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BGH Beschluss v. - AnwZ (Brfg) 40/24

Instanzenzug: Anwaltsgerichtshof Jena Az: AGH 2/22

Gründe

I.

1Der Kläger ist seit dem Jahr 1992 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom widerrief die Beklagte die Zulassung des Klägers wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Den hiergegen gerichteten Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Bescheid vom zurück. Der Anwaltsgerichtshof hat die hiergegen gerichtete Klage abgewiesen. Der Kläger beantragt nunmehr die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs.

II.

2Der Antrag ist nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Ein Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 VwGO ist nicht gegeben (vgl. § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

31. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen nicht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. nur Senat, Beschluss vom - AnwZ (Brfg) 47/18, juris Rn. 3). Zweifel an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen füllen den Zulassungsgrund dann nicht aus, wenn sie nicht die Richtigkeit des Ergebnisses erfassen (vgl. nur Senat, Beschluss vom - AnwZ (Brfg) 66/18, juris Rn. 5).

4Entsprechende Zweifel vermag der Kläger nicht darzulegen. Das Urteil des Anwaltsgerichtshofs steht im Einklang mit der Senatsrechtsprechung.

5a) Das Vorbringen des Klägers begründet keine ernstlichen Zweifel an der Annahme des Anwaltsgerichtshofs, dass der Kläger sich im maßgeblichen Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids in Vermögensverfall befunden hat. Zu diesem Zeitpunkt war das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet. Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wird der Vermögensverfall des Klägers deshalb widerlegbar vermutet. Die gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls ist im Falle eines Insolvenzverfahrens nach ständiger Senatsrechtsprechung erst dann widerlegt, wenn ein vom Insolvenzgericht bestätigter Insolvenzplan (§ 248 InsO) oder angenommener Schuldenbereinigungsplan (§ 308 InsO) vorliegt, bei dessen Erfüllung der Schuldner von seinen übrigen Forderungen gegenüber den Gläubigern befreit wird (vgl. nur Senat, Beschluss vom  - AnwZ (Brfg) 36/20, ZInsO 2022, 652 Rn. 7 mwN). Zutreffend ist der Anwaltsgerichtshof davon ausgegangen, dass der Kläger diese Voraussetzungen nicht dargetan und damit die Vermutung des Vermögensverfalls nicht widerlegt hat.

6Der - ohnehin nicht weiter konkretisierte oder belegte - Vortrag des Klägers, dass im Dezember 2024 mit einer Restschuldbefreiung zu rechnen sei, ist unerheblich. Denn für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist allein auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens, hier also auf den Erlass des Widerspruchsbescheids abzustellen; die Beurteilung danach eingetretener Entwicklungen ist einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten (vgl. nur Senat, Beschluss vom - AnwZ (Brfg) 47/18, juris Rn. 4 mwN).

7b) Das Vorbringen des Klägers begründet auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Annahme des Anwaltsgerichtshofs, dass eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden vorliegt. Tragfähige Anhaltspunkte dafür, dass eine solche Gefährdung zum maßgeblichen Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung ausnahmsweise nicht bestand, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

8c) Ohne Erfolg beruft sich der Kläger darauf, dass der Widerruf der Zulassung deshalb rechtswidrig sei, weil die Beklagte seinen Vermögensverfall durch die Insolvenz planmäßig herbeigeführt habe. Der Anwaltsgerichtshof hat insoweit ausgeführt, dass dies auf Grundlage des lediglich spekulativen und nicht ausreichenden Vortrags des Klägers schon nicht ersichtlich sei. Hiermit setzt sich der Zulassungsantrag nicht auseinander. Er enthält hierzu kein schlüssiges Vorbringen, sondern lediglich eine entsprechende unsubstantiierte und unbelegte Behauptung. Zu Recht hat der Anwaltsgerichtshof zudem darauf abgestellt, dass es für den Widerruf lediglich auf den Eintritt des - durch die Insolvenzeröffnung vermuteten - Vermögensverfalls des Klägers ankommt. Für den Widerruf ist dagegen nicht entscheidend, aus welchen Gründen der Kläger in Vermögensverfall geraten ist und ob er dies verschuldet hat oder nicht (vgl. Senat, Beschluss vom - AnwZ (Brfg) 36/20, ZInsO 2022, 652 Rn. 10 mwN). Die Behauptung des Klägers, die Beklagte habe seinen Vermögensverfall planmäßig herbeigeführt, ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs mithin unerheblich.

