Leitsatz
Zu den Anforderungen an die Ausgangskontrolle bei der Versendung fristgebundener Schriftsätze - hier: Berufungsbegründung - über das besondere elektronische Anwaltspostfach (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom - VIII ZB 9/20, NJW 2021, 2201; vom - VIII ZB 80/22, NJW 2023, 1668; vom - VIII ZB 85/22, NJW-RR 2024, 792).
Gesetze: § 233 ZPO, § 520 Abs 2 ZPO
Instanzenzug: OLG Dresden Az: 10 U 993/23vorgehend LG Zwickau Az: 5 O 502/21
Gründe
I.
1Die Klägerin ist die Ehefrau - und nunmehr alleinige Erbin - des während des Rechtsbeschwerdeverfahrens verstorbenen vormaligen Klägers. Dieser hatte von der Beklagten einen Lastkraftwagen käuflich erworben.
2Mit der vorliegenden Klage hat der Kläger die Beklagte auf Rückzahlung eines Teils des Kaufpreises nach erklärter Kaufpreisminderung in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
3Gegen dieses Urteil hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers fristgerecht Berufung eingelegt. Mit einem am mittels des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (im Folgenden: beA) eingereichten Schriftsatz hat er eine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum beantragt. Mit Verfügung vom hat das Berufungsgericht die Frist zur Berufungsbegründung (lediglich) bis zum verlängert und dies den Prozessbevollmächtigten der Parteien mitgeteilt.
4Am ist auf dem Justizserver eine aus dem beA des Prozessbevollmächtigten des Klägers übermittelte Datei mit dem Namen "E-Mail_21_000019_K. H. T. .msg" eingegangen. Hierbei handelte es sich um eine an den Kläger gerichtete E-Mail seines Prozessbevollmächtigten mit der Bitte um Ausgleich der als Anhang mit der Bezeichnung "E-Mail_21_000019_K. H. T. .msg.P7S" beigefügten Kostenrechnung für das Berufungsverfahren. Diese Unterlagen sind von der Geschäftsstelle im Kostenheft abgelegt worden, ohne sie einem Mitglied des Berufungsgerichts zur Kenntnis zu bringen.
5Nachdem das Berufungsgericht mit einer am übermittelten Verfügung darauf hingewiesen hatte, dass bis zum Ablauf der Berufungsbegründungsfrist eine Berufungsbegründung nicht eingegangen und deshalb eine Verwerfung der Berufung beabsichtigt sei, hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers noch am selben Tag beim Berufungsgericht per beA einen Schriftsatz vom mit der Berufungsbegründung - die Datei trägt den Namen "Berufungsbegründung.pdf" - eingereicht und zudem Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags hat er im Wesentlichen vorgetragen, dass er selbst am die Berufungsbegründung an das Berufungsgericht habe übermitteln wollen und dabei versehentlich nicht die betreffende Datei, sondern ein E-Mail-Schreiben an seinen Mandanten ausgewählt habe, das "unmittelbar neben der Berufungsbegründung in der Schriftsatzhistorie des Anwaltsprogramms positioniert" gewesen sei. Seine Sekretärin sei zu dieser Zeit urlaubsbedingt abwesend gewesen. Das Berufungsgericht hätte auf die Einreichung eines falschen, nicht an das Berufungsgericht gerichteten Schriftsatzes hinweisen können und müssen; dann hätte das Versehen noch geheilt werden können.
6Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es - soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren von Interesse - im Wesentlichen ausgeführt:
7Dem Kläger sei eine Wiedereinsetzung nicht zu gewähren, weil er nicht ohne sein Verschulden an der Einhaltung der Berufungsbegründungsfrist verhindert gewesen sei; insoweit müsse er sich das Verschulden seines Prozessbevollmächtigten nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen. Übermittele - wie hier - der Rechtsanwalt selbst einen fristgebundenen Schriftsatz per beA an das Gericht, habe er durch eine sorgfältige Ausgangskontrolle die Übermittlung des richtigen Schriftsatzes sicherzustellen. Hierfür genüge nicht die Feststellung der Versendung irgendeines Schriftsatzes mit dem passenden Aktenzeichen. Vielmehr sei anhand des zuvor sinnvoll vergebenen Dateinamens auch zu prüfen, welcher Art der Schriftsatz gewesen sei. Dieser Prüfungspflicht sei der Prozessbevollmächtigte des Klägers nicht mit der erforderlichen Sorgfalt nachgekommen. Anderenfalls hätte er erkannt, dass er nicht die Berufungsbegründung mit dem Dateinamen "Berufungsbegründung.pdf", sondern eine E-Mail an seinen Mandanten mit der Dateibezeichnung "E-Mail_21_000019_K. H. T. .msg" übermittelt habe.
