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BGH Beschluss v. - 6 StR 583/24

Instanzenzug: Az: 1 Ks 205 Js 7537/23

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen und wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, mit tätlichem Angriff auf Vollstreckungsbeamte, mit tätlichem Angriff auf Personen, die Vollstreckungsbeamten gleichstehen, in zwei tateinheitlichen Fällen, jeweils in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung und mit Sachbeschädigung in zwei tateinheitlichen Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Sein auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestütztes Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

21. Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:

3a) Der Angeklagte brach Mitte August 2023 seinen zwei Wochen zuvor begonnenen Einsatz als Erntehelfer ohne vorherige Ankündigung sowie ohne ersichtlichen Grund ab und wollte nach Rumänien zurückkehren. Bei der Rückfahrt in einem Kleinbus verhielt er sich „auffällig“, wollte aus Angst vor „Prügeln“ in der Heimat nach einer Rast zunächst nicht wieder in das Fahrzeug einsteigen und war davon überzeugt, dass dort Drogen versteckt seien und sie deshalb verfolgt würden. Die vor dem Angeklagten sitzende Geschädigte regte gegenüber dem Fahrer an, den Angeklagten „irgendwo zurückzulassen“, weil er „Probleme“ mache. Kurze Zeit später beugte sich der Angeklagte unvermittelt vor, teilte der Geschädigten mit ruhiger und gefasster Stimme mit: „Jetzt werde ich dich töten!“, und fügte ihr mit einem Taschenmesser acht Stichwunden zu, um sie zu töten. Der Fahrer stoppte das Fahrzeug und zog den Angeklagten aus dem Wagen, um dessen noch andauernden Angriff zu beenden. Während der Fahrer der Geschädigten aus dem Wagen half, brachte der Angeklagte ihm aufgrund eines neuen Tatentschlusses zwei Stichverletzungen im Oberkörper bei, deren tödliche Wirkung er billigend in Kauf nahm. Mehrfach rief er: „Ich töte euch alle!“ Als die Geschädigten auf der Autobahn davonliefen, versuchte der Angeklagte vergeblich den Kleinbus in Gang zu setzen, um die Flüchtenden zu überfahren.

4Nachdem sich der noch am Tatort festgenommene Angeklagte bei der Erstversorgung seiner vermutlich selbst beigebrachten Schnitt- bzw. Stichverletzungen ruhig verhalten hatte, begann er, an den ihm gelegten Zugängen zu ziehen, packte die sich deshalb über ihn beugende Rettungssanitäterin und zog sie zu sich, wobei ihr T-Shirt zerriss. Zudem schlug er ihr mehrfach mit den Fäusten gegen Kopf und Oberkörper, was zu Hämatomen und Schmerzen führte. Dem ebenfalls im Rettungswagen anwesenden Rettungssanitäter trat er wuchtig gegen den Rücken, infolgedessen dieser auf die Straße stürzte und sich eine Schürfwunde und eine Prellung zuzog. Dabei wurde sein aus der Hosentasche fallendes Mobiltelefon beschädigt. Als ein Polizeibeamter versuchte, den Angeklagten festzuhalten, riss dieser den Monitor eines EKG-Gerätes aus der Verankerung und versuchte damit den Polizeibeamten zu schlagen. Mit einem spitzen Gegenstand führte der Angeklagte zudem Stichbewegungen gegen den Oberkörper des Polizeibeamten aus, verletzte ihn aber nicht.