92. Dem Anwaltsgerichtshof ist kein Verfahrensfehler unterlaufen, auf dem sein Urteil beruhen kann (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).

10a) Ohne Erfolg beruft sich der Kläger darauf, dass der Anwaltsgerichtshof verfahrensfehlerhaft seiner Fürsorgepflicht nach § 86 Abs. 3 VwGO nicht nachgekommen sei und das rechtliche Gehörs des Klägers (Art. 103 Abs. 1 GG) sowie seinen Anspruch auf ein faires Verfahren verletzt habe, indem der Anwaltsgerichtshof am in seiner Abwesenheit verhandelt und anschließend die Klage abgewiesen habe, obwohl der Kläger einen begründeten Verlegungsantrag gestellt habe. Ein Verfahrensfehler liegt insoweit nicht vor. Vielmehr ist es nicht zu beanstanden, dass der Anwaltsgerichtshof in Abwesenheit des Klägers, der auf diese Möglichkeit bereits mit der Ladung hingewiesen worden ist, verhandelt hat.

11Nach § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO in Verbindung mit § 112c Abs. 1 BRAO, § 173 Satz 1 VwGO ist Voraussetzung einer Terminsverlegung, dass ein erheblicher Grund vorliegt und dem Gericht unterbreitet wird. Dies war hier nicht der Fall.

12aa) Der Anwaltsgerichtshof ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger in seinem Verlegungsantrag vom bereits seine Verhandlungsunfähigkeit nicht hinreichend glaubhaft gemacht hat und eine Verlegung wegen der dort vorgetragenen Erkrankung deshalb nicht geboten war.

13Im Hinblick auf die durch einen Vermögensverfall indizierte Gefährdung der Interessen der rechtsuchenden Mandanten sind strenge Anforderungen an den Verhinderungsgrund und dessen Glaubhaftmachung zu stellen (vgl. Senat, Beschlüsse vom - AnwZ (Brfg) 76/18, ZInsO 2019, 611 Rn. 14; vom - AnwZ (Brfg) 41/17, juris Rn. 16; jeweils mwN). Eine Partei ist bei einem mit einer Erkrankung begründeten Verlegungsantrag verpflichtet, die Gründe für die Verhinderung so anzugeben und durch Vorlage eines substantiierten ärztlichen Attests zu untermauern, dass das Gericht die Frage der Verhandlungsfähigkeit selbst zu beurteilen vermag (vgl. Senat, Beschluss vom - AnwZ (Brfg) 38/20, ZInsO 2021, 1437 Rn. 29; Urteil vom - AnwZ (Brfg) 63/18, juris Rn. 16; jeweils mwN). Diesen Anforderungen hat der Kläger mit seinem am Verhandlungstag um 14.18 Uhr, mithin kurz vor Beginn der auf 15.30 Uhr anberaumten mündlichen Verhandlung bei Gericht eingegangenen Verlegungsantrag nicht genügt. Der Kläger hat die dort behauptete erneute Arbeits-, Transport- und Verhandlungsunfähigkeit mit einem wiederholten akuten schweren Migräneanfall mit Seh- und Wortfindungsstörungen begründet. Diese Behauptung hat er jedoch nicht hinreichend belegt. Ein aktuelles ärztliches Attest war dem Antrag nicht beigefügt. Die eigene anwaltliche Versicherung des Klägers genügte zur Glaubhaftmachung seiner erneuten Verhandlungsunfähigkeit nicht.

14Der Anwaltsgerichtshof musste dem Verlegungsantrag auch nicht deshalb stattgeben, weil der Kläger vorgebracht hatte, ihm sei es auf Grund seines Migräneanfalls nicht möglich, seine Hausärztin oder den behandelnden Neurologen aufzusuchen, zumal er dort mutmaßlich ohnehin keinen Termin bekommen hätte. Die nicht näher konkretisierte Behauptung, auf Grund des akuten Migräneanfalls keinen Arzt aufsuchen zu können, genügte nicht, um seinem Verlegungsantrag auch ohne Vorlage eines ärztlichen Attests zu seiner behaupteten erneuten Verhandlungsunfähigkeit zum Erfolg zu verhelfen. Dass und aus welchem Grund ihm nicht einmal ein kurzzeitiger Arztbesuch in der Nähe seines Aufenthaltsorts möglich gewesen wäre, ergibt sich aus dem Vortrag nicht nachvollziehbar. Ohnehin wäre von ihm das Bemühen um einen Hausbesuch eines Arztes zu verlangen gewesen, wenn sein Zustand tatsächlich so schlecht gewesen sein sollte, dass er nicht einmal für einen kurzen Arztbesuch das Haus hätte verlassen können. Derartige Bemühungen hat der Kläger indes nicht dargetan. Ohne Erfolg hat sich der Kläger in seinem Verlegungsantrag auch darauf berufen, er hätte ohnehin kurzfristig keinen Arzttermin bekommen. Abgesehen davon, dass diese Behauptung bei einer akuten schwerwiegenden Krankheitssituation nicht nachvollziehbar ist, hätte es ihm zumindest oblegen, sich nachhaltig um einen kurzfristigen Arzttermin zu bemühen.