8Die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung entfalle auch nicht dadurch, dass das Berufungsgericht den Prozessbevollmächtigten des Klägers nicht auf die erfolgte Übersendung eines für seinen Mandanten bestimmten Schreibens hingewiesen habe. Nachdem die Berufungsbegründungsfrist auf dessen Antrag vom unter Zurückweisung des sogar noch weitergehenden Fristverlängerungsgesuchs bis einschließlich verlängert worden sei, habe für das Berufungsgericht kein Anlass zu der Annahme bestanden, der Prozessbevollmächtigte des Klägers könne bereits am die Übermittlung der Berufungsbegründung beabsichtigt haben.
9Hiergegen wendet sich die Rechtsbeschwerde.
II.
101. Das Rechtsbeschwerdeverfahren ist im Hinblick auf die anwaltliche Vertretung des (vormaligen) Klägers ohne Unterbrechung (§ 239 Abs. 1, § 246 Abs. 1 Halbs. 1, § 86 ZPO) mit der kraft Gesetzes in den Prozess eingetretenen Klägerin (§ 1922 Abs. 1 BGB; vgl. , BGHZ 121, 263, 265 mwN; vom - II ZR 161/02, BGHZ 157, 151, 154 f.) als Rechtsbeschwerdeführerin fortzuführen.
112. Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthafte und auch den Form- und Fristerfordernissen genügende Rechtsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig. Die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO, die auch bei einer Rechtsbeschwerde gegen einen die Wiedereinsetzung ablehnenden und die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss gewahrt sein müssen (siehe nur Senatsbeschlüsse vom - VIII ZB 60/22, NJW 2024, 83 Rn. 17; vom - VIII ZB 31/23, NJW-RR 2024, 663 Rn. 7; jeweils mwN), sind nicht erfüllt. Die Rechtssache wirft weder entscheidungserhebliche Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf noch erfordert sie eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.
12a) Das Berufungsgericht hat die Berufung des (vormaligen) Klägers zu Recht gemäß § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig verworfen. Die Rechtsbeschwerde stellt nicht in Abrede, dass der Kläger die Berufung nicht innerhalb der bis zum verlängerten Frist, sondern erst mit einem am bei dem Berufungsgericht eingegangenen Schriftsatz - und damit entgegen § 520 Abs. 2 ZPO nicht rechtzeitig - begründet hat.
13b) Anders als die Rechtsbeschwerde meint, erfordert die Sache eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) auch nicht im Hinblick auf die Versagung einer Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründungsfrist. Insbesondere hat das Berufungsgericht hierdurch nicht die Verfahrensgrundrechte des (vormaligen) Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) und wirkungsvollen Rechtsschutzes sowie auf ein faires Verfahren (jeweils Art. 2 Abs. 1 GG iVm dem Rechtsstaatsprinzip) verletzt.
14aa) Die Verfahrensgrundrechte auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) und auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG iVm dem Rechtsstaatsprinzip) verbieten es den Gerichten, einer Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aufgrund von Anforderungen an die Sorgfaltspflichten ihres Prozessbevollmächtigten zu versagen, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht verlangt werden beziehungsweise die den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschweren (st. Rspr.; vgl. nur , juris Rn. 9 ff.; Senatsbeschlüsse vom - VIII ZB 70/20, NJW-RR 2022, 201 Rn. 11; vom - VIII ZB 85/22, NJW-RR 2024, 792 Rn. 11; jeweils mwN).
