Erfolgloser Eilantrag ua gegen die Durchführung einer Sondersitzung des 20. Deutschen Bundestages nach der bereits erfolgten Wahl zum 21. Deutschen Bundestag - Folgenabwägung - Parallelentscheidung
Instanzenzug: nachgehend Az: 2 BvE 10/25 Ablehnung einstweilige Anordnung
Gründe
A.
1Die Antragstellende zu 1. ist eine Fraktion des 20. Deutschen Bundestages. Die Antragstellenden zu 2. sind Abgeordnete des 20. Deutschen Bundestages und gehören der Antragstellenden zu 1. an. Sie wenden sich mit ihrer Organklage und ihren Anträgen auf Erlass einer einstweiligen Anordnung unter anderem gegen die Anberaumung und Durchführung einer Sondersitzung des 20. Deutschen Bundestages zur Änderung des Grundgesetzes nach der bereits erfolgten Wahl zum 21. Deutschen Bundestag.
I.
2Hinsichtlich des der Organklage zugrundeliegenden Sachverhalts wird auf den Beschluss des Zweiten Senats des -, Rn. 2 ff. - Alt-Bundestag I, verwiesen.
II.
3Zur Begründung ihrer Eilanträge führen die Antragstellenden insbesondere aus, die Materie sei sehr komplex. Erforderlich seien mindestens drei Wochen, um die notwendigen Informationen zu erlangen, zu prüfen und zu erfassen. Zahlreiche renommierte Experten hätten in den letzten Tagen vor den Folgen der geplanten Verschuldung gewarnt. Nunmehr berichteten Zeitungen von einem 23-seitigen, eng beschriebenen Bericht des Bundesrechnungshofes vom , in welchem ebenfalls auf die erheblichen Risiken der geplanten Gesetzentwürfe hingewiesen werde.
4Das Verfahren sei in bewusst missbräuchlicher Weise beschleunigt worden. Der zwischen den Fraktionen der SPD, CDU/CSU und Bündnis 90/Die Grünen ausgehandelte, geänderte Entwurfstext habe erst am Tag der Sitzung des Haushaltsausschusses am Sonntag, den , vorgelegen. Eine angemessene Beratung sei bis zur geplanten Beschlussfassung am Dienstag, den , nicht mehr möglich. Es drohten daher auch die Rechte der Abgeordneten auf verfassungskonforme Mitwirkung verletzt zu werden, die für das Gesetzesvorhaben votieren wollten.
B.
5Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung haben keinen Erfolg.
6Ungeachtet der Frage, ob der Antrag in der Hauptsache unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist, enthält das Vorbringen - auch soweit Fraktionsrechte geltend gemacht werden - keine Gesichtspunkte, die bei der vorzunehmenden Folgenabwägung in Abweichung zum Beschluss des Zweiten Senats des -, Rn. 9 ff. - Alt-Bundestag IV - eA, die Gründe für den Erlass einer einstweiligen Anordnung überwiegen ließen.
7Die Entscheidung darüber, inwieweit das Vorbringen der Antragstellenden zum Ablauf der Gesetzesberatungen bis zum Anhaltspunkte für eine Verletzung des Rechts der Abgeordneten aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG auf informierte Beratung und Beschlussfassung enthält, ist der Hauptsache vorbehalten. Deren Erfolgsaussichten bleiben bei der Entscheidung über die einstweilige Anordnung grundsätzlich außer Betracht. Eine speziell gelagerte Ausnahmekonstellation, in der es abweichend von diesem Grundsatz ausnahmsweise angezeigt ist, bereits im Verfahren nach § 32 Abs. 1 BVerfGG eine summarische Prüfung anzustellen, liegt ebenfalls nicht vor. Insoweit wird auf den Beschluss des Zweiten Senats des -, Rn. 6 f. - Alt-Bundestag V - eA, verwiesen.
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerfG:2025:es20250317.2bve001025
Fundstelle(n):
IAAAJ-87782