15Ein Verfahrensfehler liegt auch nicht darin, dass der Anwaltsgerichtshof den Kläger in seinem im Zuge der Ladung erteilten Hinweis, wonach bei einer erneuten Erkrankung an dem verlegten Verhandlungstermin ein amtsärztliches Attest erforderlich sei, nicht zusätzlich darauf hingewiesen hat, dass der Kläger hilfsweise mindestens ein ärztliches Attest eines niedergelassenen Arztes vorlegen müsse. Weder liegt insoweit - entgegen der Auffassung des Klägers - ein widersprüchliches Verhalten des Anwaltsgerichtshofs oder ein Verstoß gegen die Grundsätze eines fairen Verfahrens vor noch war der Anwaltsgerichtshof gehalten, von Amts wegen eine amtsärztliche Untersuchung zu veranlassen. Der Hinweis des Anwaltsgerichtshofs in der Ladung auf das Erfordernis eines amtsärztlichen Attests bei einem erneuten krankheitsbedingten Verlegungsantrag war nicht dazu geeignet, den Kläger darüber zu täuschen, dass er dann, wenn er ein amtsärztliches Attest nicht erlangen konnte, seine kurzfristig geltend gemachte Verhandlungsunfähigkeit nicht zumindest durch ein ärztliches Attest eines niedergelassenen Arztes belegen musste, sondern ohne jegliches ärztliches Attest eine Verlegung erreichen könnte oder der Anwaltsgerichtshof eine amtsärztliche Begutachtung veranlassen würde. Der Anwaltsgerichtshof war auch nicht gehalten, den Kläger zu einer weiteren Substantiierung seiner erst kurz vor Verhandlungsbeginn geltend gemachten Verhandlungsunfähigkeit sowie der Vorlage eines ärztlichen Attests aufzufordern oder die amtsärztliche Begutachtung zu veranlassen. Dem Kläger mussten als Rechtsanwalt die strengen Voraussetzungen an die Darlegung einer kurzfristigen Verhandlungsunfähigkeit bekannt sein. Ihm musste deshalb auch bewusst sein, dass er seine Verhandlungsunfähigkeit hilfsweise zumindest durch ein ärztliches Attest belegen musste und dass sein allein durch eine eigene anwaltliche Versicherung glaubhaft gemachter Vortrag eine Verlegung des Verhandlungstermins nicht begründen konnte. Vor diesem Hintergrund musste der Kläger deshalb bei dem kurzfristigen erneuten Verlegungsantrag ohne Vorlage eines aktuellen ärztlichen Attests ernsthaft mit dessen Ablehnung rechnen.

16Es kann vor diesem Hintergrund dahingestellt bleiben, ob es dem Kläger tatsächlich nicht möglich gewesen ist, das von dem Anwaltsgerichtshof zunächst zu Recht geforderte amtsärztliche Attest vorzulegen, oder ob hier bereits die Nichtvorlage eines amtsärztlichen Attests die Ablehnung des Verlegungsantrags begründet hätte (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom  - AnwZ (Brfg) 32/21, juris Rn. 4 ff.).