15Der Anspruch auf ein faires Verfahren (Art. 2 Abs. 1 GG iVm dem Rechtsstaatsprinzip) verlangt, dass ein Verfahren so gestaltet wird, wie die Parteien des Zivilprozesses es vom Gericht erwarten dürfen. Das Gericht darf sich nicht widersprüchlich verhalten, darf aus eigenen oder ihm zuzurechnenden Fehlern oder Versäumnissen keine Verfahrensnachteile ableiten und ist allgemein zur Rücksichtnahme gegenüber den Verfahrensbeteiligten in ihrer konkreten Situation verpflichtet (vgl. nur BVerfG, NJW 2014, 205 Rn. 20; NVwZ-RR 2019, 297 Rn. 11; Senatsurteil vom - VIII ZR 123/20, WuM 2021, 38 Rn. 56; jeweils mwN; Senatsbeschluss vom - VIII ZB 80/22, NJW 2023, 1668 Rn. 16).
16bb) Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht den Wiedereinsetzungsantrag des Klägers zu Recht und ohne Verletzung der vorgenannten Verfahrensgrundrechte zurückgewiesen, da die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist auf einem dem Kläger gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnenden anwaltlichen Verschulden bei der Ausgangskontrolle fristgebundener Schriftsätze in der Kanzlei seines Prozessbevollmächtigten beruht.
17(1) Ein Rechtsanwalt hat durch organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig gefertigt wird und innerhalb der laufenden Frist beim zuständigen Gericht eingeht. Hierzu hat er grundsätzlich sein Möglichstes zu tun, um Fehlerquellen bei der Eintragung und Behandlung von Rechtsmittelfristen auszuschließen (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschluss vom - VIII ZB 85/22, NJW-RR 2024, 792 Rn. 13 mwN).
18Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen Prozessbevollmächtigte in ihrem Büro eine Ausgangskontrolle schaffen, durch die zuverlässig gewährleistet wird, dass fristwahrende Schriftsätze rechtzeitig hinausgehen (vgl. nur Senatsbeschluss vom - VIII ZB 85/22, aaO Rn. 14 mwN). Dabei entsprechen die anwaltlichen Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Übermittlung von fristgebundenen Schriftsätzen mittels beA nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs denjenigen bei der Übersendung von Schriftsätzen per Telefax. Auch bei der Nutzung des beA ist es unerlässlich, den Versandvorgang zu überprüfen (vgl. nur Senatsbeschluss vom - VIII ZB 85/22, aaO Rn. 15 mwN).
19Dies erfordert zunächst die Kontrolle, ob die Bestätigung des Eingangs des elektronischen Dokuments bei Gericht nach § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO erteilt worden ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom - IV ZB 4/23, NJW 2023, 3432 Rn. 13; vom - VIII ZB 85/22, aaO; jeweils mwN). Es fällt in den Verantwortungsbereich des Rechtsanwalts, das in seiner Kanzlei für die Versendung fristwahrender Schriftsätze über das beA zuständige Personal dahingehend anzuweisen, Erhalt und Inhalt der automatisierten Eingangsbestätigung des Gerichts gemäß § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO nach Abschluss des Übermittlungsvorgangs stets zu kontrollieren (vgl. BGH, Beschlüsse vom - XI ZB 18/21, NJW-RR 2022, 1069 Rn. 12; vom - IV ZB 23/21, NJW-RR 2023, 425 Rn. 14). Die Kontrollpflichten erstrecken sich unter anderem darauf, ob die Übermittlung vollständig und an das richtige Gericht erfolgte sowie - anhand des zuvor vergebenen Dateinamens - ob die richtige Datei übermittelt wurde (vgl. BGH, Beschlüsse vom - VIII ZB 9/20, NJW 2021, 2201 Rn. 46; vom - VIII ZB 80/22, NJW 2023, 1668 Rn. 20, 26 mwN; vom - VIa ZB 24/22, NJW 2023, 3434 Rn. 12; vom - VIII ZB 85/22, aaO).
20Der Rechtsanwalt kann die Ausgangskontrolle zwar auf zuverlässiges Büropersonal übertragen und braucht sie nicht selbst vorzunehmen. Übernimmt er sie aber im Einzelfall selbst, muss er auch selbst für eine wirksame Ausgangskontrolle Sorge tragen (BGH, Beschlüsse vom - VII ZB 36/15, NJW 2016, 1740 Rn. 9; vom - IV ZB 17/22, NJW-RR 2023, 351 Rn. 10; vom - VIII ZB 80/22, aaO Rn. 19).
