Instanzenzug: Az: VIII ZB 67/24vorgehend LG Schwerin Az: 6 S 60/23vorgehend AG Schwerin Az: 15 C 38/23
Tenor
Die als Gegenvorstellung gegen den - ihre Rechtsbeschwerde als unzulässig verwerfenden - Beschluss des Senats vom anzusehenden Eingaben der Beklagten, mit denen sie einen Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit der an dem vorbezeichneten Beschluss beteiligten Senatsmitglieder sowie der Rechtspflegerin und der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Senats verlangt, wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen, weil sie nicht - wie gemäß § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO erforderlich - durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (vgl. , juris Rn. 4 mwN). Die Gegenvorstellung ist im Übrigen auch nicht statthaft, da der Senat nach den Bestimmungen der Prozessordnung - da auch die Voraussetzungen einer zulässigen und begründeten Anhörungsrüge nach § 321a ZPO nicht vorliegen - nicht befugt ist, seine Entscheidung über die Rechtsbeschwerde zu ändern (vgl. BGH, Beschlüsse vom - IX ZB 31/18, BGHZ 220, 90 Rn. 13, 15 vom - IX ZR 19/22, juris Rn. 2).
Die Beklagte wird darauf hingewiesen, dass sie auf weitere Eingaben vergleichbaren Inhalts nicht mehr mit einer gesonderten Bescheidung durch den Senat rechnen kann.
Dr. Bünger Dr. Liebert Wiegand
Dr. Matussek Dr. Böhm
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:180225BVIIIZB67.24.0
Fundstelle(n):
NAAAJ-87990