17bb) Ohnehin könnte sich der Kläger hier auch deshalb nicht auf einen erheblichen Grund für die Verlegung des Verhandlungstermins wegen seiner erneuten krankheitsbedingten Verhinderung und dementsprechend auf eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs wegen der Verhandlung in seiner Abwesenheit berufen, weil er es unterlassen hat, Vorsorge für die Wahrung seines rechtlichen Gehörs im Falle seiner erneuten krankheitsbedingten Verhinderung zu treffen. Eine Partei kann eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dann nicht geltend machen, wenn sie es selbst versäumt hat, sich vor Gericht durch die zumutbare Ausschöpfung der vom einschlägigen Prozessrecht eröffneten und nach Lage der Dinge tauglichen Möglichkeiten Gehör zu verschaffen (vgl. , juris Rn. 28; BSG, Beschlüsse vom - B 11 AL 27/23 B, juris Rn. 9; vom - B 6 KA 18/22 B, juris Rn. 54; vom - B 11 AL 21/22 B, juris Rn. 9). Dies ist hier der Fall. Der Kläger musste angesichts des Umstands, dass seine schweren Migräneanfälle regelmäßig auftraten und ihn bereits zuvor mehrfach (auch kurzfristig) an der Teilnahme an Verhandlungen gehindert hatten, damit rechnen, dass seine Teilnahme an dem Verhandlungstermin vom erneut aufgrund eines Migräneanfalls verhindert sein könnte und er sich somit nicht persönlich in der mündlichen Verhandlung rechtliches Gehör würde verschaffen können. Zugleich musste ihm als Rechtsanwalt bewusst sein, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör das bloße Anwesenheitsinteresse einer anwaltlich vertretenen Partei nicht schützt (vgl. Senat, Beschluss vom - AnwZ (Brfg) 48/23, juris Rn. 10), seinem Anspruch auf rechtliches Gehör mithin grundsätzlich hinreichend Rechnung getragen wäre, wenn er sich in der mündlichen Verhandlung anwaltlich vertreten lassen würde. Vor diesem Hintergrund oblag es ihm, Vorkehrungen für die Möglichkeit zur Wahrung seines rechtlichen Gehörs im Rahmen der mündlichen Verhandlung zu treffen, etwa in Gestalt der Beauftragung eines Rechtsanwalts (vgl. BVerwG, Buchholz 303 § 227 ZPO Nr. 34 Rn. 5; Beschluss vom  - 8 B 6/06, juris Rn. 11; BSG, Beschlüsse vom  - B 11 AL 27/23 B, juris Rn. 9; vom  - B 6 KA 18/22 B, juris Rn. 54; , juris Rn. 6). Das Vorbringen in dem Verlegungsantrag, dass der bei ihm angestellte Rechtsanwalt in die Sache nicht eingearbeitet sei, entlastet den Kläger insoweit nicht. Denn jedenfalls nach den vorangegangenen krankheitsbedingten Verlegungsanträgen musste der Kläger damit rechnen, dass er auch künftig nicht an mündlichen Verhandlungen persönlich würde teilnehmen können und er sein rechtliches Gehör durch Beauftragung eines Rechtsanwalts - sei es des bei ihm angestellten oder eines anderen Rechtsanwalts - wahren und diesen entsprechend informieren musste. Anhaltspunkte dafür, dass das rechtliche Gehör des Klägers ausnahmsweise nur durch seine persönliche Anwesenheit in der mündlichen Verhandlung hätte gewahrt werde können, die persönliche Anwesenheit mithin aus gewichtigen Gründen erforderlich war (vgl. Senat, Urteil vom - AnwZ (Brfg) 63/18, juris Rn. 15; Beschluss vom - AnwZ (Brfg) 48/23, juris Rn. 10), sind weder dargetan noch sonst ersichtlich.

18b) Ohne Erfolg beruft sich der Kläger auch darauf, dass ihm nicht hinreichend Akteneinsicht gewährt worden sei.

19Nach § 112e Satz 2 BRAO, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 100 VwGO haben Beteiligte ein Recht auf Akteneinsicht. Dieses Recht ist Ausfluss des Rechts auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG und soll sicherstellen, dass die Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens die Gelegenheit haben, zu den in den Akten dokumentierten Umständen Stellung nehmen zu können, bevor das Gericht diese zur Grundlage seiner Entscheidung macht (vgl. Senat, Beschlüsse vom  - AnwZ (Brfg) 7/22, juris Rn. 19; vom - AnwZ (Brfg) 28/21, juris Rn. 13). Dieses Recht des Klägers auf Akteneinsicht wurde nicht verletzt. Dem Kläger wurde vielmehr nach den unangegriffenen Feststellungen des Anwaltsgerichtshofs zuletzt auf seinen Antrag vom Akteneinsicht gewährt, die er am auf der Geschäftsstelle des Anwaltsgerichtshofs wahrgenommen hat. Er hat hierbei Einsicht in die Gerichtsakte einschließlich der dem Gericht vorliegenden Verwaltungsakte erhalten, mithin in alle Unterlagen, die der Anwaltsgerichtshof seiner Entscheidung zugrundegelegt hat. Er hatte somit Gelegenheit zur Stellungnahme zu sämtlichen in den Akten dokumentierten Umständen, die der Anwaltsgerichtshof zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht hat. Das Vorbringen des Klägers, der Anwaltsgerichtshof habe sein Urteil auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt, zu denen er sich nicht habe äußern können, trifft nicht zu.

