Instanzenzug: Az: 55 KLs 3/22
Gründe
1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 61 Fällen sowie wegen Steuerhinterziehung in 61 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt, von der drei Monate als vollstreckt gelten, sowie die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 255.000 € angeordnet. Die Revision des Angeklagten ist im Wesentlichen unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO); lediglich im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen hat sie Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO).
21. Zur Verfahrensrüge, mit welcher der Angeklagte die rechtsfehlerhafte Ablehnung seines unter 2.4 gestellten Antrags beanstandet, ist ergänzend auszuführen: Zwar kann die Behauptung, ein Unternehmen sei als Subunternehmer tätig geworden, eine ausreichend konkrete Tatsache beinhalten (vgl. dazu Rn. 13-19). Hier handelt es sich jedoch deswegen nicht um einen nach § 244 Abs. 3 StPO zu bescheidenden Beweisantrag, weil es jedenfalls an der sogenannten Konnexität fehlt (vgl. dazu zuletzt Rn. 8 mwN). Denn es bleibt offen, warum die beiden Poliere eine echte Subunternehmertätigkeit hätten bestätigen können. So teilt der Antrag bereits nicht mit, auf welchen Baustellen und in welchem Zeitraum die beiden Zeugen tätig waren. Erst recht fehlt jeglicher Vortrag dazu, warum diese beiden Zeugen hätten erkennen können, wer tatsächlich Arbeitgeber der Bauarbeiter war.
32. Die Nachprüfung des Urteils auf die Sachrüge hat im Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt. Allerdings erweist sich die Einziehungsentscheidung des Landgerichts als rechtsfehlerhaft.
4a) Zutreffend hat das Landgericht angenommen, dass eine Einziehung nicht auf § 73 Abs. 1 Alternative 1 („durch die Tat“), § 73c Satz 1 StGB gestützt werden kann; denn die aus den Taten – kausal – resultierenden abschöpfbaren Vermögensvorteile bestanden ausschließlich in der Ersparnis weiterer Sozialversicherungs- und Sozialkassenbeiträge sowie weiterer Lohnsteuern in Bezug auf die nicht angemeldeten Baustellenmitarbeiter. Diese Ersparnisse schlugen sich jedoch allein im Vermögen der jeweiligen Gesellschaft nieder, die Arbeitgeberin der Schwarzarbeiter war (vgl. zuletzt Rn. 4). Angesichts der nach den Urteilsfeststellungen bei allen Gesellschaften durchgehend fehlenden Liquidität der Gesellschaften, infolge derer sich der Angeklagte selbst keinen Lohn auszahlen konnte, ist eine Abschöpfung auch nicht über die Alternative des Tatlohns (§ 73 Abs. 1 Alternative 2, § 73c Satz 1 StGB) eröffnet (vgl. dazu Rn. 10 mwN).
5b) Einen anderen Anknüpfungspunkt, auf den die Einziehung gestützt werden könnte, gibt es nicht. „Durch die Tat“ im Sinne des § 73 Abs. 1 Alternative 1 StGB erlangte der Angeklagte insbesondere nicht die offensichtlich unversteuerten Mieteinnahmen, die ihm als Gegenleistung für die Logis seiner Schwarzarbeiter in Zimmern seiner Immobilie zuflossen. Die Regelung des § 73 Abs. 1Alternative 1 StGB setzt Kausalität voraus („durch die Tat“); der abzuschöpfende Vermögensvorteil muss die Kehrseite des durch die Tathandlung erzielten Taterfolgs darstellen (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom – 1 StR 22/23 Rn. 10 und vom – 1 StR 376/22 Rn. 7). Die festgestellten Einkünfte aus der Vermietung gehen nicht kausal auf die Tathandlungen, das Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt oder die Lohnsteuerhinterziehung, zurück. Die Verkürzung von Einkommensteuer ist nicht verfahrensgegenständlich.
6c) Da der Senat ausschließen kann, dass weitere den Einziehungsausspruch tragende Feststellungen getroffen werden können, lässt er diesen entfallen.
Jäger Wimmer Leplow
Allgayer Welnhofer-Zeitler
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:220125B1STR512.24.0
Fundstelle(n):
LAAAJ-87755