21(2) An diesen Grundsätzen gemessen hat das Berufungsgericht zu Recht eine Pflichtverletzung des Prozessbevollmächtigten des Klägers angenommen; ein diesbezügliches Verschulden des Prozessbevollmächtigten des Klägers wird auch von der Rechtsbeschwerde im Kern nicht in Abrede gestellt. Dem Vorbringen im Wiedereinsetzungsgesuch ist schon nicht zu entnehmen, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers bezogen auf die am wegen der urlaubsbedingten Abwesenheit seiner Sekretärin von ihm persönlich veranlasste Übermittlung einer Datei an das Berufungsgericht überhaupt eine Ausgangskontrolle - erst recht eine solche im vorstehend beschriebenen Sinne - vorgenommen hat. Sein Tatsachenvorbringen hat sich vielmehr darauf beschränkt, den Umstand zu benennen, aufgrund dessen es bei der Auswahl des zu versendenden Dokuments versehentlich zu einer Verwechselung der Dateien gekommen sein soll.
22(3) Die Pflichtverletzung war für die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist auch ursächlich. Hätte der Prozessbevollmächtigte des Klägers eine ordnungsgemäße Prüfung von Eingang und Inhalt der automatisierten Eingangsbestätigung des Gerichts nach § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO zu der am erfolgten Übermittlung des elektronischen Dokuments vorgenommen, wäre nach gewöhnlichem Lauf der Dinge bei ansonsten pflichtgemäßem Verhalten der Beteiligten (vgl. Senatsbeschluss vom - VIII ZB 85/22, NJW-RR 2024, 792 Rn. 23 mwN) die Übersendung der falschen Datei an das Berufungsgericht - schon wegen des auf ein E-Mail-Schreiben hindeutenden Namens der übermittelten Datei - zeitnah bekannt geworden und hätte die Übermittlung der richtigen Datei mit der Berufungsbegründung innerhalb der noch bis zum laufenden verlängerten Berufungsbegründungsfrist unternommen werden können.
23cc) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde entfällt das für die Fristversäumung ursächliche Verschulden des Prozessbevollmächtigten des Klägers auch nicht wegen eines mitwirkenden Fehlers des Gerichts. Das Berufungsgericht war aufgrund der aus dem Gebot des fairen Verfahrens in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip folgenden gerichtlichen Fürsorgepflicht nicht verpflichtet, den Eingang der am übermittelten Datei zum Anlass zu nehmen, den Prozessbevollmächtigten des Klägers noch vor Ablauf der bis zum verlängerten Berufungsbegründungsfrist darauf hinzuweisen, dass von diesem anstatt einer Berufungsbegründung eine an seinen Mandanten gerichtete E-Mail nebst angehängter Kostenrechnung eingereicht wurde.
24(1) Ein Gericht ist nur unter besonderen Umständen gehalten, einer drohenden Fristversäumnis seitens der Partei entgegenzuwirken. Denn einer gerichtlichen Fürsorgepflicht sind im Interesse der Funktionsfähigkeit der Justiz Grenzen gesetzt (vgl. BVerfG, NJW 1995, 3173, 3175; Senatsbeschlüsse vom - VIII ZB 37/21, NJW-RR 2022, 346 Rn. 14 mwN; vom - VIII ZB 80/22, NJW 2023, 1668 Rn. 37). Das Gericht darf allerdings nicht sehenden Auges zulassen, dass ein offenbares Versehen einer Partei zur Versäumung einer Rechtsbehelfsfrist und damit zu Rechtsnachteilen für die Partei führt (vgl. , IV ZB 37/03, juris Rn. 7; siehe auch Beschlüsse vom - V ZB 71/20, NJW-RR 2021, 1317 Rn. 7; vom - VIII ZB 37/21, aaO; vom - VIII ZB 80/22, aaO). Es hat deshalb bei ohne weiteres erkennbaren Fehlern im Rahmen des ordentlichen Geschäftsgangs darauf hinzuweisen, um der Fristversäumnis entgegen zu wirken (vgl. BGH, Beschlüsse vom - IV ZB 29/03, IV ZB 37/03, aaO mwN; vom - VIII ZB 80/22, aaO).