20Unerheblich ist das Vorbringen des Klägers, wonach die dem Gericht vorliegende und ihm zur Einsicht gegebene Verwaltungsakte nicht elektronisch, sondern ungeordnet, unpaginiert und unvollständig in ausgedruckter Form vorgelegt worden sei. Eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts aus § 100 VwGO ergibt sich hieraus schon deshalb nicht, weil sich dieses nur auf die Gerichtsakte und die dem Gericht vorgelegten Akten bezieht, in die der Kläger jedoch vollständig Einsicht erhalten hat. Ein - zumal entscheidungserheblicher - Verfahrensfehler des Anwaltsgerichtshofs ergibt sich auch nicht daraus, dass dieser trotz der Behauptung des Klägers, dass die Verwaltungsakte unvollständig sei, nicht die Vorlage etwaiger weiterer Aktenteile von der Beklagten angefordert hat. Denn hierzu hatte der Anwaltsgerichtshof keine Veranlassung. Anhaltspunkte dafür, dass sich bei der Beklagten weitere Unterlagen befinden könnten, die für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs wegen Vermögensverfalls von Bedeutung sein könnten, bestanden und bestehen nicht. Vielmehr ergeben sich sämtliche insoweit erheblichen tatsächlichen Umstände aus den von der Beklagten vorgelegten Aktenbestandteilen. Ob die dem Anwaltsgerichtshof vorgelegte Personalakte im Übrigen vollständig ist oder nicht, ist mithin nicht relevant, ebenso wenig, dass die Akte in ausgedruckter und unpaginierter, möglicherweise teilweise ungeordneter Form übermittelt wurde. Insbesondere auch das Vorbringen des Klägers, es fehle ein (elektronisches) Protokoll oder ein Datenträger über eine Videokonferenz des Präsidiums der Beklagten vom , in der diesem ausweislich eines in der beigezogenen Verwaltungsakte enthaltenen Schreibens des Präsidenten der Beklagten an deren Vorstand vom über den drohenden Widerruf der Zulassung des Klägers und dessen Folgen berichtet worden sein soll, musste den Anwaltsgerichtshof nicht zur Anforderung weiterer Unterlagen bei der Beklagten oder sonstigen Amtsermittlungsmaßnahmen veranlassen. Denn ein derartiges Protokoll oder ein entsprechender Datenträger wäre für die Entscheidung über den Widerruf nicht maßgeblich. Etwas anderes ist auch dem Verweis des Klägers darauf, dass in dem Schreiben des Präsidenten der Beklagten an den Vorstand vom im Zusammenhang mit dem Widerruf von "erheblichen Konsequenzen, vielleicht sogar Gefahren" für die Kammer die Rede ist, zu entnehmen. Hieraus ergeben sich insbesondere keine Anhaltspunkte für die von dem Kläger behauptete Verursachung seines Vermögensverfalls durch die Beklagte, vielmehr ist dem Schreiben zu entnehmen, dass sich diese Passage auf die der Kammer drohenden hohen Kosten der Abwicklung der klägerischen Kanzlei bezogen und nicht etwa auf die vom Kläger behauptete Verursachung des Vermögensverfalls durch die Beklagte. Abgesehen davon wäre dieser Umstand - wie ausgeführt - für die Rechtmäßigkeit des Widerrufs nicht erheblich. Im Hinblick hierauf liegt auch der von dem Kläger wegen der behaupteten Vorlage einer unvollständigen Verwaltungsakte durch die Beklagte geltend gemachte Verstoß gegen die Rechtsschutzgarantie aus Art. 19 Abs. 4 GG nicht vor. Denn diese schließt die Vorlage von Verwaltungsvorgängen, die die für das Verwaltungsverfahren und dessen Ergebnis maßgeblichen Sachverhalte und behördlichen Erwägungen dokumentieren, an das Gericht nur insoweit ein, als sie für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der behördlichen Entscheidung und der geltend gemachten Rechtsverletzung von Bedeutung sein können (vgl. BVerfGE 101, 106, 122; BVerwGE 125, 40 Rn. 7; 119, 229, 230 [zur Vorlagepflicht nach § 99 Abs. 1 VwGO]).

III.

21Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO.

Limperg                                Liebert                                Ettl

                          Lauer                           Schmittmann

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:070225BANWZ.BRFG.40.24.0

Fundstelle(n):
NAAAJ-87750