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BPatG Beschluss v. - 35 W (pat) 423/18, KoF 143/22

Leitsatz

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1. Die Kosten einer Mitwirkung eines beim Europäischen Patentamt zugelassenen Vertreters in einem Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht sind - im Gegensatz zum Tätigwerden eines europäischen Patentanwalts, der im Melderegister der Patentanwaltskammer nach § 15 Abs. 4 EuPAG eingetragen ist, - nicht erstattungsfähig (in Abgrenzung zu , GRUR 2020, 781 - EPA-Vertreter).

2. Die Grundsätze der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die dieser zur Erstattungsfähigkeit von Doppelvertretungskosten im patentrechtlichen Nichtigkeitsverfahren entwickelt hat, gelten auch im Gebrauchsmusterlöschungsverfahren und in einem entsprechenden Löschungsbeschwerdeverfahren. Einer Erstattung von Doppelvertretungskosten steht nicht im Weg, dass ggf. nur ein Verfahrensbevollmächtigter, der über eine Doppelqualifikation sowohl als Patent- als auch als Rechtsanwalt verfügt, mit der Vertretung beauftragt wurde; die Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen nach Nr. 7002 VV RVG wird hierbei nur einmal angesetzt (Fortführung von 35 W (pat) 1/14, GRUR 2017, 1169 = BPatGE 56, 28, 34, und 35 W (pat) 10/21, GRUR 2023, 910 - Step-Gymnastik I). Die vorgenannte Erstattungsfähigkeit von Doppelvertretungskosten führt auch nicht dazu, dass das gebrauchsmusterrechtliche Löschungsverfahren und das patentgerichtliche Beschwerdeverfahren in Gebrauchsmustersachen insoweit i. S. d. Richtlinie 2004/48/EG unnötig kostspielige Rechtsbehelfe darstellen.

Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundespatentgerichts:Rechtsbeschwerde zugelassen und eingelegt: X ZB 2/25 -

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BPatG:2024:161224B35Wpat423.18.0

Fundstelle(n):
NAAAJ-87870

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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BPatG, Beschluss v. 16.12.2024 - 35 W (pat) 423/18, KoF 143/22

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