5b) Das Landgericht hat die Tathandlungen des Angeklagten im Kleinbus als versuchten Totschlag in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen (§ 212 Abs. 1, §§ 22, 23 Abs. 1, § 224 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 5 StGB) und diejenigen im Rettungswagen als versuchte gefährliche Körperverletzung in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, mit tätlichem Angriff auf Vollstreckungsbeamte, mit tätlichem Angriff auf Personen, die Vollstreckungsbeamten gleichstehen, in zwei tateinheitlichen Fällen, jeweils in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung und mit Sachbeschädigung in zwei tateinheitlichen Fällen (§ 224 Abs. 1 Nr. 2, §§ 22, 23 Abs. 1, § 113 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, § 114 Abs. 1 und Abs. 2, § 115 Abs. 3, § 223 Abs. 1, § 303 Abs. 1 StGB) gewertet. Sachverständig beraten ist es zu dem Ergebnis gekommen, dass die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten, der zur Tatzeit unter einer akuten polymorphen psychotischen Störung ohne Symptome einer Schizophrenie (ICD-10: F23.0) litt, bei allen drei Taten erheblich beeinträchtigt, nicht aber aufgehoben gewesen sei.

62. Die Schuldfähigkeitsprüfung hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Das Landgericht hat seine Annahme, dass die Aufhebung der Steuerungsfähigkeit zum Tatzeitpunkt sicher ausgeschlossen sei, nicht tragfähig begründet.

7a) Die Entscheidung, ob die Schuldfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit aus einem der in § 20 StGB bezeichneten Gründe ausgeschlossen oder im Sinne von § 21 StGB erheblich vermindert war, erfolgt prinzipiell mehrstufig. Zunächst ist die Feststellung erforderlich, dass bei dem Angeklagten eine psychische Störung vorliegt, die ein solches Ausmaß erreicht hat, dass sie unter eines der psychopathologischen Eingangsmerkmale des § 20 StGB zu subsumieren ist. Sodann sind der Ausprägungsgrad der Störung und deren Einfluss auf die soziale Anpassungsfähigkeit des Täters zu untersuchen (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom – 4 StR 422/23, Rn. 7, vom – 5 StR 449/23, Rn. 7). Durch die festgestellten psychopathologischen Verhaltensmuster muss die psychische Funktionsfähigkeit des Täters bei der Tatbegehung beeinträchtigt worden sein. Hierzu ist das Tatgericht jeweils für die Tatsachenbewertung auf die Hilfe eines Sachverständigen angewiesen. Gleichwohl handelt es sich bei der Frage des Vorliegens eines der Eingangsmerkmale des § 20 StGB bei gesichertem Vorliegen eines psychiatrischen Befunds wie bei der Prüfung der aufgehobenen oder erheblich eingeschränkten Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit um Rechtsfragen, die das Tatgericht ohne Bindung an die Äußerungen des Sachverständigen in eigener Verantwortung zu beurteilen hat (vgl. , Rn. 10). Diese Beurteilung erfordert unter Heranziehung aller maßgeblichen Umstände eine konkretisierende und widerspruchsfreie Darlegung dazu, in welcher Weise sich die festgestellte psychische Störung bei Begehung der Tat auf die Handlungsmöglichkeiten des Angeklagten in der konkreten Tatsituation und damit auf die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom – 4 StR 390/20, Rn. 28; vom – 3 StR 521/15, Rn. 5, NStZ-RR 2016, 135 f.).

8b) Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. Das Landgericht hat die Schuldfähigkeitsprüfung in unzulässiger Weise verengt, indem es ‒ den Ausführungen des Sachverständigen folgend ‒ davon ausgegangen ist, dass eine vollständige Aufhebung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten nur dann in Betracht gekommen wäre, wenn er – wie von ihm in seiner letzten Einlassung geschildert – wahnhaft wahrgenommen hätte, wie sich die vor ihm sitzende Geschädigte in „einen Zombie“ verwandelte. Die Beweiswürdigung, mit der die Strafkammer die Glaubhaftigkeit dieser Angaben verneint hat, begegnet zwar keinen Bedenken. Angesichts der Feststellungen, dass der Angeklagte sich wahnhaft verfolgt fühlte, seinen „unmittelbar bevorstehenden Rauswurf aus dem Kleinbus“ befürchtete und sein affektives Stimmungsbild „durch übersteigerte Angst und Panik gekennzeichnet“ war, hätte die Strafkammer aber nachvollziehbar darlegen müssen, warum nicht bereits diese krankheitsbedingten Beeinträchtigungen sich derart auf die Handlungsmöglichkeiten des Angeklagten ausgewirkt haben, dass seine Steuerungsfähigkeit zumindest nicht ausschließbar aufgehoben war. Daran fehlt es.

