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Zur Verfahrensaussetzung bei zweifelhafter Annahme einer atypisch stillen Gesellschaft
(1) Erscheint es möglich, dass Erträge aus einer stillen Beteiligung als atypisch stiller Gesellschafter im Rahmen einer Mitunternehmerschaft i. S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG bezogen wurden, muss das FG das Verfahren über den streitigen Einkommensteuerbescheid gem. § 74 FGO aussetzen, bis durch einen – positiven oder negativen – Bescheid entschieden ist, ob eine gesonderte und einheitliche Feststellung geboten ist. Unterbleibt dies, liegt ein von Amts wegen zu berücksichtigender Verstoß gegen die Grundordnung des Verfahrens vor (vgl. , NWB OAAAH-80855, BFHE 273 S. 22). (2) Bleibt das Mitunternehmerrisiko eines stillen Gesellschafters hinter der Rechtsstellung zurück, die das HGB dem Kommanditisten zuweist, kann nur dann von einem atypisch stillen Gesellschaftsverhältnis ausgegangen...