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BGH Beschluss v. - 6 StR 65/24

Instanzenzug: Az: 23 KLs 28/22

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit „schwerem sexuellen Missbrauch eines Kindes im Wiederholungsfall“ und mit Besitz kinderpornographischer Inhalte, wegen „schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes im Wiederholungsfall“ und wegen Sichverschaffens kinderpornographischer Inhalte in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten verurteilt und seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung vorbehalten. Die auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

21. Den Verfahrensrügen bleibt aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts der Erfolg versagt.

32. Während die auf die Sachrüge veranlasste umfassende Überprüfung des Urteils zu den Schuldsprüchen sowie zu den Strafaussprüchen in den Fällen II.2a und 2b der Urteilsgründe und zum Maßregelausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat, können die Strafen in den Fällen II.4a bis 4f der Urteilsgründe nicht bestehen bleiben.

4a) Das Landgericht hat die Strafen in diesen Fällen dem Strafrahmen des § 184b Abs. 3 StGB in der Fassung vom entnommen, der Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren vorsah. Dabei konnte es nicht berücksichtigen, dass der Strafrahmen des § 184b Abs. 3 StGB durch das am in Kraft getretene Gesetz zur Anpassung der Mindeststrafen des § 184b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 des Strafgesetzbuches – Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Inhalte vom (BGBl. I 2024 Nr. 213) geändert worden ist und die Mindeststrafe nunmehr drei Monate beträgt. Damit ist die Neufassung als das mildere Gesetz (§ 2 Abs. 3 StGB) anzuwenden, was der Senat im Revisionsverfahren zu berücksichtigen hat (§ 354a StPO; vgl. BGH, Beschlüsse vom – 6 StR 298/24, Rn. 4; vom – 1 StR 278/24, Rn. 3; vom – 4 StR 208/24, Rn. 5).

5b) Da die Strafkammer die verhängten Strafen dem unteren Bereich des vormaligen Strafrahmens entnommen hat, vermag der Senat nicht auszuschließen, dass sie bei Anwendung des nunmehr geltenden Strafrahmens auf mildere Strafen erkannt hätte (§ 337 Abs. 1 StPO). Dies entzieht dem Ausspruch über die Gesamtstrafe die Grundlage.

63. Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es nicht, weil diese vom aufgezeigten Rechtsfehler nicht berührt werden (§ 353 Abs. 2 StPO). Das neue Tatgericht kann ergänzende Feststellungen treffen, die mit den bisherigen nicht in Widerspruch stehen.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:060225B6STR65.24.0

Fundstelle(n):
QAAAJ-87989