9aa) Nicht tragfähig ist insbesondere die Erwägung des Landgerichts, dass dem Angeklagten der „Mangel“, nicht uneingeschränkt adäquat seines erkannt unrechtmäßigen Handelns agieren zu können, „vorzuwerfen“ sei, weil ihm „Handlungsalternativen bekannt“ gewesen seien. In Ermangelung ihrer Mitteilung ist schon nicht erkennbar, worin diese bestanden haben sollen. Zudem erschließt sich nicht, dass dem Angeklagten angesichts des vom Sachverständigen beschriebenen wechselnden affektiven Zustandsbildes eine Auswahl möglich gewesen wäre, er also die motivationale Steuerungsfähigkeit besaß, das eigene Handeln auch bei starken Wünschen und Bedürfnissen normgerecht zu kontrollieren und die Ausführung normwidriger Motivationen zu hemmen (vgl. , NJW 2022, 1966, 1967).

10bb) Soweit das Landgericht aus dem Umstand, dass der Angeklagte mit ruhiger Stimme ankündigte, die Geschädigte nun zu töten, den Schluss gezogen hat, „dass die letzte Entscheidungshoheit über sein Handeln beim Angeklagten verblieb“, ist diese Begründung für eine erhaltene Schuldfähigkeit ebenfalls unzureichend. Steuerungsfähigkeit darf nicht mit zweckrationalem Verhalten verwechselt werden. Denn auch bei geplantem und geordnetem Vorgehen kann die Fähigkeit erheblich eingeschränkt sein, Anreize zu einem bestimmten Verhalten und Hemmungsvorstellungen gegeneinander abzuwägen und danach den Willensentschluss zu bilden (vgl. , NJW 2022, 1966, 1967 mwN). Dies hätte die Strafkammer näher in den Blick nehmen müssen.

11cc) Schließlich begegnet es Bedenken, dass das Landgericht dem folgsamen Verhalten des Angeklagten gegenüber den Anweisungen des am Tatort erschienenen Polizeibeamten maßgebliche Bedeutung für eine erhaltene Schuldfähigkeit beigemessen hat. Vor dem Hintergrund, dass sich der Zustand des Angeklagten „schlagartig und ohne von außen ersichtlichen Grund von ruhig und in sich gekehrt zu äußerst aggressiv“ veränderte und der Sachverständige diese Stimmungsschwankungen als typisches Symptom der Erkrankung beschrieben hat, liegt dieser Schluss nicht auf der Hand und hätte daher näherer Erläuterung bedurft.

123. Die Mängel bei der Schuldfähigkeitsprüfung entziehen dem Schuld- und dem Rechtsfolgenausspruch die Grundlage. Die Sache bedarf daher, wiederum unter Heranziehung eines Sachverständigen, neuer Verhandlung und Entscheidung. Der Senat hebt die Feststellungen mit Ausnahme derjenigen zum äußeren Tatgeschehen auf, die rechtsfehlerfrei getroffen worden sind und daher bestehen bleiben können (§ 353 Abs. 2 StPO).

13Das neue Tatgericht wird sich erforderlichenfalls näher als bisher geschehen mit der subjektiven Tatseite der Sachbeschädigung auseinander zu setzen haben; es liegt nicht auf der Hand und hätte daher der Erörterung bedurft, dass der Angeklagte hinsichtlich der Beschädigung des Mobiltelefons bedingt vorsätzlich handelte.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:070125B6STR583.24.0

Fundstelle(n):
BAAAJ-87994