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Die Divergenz des Betriebsstättenbegriffs im (internationalen) Umsatzsteuer- und Ertragsteuerrecht
Weitere Bemerkungen zu den Folgen des EuGH-Urteils „Berlin Chemie A. Menarini“
Der Begriff der Betriebsstätte ist bekanntlich sowohl für das (internationale) Umsatzsteuer- als auch für das Ertragsteuerrecht zentral. Abgesehen von dem Allgemeinplatz, dass die Schwelle zur Betriebsstätte in der Umsatzsteuer in praxi in den meisten Staaten schneller erreicht und überschritten wird als im Ertragsteuerrecht, gibt es jedoch kaum höchstrichterliche Urteile, die in Bezug auf das Vorliegen einer Betriebsstätte spezifische Parallelen zwischen den beiden steuerlichen Teildisziplinen ziehen. Vor diesem Hintergrund lohnt ein Blick auf ein jedenfalls im ertragsteuerlichen Schrifttum bislang weitgehend unbeachtet gebliebenes Urteil des EuGH aus dem Jahr 2022, in dem argumentative Anleihen bei Art. 5 Abs. 7 OECD-MA 2017 genommen werden.
Es gibt Gemeinsamkeiten und Unterschiede zwischen der umsatzsteuerlichen und der ertragsteuerlichen Betriebsstätte – diese sind streng einzelfallbezogen zu würdigen.
Der EuGH hat den in Art. 5 Abs. 7 OECD-MA 2017 enthaltenen Grundsatz prinzipiell auch für die Umsatzsteuer nutzbar gemacht.
Wann durch das Zurverfügungstellen personeller und sachlicher Ressourcen eine feste Niederlassung begründet wird, ist anhand der konkreten Vertragskonstellation zu prüfen.