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BFH 19.11.2024 VIII R 10/22, StuB 6/2025 S. 236

Zur Verfahrensaussetzung bei zweifelhafter Annahme einer atypisch stillen Gesellschaft

(1) Erscheint es möglich, dass Erträge aus einer stillen Beteiligung als atypisch stiller Gesellschafter im Rahmen einer Mitunternehmerschaft i. S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG bezogen wurden, muss das FG das Verfahren über den streitigen Einkommensteuerbescheid gem. § 74 FGO aussetzen, bis durch einen – positiven oder negativen – Bescheid entschieden ist, ob eine gesonderte und einheitliche Feststellung geboten ist. Unterbleibt dies, liegt ein von Amts wegen zu berücksichtigender Verstoß gegen die Grundordnung des Verfahrens vor (vgl. , NWB OAAAH-80855, BFHE 273 S. 22). (2) Bleibt das Mitunternehmerrisiko eines stillen Gesellschafters hinter der Rechtsstellung zurück, die das HGB dem Kommanditisten zuweist, kann nur dann von einem atypisch stillen Gesellschaftsverhältnis ausgegangen...

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