurde der § 34a UStDV „Rechnungen von Kleinunternehmern“ neu eingeführt. Wesentlicher Regelungsgehalt der Neuregelung ist die Anhebung der Umsatzgrenzen auf 25.000 € (Vorjahresumsatz, bisher 22.000 €) und 100.000 € (Umsatz im laufenden Jahr, bisher 50.00...