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BFH Beschluss v. - VIII S 16/24

Bestimmung des zuständigen Finanzgerichts

Leitsatz

NV: Außer in den in § 39 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung abschließend aufgezählten Fallgruppen ist eine Zuständigkeitsbestimmung nicht möglich.

Gesetze: FGO § 38; FGO § 39 Abs. 1

Gründe

1 Der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Finanzgerichts durch den Bundesfinanzhof gemäß § 39 der Finanzgerichtsordnung ist zulässig, aber nicht begründet. Zur Begründung nimmt der Senat auf seinen Beschluss vom heutigen Tag in der Parallelsache VIII S 15/24 Bezug, der den Beteiligten vorliegt.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2024:B.270824.VIIIS16.24.0

Fundstelle(n):
BFH/NV 2025 S. 522 Nr. 5
WAAAJ-87922