25(2) Hiervon ausgehend war das Berufungsgericht vorliegend nicht aufgrund der gerichtlichen Fürsorgepflicht zu einem Hinweis an den Prozessbevollmächtigten des Klägers verpflichtet.
26(a) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde lag es nicht offen zutage, dass am seitens des Klägers (gerade) der Schriftsatz mit der Berufungsbegründung übermittelt werden sollte und deshalb die Auswahl des übersandten - nicht die Berufungsbegründung enthaltenen - elektronischen Dokuments offenkundig auf einem Versehen beruhen musste.
27Anders als die Rechtsbeschwerde meint, ergibt sich eine leicht erkennbare - auf die vom Prozessbevollmächtigten des Klägers eigentlich beabsichtigte Einreichung einer Berufungsbegründung hindeutende - Fehlerhaftigkeit der am erfolgten Übermittlung eines Dokuments an das Berufungsgericht nicht daraus, dass an dem betreffenden Tag für den Kläger als einzige Frist diejenige zur Berufungsbegründung lief. Denn das Berufungsgericht musste den Umstand, dass überhaupt ein Schriftsatz der Klägerseite eingegangen ist, nicht ohne Weiteres mit dem vorliegend noch mehr als 14 Tage später anstehenden Ablauf der Berufungsbegründungsfrist in Zusammenhang bringen (vgl. Senatsbeschluss vom - VIII ZB 80/22, NJW 2023, 1668 Rn. 38). Der mit dem Wiedereinsetzungsgesuch eingereichte Sendebericht weist als Betreff der an das Berufungsgericht übermittelten beA-Nachricht vom die Angabe "21/000019 K. / H. & T. GmbH & Co. KG" aus; hierbei handelt es sich um das (interne) Aktenzeichen des Prozessbevollmächtigten des Klägers und um die Namen der Parteien des Rechtsstreits. Auch die Bezeichnung der an die beA-Nachricht angehängten Datei ("E-Mail_21_000019_K. H. T. .msg") deutet nicht auf die beabsichtigte Einreichung eines Schriftsatzes mit der Berufungsbegründung hin. Einen Text, dem Anhaltspunkte für den mit der Einreichung des Dokuments verfolgten Zweck entnommen werden könnten, enthält die übermittelte beA-Nachricht nicht.
28(b) Selbst wenn - mit der Rechtsbeschwerde, die insoweit auf den in diese Richtung deutenden Aktenvermerk verweist - davon ausgegangen würde, dass die Geschäftsstelle des Berufungsgerichts im Hinblick auf die Bezeichnung und den Inhalt der übermittelten Datei über die Bedeutung des eingereichten Dokuments im Unklaren war und daran anknüpfend einen Fehler des Prozessbevollmächtigten des Klägers bei der Auswahl des zu übersendenden elektronischen Dokuments für möglich gehalten haben könnte, wäre das Berufungsgericht nicht zu einem Hinweis an den Kläger verpflichtet gewesen.
29Insoweit ist der vorliegende Sachverhalt nicht mit den - durch die Rechtsprechungszitate der Rechtsbeschwerde angesprochenen - Fallgestaltungen zu vergleichen, in denen ein Schriftsatz versehentlich bei einem unzuständigen Gericht eingeht (vgl. BGH, Beschlüsse vom - VII ZB 78/09, NJW 2011, 2053 Rn. 12-14; vom - LwZB 1/17, NJW 2018, 165 Rn. 10; siehe auch , ZIP 2023, 1614 Rn. 16; jeweils mwN) oder an einem offensichtlichen äußeren formalen - ohne Kenntnis der Akten und ohne inhaltliche Prüfung unschwer erkennbaren - Mangel, etwa einer fehlenden Unterschrift, leidet (vgl. , NJW-RR 2009, 564 Rn. 10 f.; siehe auch BGH, Beschlüsse vom - XII ZB 96/23, NJW-RR 2024, 113 Rn. 19; vom - V ZB 79/23, juris Rn. 10). In diesen Fällen muss das Gericht, wenn es die eigene Unzuständigkeit oder das Fehlen der Unterschrift bemerkt, davon ausgehen, dass etwaige Vorkehrungen gegen derartige Fehler gescheitert sind und dass die für die Einhaltung der formellen Anforderungen an ihren Schriftsatz verantwortliche Prozesspartei eben deshalb keinen Anlass für weitere Anstrengungen zur Fristwahrung hat (vgl. , NJW-RR 2017, 689 Rn. 16).
