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BGH Beschluss v. - 1 StR 525/24

Instanzenzug: LG Ellwangen Az: 1 KLs 31 Js 18273/23

Gründe

1Das Landgericht hat im Sicherungsverfahren die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Beschuldigten hat Erfolg.

21. a) Nach den Feststellungen des Landgerichts entwendete der Beschuldigte am an einem Marktstand in A.      fünf Schalen Kirschen, indem er sie – zunächst unbemerkt – in seinen Einkaufskorb leerte und eine weitere Schale bezahlte. Als der Geschädigten M.      der Diebstahl auffiel und sie den Beschuldigten am Weggehen hindern wollte, rief er „Finger weg von meiner Ware!“ und schlug sie wuchtig auf den Unterarm, um sie zum Loslassen zu bewegen und sich den Besitz an dem Diebesgut zu erhalten. Die Geschädigte erlitt eine Schwellung und Schmerzen (Fall II. 1. der Urteilsgründe).

3Am ging der Beschuldigte durch den Kassenbereich eines Penny-Marktes, wobei er unbezahlte Süßigkeiten im Wert von ca. 7 € offen in der Hand hielt. Als eine Verkäuferin ihm hinterherlief und ihn am Hemd festhielt, drängte er sie weg und riss sich durch einen Schlag gegen ihren Arm los. Schmerzen oder Verletzungen der Verkäuferin konnten nicht festgestellt werden (Fall II. 2. der Urteilsgründe).

4Am wurde der Beschuldigte von der Geschädigten G.             aufgefordert, eine auf dem Marktplatz in E.              errichtete Hütte zu verlassen, weil dort eine geschlossene Veranstaltung stattfand. Als die Geschädigte den ihre Aufforderung ignorierenden Beschuldigten am Arm fasste, schlug er ihr mit der Hand fest gegen die Wange, wodurch sie eine schmerzhafte Prellung erlitt und ihre Brille weggeschleudert wurde (Fall II. 3. der Urteilsgründe).

5Am wollte der Beschuldigte zunächst in der Kaufland-Filiale in A.     , in welcher er Hausverbot hatte, Lebensmittel im Wert von ca. 6 € kaufen. Weil die Kassiererin ihn bemerkte, packte er die Ware vom Band zurück in seinen Einkaufskorb und ging, ohne zu bezahlen, durch den Kassenbereich. Als sie ihm hinterherlief und am Arm festhielt, schlug er ihren Arm weg, um mit der Beute flüchten zu können. Dem zur Hilfe gekommenen Marktleiter versetzte er einen festen Schlag mit der flachen Hand auf das linke Ohr, wodurch dessen Brille zu Boden fiel und er Schmerzen, Kratzer und eine Hautrötung erlitt (Fälle II. 4. und 5. der Urteilsgründe).

6b) Das sachverständig beratene Landgericht ist davon ausgegangen, der Beschuldigte leide an einer ursprünglich drogeninduzierten, mittlerweile chronischen und kontinuierlich verlaufenden paranoiden Schizophrenie (ICD-10: F20.0). Aufgrund der Erkrankung sei er bei Begehung der verfahrensgegenständlichen Taten zwar jeweils in der Lage gewesen, das Unrecht seiner Taten einzusehen. Er habe sich aber bei allen Taten in einem akut psychotischen Zustand befunden, in dem seine Steuerungsfähigkeit gänzlich aufgehoben gewesen sei. Der Sachverständigen folgend hat die Strafkammer angenommen, dass es sich bei der Erkrankung des Beschuldigten um eine überdauernde Störung handele, die bei Begehung der Taten einen bestimmenden Einfluss auf ihn gehabt habe. Es seien vergleichbare, erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten, weshalb der Beschuldigte für die Allgemeinheit gefährlich sei.

72. Die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB hält sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Es fehlt bereits an rechtsfehlerfreien Feststellungen zu einem Eingangsmerkmal des § 20 StGB.

