Instanzenzug: LG Hagen (Westfalen) Az: 49 KLs 41/23
Gründe
1Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig gesprochen. Es hat gegen den Angeklagten K. eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten und gegen den Angeklagten E. eine Freiheitsstrafe von sieben Jahren verhängt. Die jeweils auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revisionen der Angeklagten erzielen den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg und sind im Übrigen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
21. Die Schuldsprüche halten der rechtlichen Überprüfung nicht stand.
3a) Nach den Feststellungen des Landgerichts hielten die Angeklagten 3.335,57 g Marihuana mit einer Wirkstoffmenge von 568,5 g THC vorrätig, welches sie mit Ausnahme eines für den Eigenkonsum bestimmten Anteils von 150 g (22,35 g THC) gewinnbringend weiterveräußern wollten. An der Tür zu einem für den Verkauf des Marihuanas genutzten Raum war ein metallener Baseballschläger abgestellt, der nach dem Willen der Angeklagten zum Schutz vor Überfällen dienen sollte. Der Angeklagte E. verwahrte in den Räumen darüber hinaus 12,86 g Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von 12,5 g Kokainhydrochlorid, welches ebenfalls für den Eigenkonsum bestimmt war.
4Die Strafen hat das Landgericht jeweils dem für das schwerere der tateinheitlich verwirklichten Delikte, das bewaffnete Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, geltenden Strafrahmen entnommen, den es unter Verneinung eines minder schweren Falles in dem Regelstrafrahmen (§ 30a Abs. 2 BtMG) gesehen hat.
5b) Wie der Generalbundesanwalt in seinen Antragsschriften zutreffend ausgeführt hat, unterfällt der Umgang der Angeklagten mit dem Marihuana nunmehr dem am in Kraft getretenen Konsumcannabisgesetz (KCanG), welches hier milder und daher gemäß § 2 Abs. 3 StGB, § 354a StPO vom Senat zu berücksichtigen ist. Danach ist das vom Landgericht im Urteilszeitpunkt noch zutreffend als bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (§ 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG) gewertete Vorrätighalten des zum Verkauf vorgesehenen Marihuanas nunmehr als bewaffnetes Handeltreiben mit Cannabis nach § 34 Abs. 4 Nr. 4 KCanG zu würdigen (vgl. BGH, Beschlüsse vom – 4 StR 156/24 Rn. 4; vom – 5 StR 220/24 Rn. 4; Urteil vom – 3 StR 286/23 Rn. 20, jew. mwN). Der tateinheitlich verwirklichte Besitz beider Angeklagter an den zum Eigenkonsum bestimmten 150 g Marihuana erfüllt seit der Gesetzesänderung jeweils den Straftatbestand des (gemeinschaftlichen) Besitzes von Cannabis gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 1 a) KCanG, § 25 Abs. 2 StGB (vgl. ). Hinsichtlich des Kokains verbleibt es schließlich bei der – ebenfalls tateinheitlichen – Strafbarkeit des Angeklagten E. wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge.
6Der Senat ändert die Schuldsprüche dementsprechend in analoger Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO. § 265 StPO steht nicht entgegen, denn die Angeklagten hätten sich nicht wirksamer als geschehen verteidigen können.
72. Infolge der Schuldspruchänderung unterliegen die verhängten Strafen der Aufhebung. Da die nunmehr in Betracht kommenden Strafrahmen des § 34 Abs. 4 KCanG und des – nur bei Annahme eines minder schweren Falls des bewaffneten Handeltreibens mit Cannabis durch den Angeklagten E. maßgeblichen – § 29a Abs. 1 BtMG wesentlich milder sind als der des § 30a Abs. 2 BtMG, kann der Senat nicht ausschließen, dass das Landgericht geringere Strafen verhängt hätte. Der Aufhebung der zugehörigen Feststellungen bedarf es nicht; sie können bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO) und gegebenenfalls widerspruchsfrei ergänzt werden.
83. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.
Quentin Sturm Maatsch
Scheuß Marks
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:120225B4STR396.24.0
Fundstelle(n):
EAAAJ-87886