30Demgegenüber belegt etwa eine von der Geschäftsstelle des Rechtsmittelgerichts erkannte Unvollständigkeit eines per Telefax übermittelten Schriftsatzes lediglich das Scheitern eines einzelnen Übermittlungsversuchs, dem eine Fax-Ausgangskontrolle zu folgen hat, die dem Absender den Fehler offenbaren soll. Dass auch die Fax-Ausgangskontrolle versagt hat und der Absender deshalb der Fehlvorstellung unterliegt, die Frist gewahrt zu haben, lässt der Eingang eines unvollständigen Telefaxes hingegen aus der insoweit maßgeblichen Sicht des Gerichts nicht erkennen (vgl. , aaO). In einem solchen Fall gebietet es die gerichtliche Fürsorgepflicht nicht, den Prozessbevollmächtigten auf die am Abend des vorletzten Tags der Rechtsmittelbegründungsfrist von der Geschäftsstelle erkannte Unvollständigkeit des per Telefax übermittelten Schriftsatzes am Folgetag hinzuweisen (vgl. , aaO Rn. 12, 14 ff.).
31Die vorstehende Wertung trifft in gleicher Weise auf den Fall zu, dass Namen und Inhalt einer per beA an das Gericht übermittelten Datei - wie hier eine an den Mandanten gerichtete E-Mail mit der Bitte um Bezahlung der angehängten anwaltlichen Kostenrechnung - auf einen Fehler des Prozessbevollmächtigten bei der Auswahl des zu übersendenden elektronischen Dokuments im Rahmen des Übermittlungsvorgangs und damit auf eine Verwechslung mit anderen Dokumenten, deren Übersendung an das Gericht nicht beabsichtigt gewesen ist, hindeuten. Der Eingang einer solchen Datei lässt aus der Sicht des Gerichts nicht erkennen, dass auch die nach der Übermittlung vorzunehmende beA-Ausgangskontrolle des absendenden Rechtsanwalts, die - wie oben (unter 2 b bb (1)) ausgeführt - gerade (auch) eine Prüfung der Übereinstimmung der übermittelten mit der zu übermittelnden Datei umfassen soll, versagt hat und dass der Absender deshalb der Fehlvorstellung unterliegt, mit der erfolgten Versendung die Rechtsmittelbegründungsfrist gewahrt zu haben. Auch hier rechtfertigt die bloße Möglichkeit einer unzureichenden Ausgangskontrolle es nicht, das Gericht mit der Pflicht zu einem Hinweis zu belasten, der sich im Regelfall als überflüssig erweisen wird, weil der durch seine Ausgangskontrolle gewarnte Absender bereits die Übermittlung der richtigen Datei veranlasst beziehungsweise die versehentlich bei Gericht eingereichte Datei nunmehr an den richtigen Empfänger übermittelt hat. Vielmehr liefe eine entsprechende Hinweispflicht auf eine weitgehende Verlagerung der Verantwortung für die Ausgangskontrolle von dem dafür zuständigen Absender auf das Gericht und damit auf eine Überspannung der gerichtlichen Fürsorgepflicht hinaus (vgl. hierzu , aaO Rn. 16 [zur erkannten Unvollständigkeit des übermittelten Dokuments]).
32Vor diesem Hintergrund kommt es für die Frage einer etwaigen für das Fristversäumnis mitursächlichen Pflichtverletzung des Berufungsgerichts - entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde - nicht darauf an, ob die Mitarbeiterin der Geschäftsstelle die am eingegangene Datei mit der E-Mail-Nachricht bei Zweifeln über deren Bedeutung für das Berufungsverfahren - statt diese ohne Veranlassung weiterer Schritte im Kostenheft abzulegen - dem Vorsitzenden oder einem anderen Mitglied des zuständigen Berufungssenats zur Kenntnis hätte geben müssen.
III.
33Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Dr. Bünger Dr. Schmidt Dr. Reichelt
Messing Dr. Böhm
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:110225BVIIIZB65.23.0
Fundstelle(n):
LAAAJ-87995