8a) Die grundsätzlich unbefristete Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB darf nur angeordnet werden, wenn zweifelsfrei feststeht, dass der Unterzubringende bei Begehung der Anlasstat aufgrund eines psychischen Defekts schuldunfähig oder erheblich vermindert schuldfähig war und die Tatbegehung darauf beruht (st. Rspr.; vgl. etwa Rn. 5 mwN). Die Entscheidung, ob die Schuldfähigkeit zur Tatzeit aus einem der in § 20 StGB bezeichneten Gründe ausgeschlossen oder im Sinne von § 21 StGB erheblich vermindert war, erfolgt prinzipiell mehrstufig ( Rn. 7 mwN). Zunächst ist die Feststellung erforderlich, dass eine psychische Störung vorliegt, die ein solches Ausmaß erreicht hat, dass sie unter eines der psychopathologischen Eingangsmerkmale des § 20 StGB zu subsumieren ist. Die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie führt für sich genommen noch nicht zur Feststellung einer generellen oder zumindest längere Zeiträume überdauernden gesicherten erheblichen Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit (vgl. Rn. 11 mwN). Erforderlich sind vielmehr konkretisierende und widerspruchsfreie Darlegungen dazu, in welcher Weise sich die festgestellte psychische Störung bei Begehung der Tat auf die Handlungsmöglichkeiten des Beschuldigten in der konkreten Tatsituation ausgewirkt hat. Beurteilungsgrundlage ist das konkrete Tatgeschehen, wobei neben der Art und Weise der Tatausführung auch die Vorgeschichte, der Anlass der Tat, die Motivlage des Beschuldigten und sein Verhalten nach der Tat von Bedeutung sein können (st. Rspr.; vgl. Rn. 15; Beschluss vom – 1 StR 190/21 Rn. 11; jeweils mwN). Dies ist grundsätzlich – auch wenn eine chronische Erkrankung besteht – für jede Tat gesondert zu prüfen (vgl. Rn. 6). Für die Bewertung der festgestellten Tatsachen ist das Gericht auf die Hilfe eines Sachverständigen angewiesen. Gleichwohl handelt es sich bei der Frage der Erfüllung eines der Eingangsmerkmale des § 20 StGB bei gesichertem psychiatrischen Befund wie bei der Prüfung der aufgehobenen oder erheblich eingeschränkten Steuerungsfähigkeit zur Tatzeit um Rechtsfragen. Wenn sich das Tatgericht – wie hier – darauf beschränkt, sich der Beurteilung eines Sachverständigen zur Frage der Schuldfähigkeit anzuschließen, muss er dessen wesentliche Anknüpfungs- und Befundtatsachen im Urteil so wiedergeben, wie dies zum Verständnis des Gutachtens und zur Beurteilung seiner Schlüssigkeit erforderlich ist (vgl.  Rn. 6; Urteil vom – 5 StR 599/07 Rn. 11; jeweils mwN).

9b) Diesen Anforderungen werden die Urteilsgründe nicht gerecht; insbesondere fehlt es an einer für das Revisionsgericht nachvollziehbaren Darlegung, in welcher Weise sich die festgestellte psychische Störung bei Begehung der Taten auf die Handlungsmöglichkeiten des Beschuldigten in der konkreten Tatsituation ausgewirkt hat.

10aa) Die Urteilsgründe lassen schon nicht erkennen, warum die Erkrankung des Beschuldigten keinen Einfluss auf seine Einsichtsfähigkeit gehabt, seine Steuerungsfähigkeit jedoch vollständig aufgehoben haben soll. Einer Erläuterung hierzu hätte es schon deshalb bedurft, weil sowohl das Verhalten des Beschuldigten, der am und am die unbezahlten Waren jeweils offen sichtbar durch den Kassenbereich trug, als auch seine Einlassung (UA S. 11) nahelegen, dass er jedenfalls bei den Taten in den Fällen II. 1., 2., 4. und 5. der Urteilsgründe bereits ohne Einsicht in das Unrecht seines Tuns handelte.

11bb) Es fehlen auch Ausführungen dazu, wie sich die Erkrankung im Zeitpunkt der Taten jeweils konkret äußerte. So lässt die Aussage der Geschädigten der Tat vom , der Beschuldigte habe „komisch“ gewirkt, ebenso wenig einen Rückschluss auf eine gravierende Beeinträchtigung in Folge einer psychischen Erkrankung zu, wie die Schilderungen der Zeugin M.       zur Tat vom und der Zeugin R.                zur Tat vom . Beide beschrieben den Beschuldigten zwar als sehr ungepflegt, was nach den Feststellungen der Strafkammer aber auch darauf zurückzuführen sein kann, dass der Beschuldigte teilweise wochenlang im Wald lebte. Gleiches gilt für die Beobachtung des Polizeibeamten K.    , der im Anschluss an die Tat vom nach dem Beschuldigten fahndete und ihn am selben Tag im Stadtgebiet mit offenstehender Hose und sichtbarem Geschlechtsteil antraf. Auch diese Auffälligkeit kann ein Anzeichen für die psychische Erkrankung des Beschuldigten sein, jedoch auch damit zusammenhängen, dass dieser nach den Feststellungen des Landgerichts regelmäßig seine Notdurft auf der Straße oder auf fremden Grundstücken verrichtete. Die Sachverständige hat weder die vorgenannten Umstände diagnostisch eingeordnet noch sich zu einem möglichen wahnhaften Erleben des Beschuldigten geäußert. Ihre Behauptung, der Beschuldigte werde bei allen Taten als auffällig, verwirrt und verwahrlost beschrieben, findet in den Urteilsgründen keine Stütze und wird nur zum äußeren Erscheinungsbild durch Tatsachen belegt.

12cc) Schließlich verhält sich das Urteil nicht dazu, ob sich die Taten des Beschuldigten auch normalpsychologisch erklären lassen. Dies hätte sich jedoch insbesondere bei den Körperverletzungshandlungen vom , und aufgedrängt. Denn sie lassen sich jeweils auch damit erklären, dass der Beschuldigte seine Diebesbeute nicht aufgeben wollte, und damit zwanglos mit dem Verhalten eines in seiner Schuldfähigkeit nicht beeinträchtigten Diebes in Einklang bringen.

13c) Der Senat hebt auch die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen auf, um dem neuen Tatgericht insgesamt widerspruchsfreie Feststellungen zu ermöglichen.

Jäger                         Wimmer                         Leplow

            Allgayer                  Welnhofer-Zeitler

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:210125B1STR525.24.0

Fundstelle(n):
CAAAJ-87985