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BGH Beschluss v. - 2 StR 350/24

Instanzenzug: Az: 2 StR 350/24 Beschlussvorgehend Az: 322 KLs 6/23

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit Freiheitsberaubung sowie wegen gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung von drei durch verhängten Einzelgeldstrafen und unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtgeldstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Die dagegen gerichtete, auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.

21. Die Nachprüfung des Urteils auf die Sachrüge hat zum Schuldspruch und im Ausspruch zu den Einzelstrafen keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben.

32. Der Gesamtstrafenausspruch hält – auch mit Blick auf Art. 316p EGStGB in Verbindung mit Art. 313 Abs. 1 Satz 1 EGStGB – revisionsrechtlicher Kontrolle ebenfalls stand.

4Der Generalbundesanwalt hat dazu ausgeführt:

„Das Landgericht hat - zum damaligen Zeitpunkt rechtlich zutreffend - unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtgeldstrafe drei durch ,Az.: 582 Ds 186/22, gegen den Angeklagten verhängte - noch nicht vollstreckte - Einzelgeldstrafen in die Gesamtfreiheitsstrafe einbezogen. Die beiden in den Fällen 1 und 3 verhängten Geldstrafen von 30 Tagessätzen zu je 20,- Euro und 50 Tagessätzen zu je 20,- Euro sind jedoch nach neuer Gesetzeslage erlassen und können daher nicht mehr zur Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe herangezogen werden.

[…] Gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB dürfen in eine nachträgliche Gesamtstrafe nur solche Strafen einbezogen werden, die noch nicht vollstreckt, verjährt oder erlassen sind. Ein Straferlass im Sinne dieser Vorschrift tritt nicht nur als Folge eines Beschlusses nach § 56g Abs. 1 StGB, sondern auch durch eine Amnestieregelung ein (MüKoStGB/von Heintschel-Heinegg, 4. Aufl., § 55 Rn. 23). Eine solche Amnestieregelung enthält der ebenfalls zum in Kraft getretene Art. 316p EGStGB, der bestimmt, dass Art. 313 Abs. 1 EGStGB entsprechend anzuwenden ist, so dass noch nicht vollstreckte Strafen für Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz, die nach dem Konsumcannabisgesetz oder dem Medizinal-Cannabisgesetz nicht mehr strafbar und auch nicht mit Geldbuße bedroht sind, erlassen werden. Dabei treten die Rechtswirkungen des Straferlasses nach Art. 313 Abs. 1 EGStGB unmittelbar kraft Gesetzes (ipso jure) ein, ohne dass es einer Entscheidung der Vollstreckungsbehörde bedarf ( 1 ORs 24 SRs 167/24 -, juris). Die nach Erlass des angefochtenen Urteils ergangene Änderung des sachlichen Rechts in Form der Aufhebung der Strafbarkeit und den daraus sich ergebenden Erlass einbezogener Strafen hat das Revisionsgericht gemäß § 354a StPO iVm § 2 Abs. 3 StGB auf die Sachrüge hin zu beachten. Sachliche Gründe, die es rechtfertigen könnten, den Angeklagten trotz eingelegter Revision auf das nachträgliche Verfahren nach Art. 313 Abs. 4 EGStGB zu verweisen, sind nicht ersichtlich. Vielmehr sprechen auch das Beschleunigungsgebot und die prozessuale Fürsorgepflicht dafür, die Rechtsänderung innerhalb des Revisionsverfahrens zu berücksichtigen (OLG Stuttgart aaO Rn. 9).

Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils unterfallen die durch in den Fällen 1 und 3 verhängten Geldstrafen von 30 Tagessätzen zu je 20,- Euro und 50 Tagessätzen zu je 20,- Euro der Amnestieregelung. […] Den Verurteilungen des - zu den Tatzeiten bereits volljährigen - Angeklagten lag der Besitz von 0,67 Gramm Marihuana in seiner Wohnung (Fall 1) und der Besitz von 1,51 Gramm Marihuana außerhalb der Wohnung (Fall 3) zugrunde.“

5Einer Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs bedarf es gleichwohl nicht. Angesichts der für die Gesamtstrafenbildung verbleibenden Einzelstrafen von sieben Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe, zwei Jahren Freiheitsstrafe und einer weiteren Einzelgeldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 20 Euro aus dem schließt der Senat aus, dass das Landgericht ohne die Einbeziehung der zwei Einzelgeldstrafen für den Besitz von Marihuana eine niedrigere Gesamtstrafe verhängt hätte (vgl. , Rn. 12).

63. Der Senat hat keinen Anlass, entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts den Strafausspruch des angegriffenen Urteils in der Sache dahin zu ändern, dass die beiden den Besitz von Marihuana betreffenden Einzelgeldstrafen aus dem von der nachträglichen Gesamtstrafenbildung ausgenommen sind.

7Die Einbeziehung sämtlicher Einzelstrafen aus dem muss weiterhin aus der Urteilsformel des landgerichtlichen Urteils ersichtlich sein, damit deutlich wird, dass sämtliche Einzelstrafen in die nachträgliche Gesamtstrafenbildung eingeflossen sind (vgl. BGH, Beschlüsse vom – 3 StR 177/24, Rn. 13; vom – 2 StR 240/24, Rn. 8). Eine Entscheidung gemäß Art. 316p EGStGB in Verbindung mit Art. 313 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 EGStGB ist insoweit nicht veranlasst.

84. Der Senat ist nicht gehindert, nach § 349 Abs. 2 StPO zu entscheiden und zugleich von der vom Generalbundesanwalt beantragten Änderung der Urteilsformel – ausdrücklicher Einbezug nur einer weiteren und nicht der beiden den Besitz von Marihuana betreffenden Einzelstrafen aus dem in die Gesamtstrafe – abzusehen. Die weitere Kenntlichmachung des Einbezugs sämtlicher Einzelstrafen wirkt ausschließlich zugunsten des Angeklagten.

Menges                         Appl                         Meyberg

                 Lutz                          Herold

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:070125B2STR350.24.0

Fundstelle(n):
QAAAJ-87882