Wendet der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer als Vergütung der geleisteten Dienste neben dem Barlohn auch einen Sachlohn zu, so bewirkt der Arbeitgeber mit dieser Sachzuwendung eine entgeltliche Leistung i. S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG (1967), für die der Arbeitnehmer einen Teil seiner Arbeitsleistung als Gegenleistung aufwendet. Zur Bemessung dieses tauschähnlichen Umsatzes ist der Wert der Gegenleistung (Arbeitsanteil) notfalls unter Schätzung zu ermitteln (Anschluß an Urteil vom V R 47/76, BFHE 133, 133, BStBl II 1981, 495).
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1984 II Seite 686 BFHE S. 355 Nr. 141, QAAAA-97846
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