Instanzenzug: LG Magdeburg Az: 21 KLs 4/24
Gründe
1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, wegen schweren Raubes und wegen schweren Bandendiebstahls in acht Fällen unter Einbeziehung früherer Strafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und neun Monaten verurteilt und eine Einziehungs- sowie Adhäsionsentscheidungen getroffen. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
21. Die Verurteilung des Angeklagten wegen schweren Raubes (§ 249 Abs. 1, § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB) im Fall II.1 der Urteilsgründe hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.
3a) Nach den Feststellungen des Landgerichts gehörte der Angeklagte einer Bande an, die insbesondere in Deutschland aufhältige syrische Staatsangehörige unter Vorspiegelung falscher Tatsachen dazu bringen wollte, mit größeren Geldsummen an zuvor telefonisch verabredeten Orten zu erscheinen, um ihnen das Geld entweder durch Täuschung oder mit Gewalt wegzunehmen und die erlangten Geldbeträge unter sich aufzuteilen. Der Angeklagte hatte die Aufgabe, sich mit den von anderen Bandenmitgliedern kontaktierten Personen in einer zu diesem Zweck angemieteten Wohnung zu treffen, eventuelles Misstrauen auszuräumen und sich das Geld unter dem Vorwand, es prüfen oder zählen zu müssen, aushändigen zu lassen. Anschließend sollte er die Wohnung möglichst schnell verlassen und das Geld an in der Nähe wartende Komplizen übergeben. Falls die Opfer nicht bereit wären, das Geld zeitnah an den Angeklagten zu übergeben, sollte der Angeklagte dies seinen Komplizen mitteilen, die sodann hinzukommen und gemeinsam mit dem Angeklagten das Geld gewaltsam an sich bringen sollten.
4Im Fall II.1 der Urteilsgründe verabredete der Angeklagte ein Treffen mit dem syrischen Staatsangehörigen A. , dem ein anderes Bandenmitglied vorgespiegelt hatte, seinen Familienangehörigen gegen Zahlung von 26.000 Euro Visa für die Einreise nach Deutschland verschaffen zu können. A. begab sich in Begleitung seines Bruders und eines Freundes zu der Wohnung. Er führte Bargeld in Höhe von 23.000 Euro mit sich. In der Wohnung übergab er das Geld dem Angeklagten, der es zählte und die zu geringe Höhe des Geldbetrages beanstandete. Entweder weil es die Räumlichkeiten nicht zuließen oder ihm eine Flucht angesichts der drei erwachsenen Männer zu riskant erschien, gab der Angeklagte das Geld wieder zurück und führte verschiedene Telefonate, mit denen er seinen Komplizen vermittelte, dass das Geld nicht ohne Weiteres zu erlangen war. Kurz darauf erschienen sechs vermummte Mittäter in der Wohnung, die mit echt aussehenden Pistolen bewaffnet waren. Einer von ihnen legte einen Arm um den Hals des Bruders von A. , hielt ihm seine Pistole an den Kopf und drohte ihn zu töten, falls A. das Geld, das er zu diesem Zeitpunkt in der Hand hielt, nicht herausgebe, was er aus Angst um das Leben seines Bruders auch tat. Danach verließen der Angeklagte und seine Komplizen die Wohnung.
5b) Aufgrund dieser Feststellungen hat sich der Angeklagte nicht wegen schweren Raubes, sondern wegen schwerer räuberischer Erpressung (§ 253, § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b, § 255 StGB) strafbar gemacht. Der Generalbundesanwalt hat dazu in seiner Antragsschrift ausgeführt:
„Die Abgrenzung zwischen Raub und räuberischer Erpressung richtet sich nach dem äußeren Erscheinungsbild des Tatgeschehens, und zwar danach, ob der Täter dem Opfer die betreffende Sache unter Anwendung beziehungsweise Androhung körperlicher Gewalt wegnimmt (Raub) oder das Opfer sie ihm eingedenk der Gewaltanwendung beziehungsweise -androhung herausgibt (räuberische Erpressung) (st. Rspr., vgl. etwa , juris Rn. 4 m. w. N.). Letzteres ist vorliegend der Fall.“
6Dem schließt sich der Senat an. Er ändert den Schuldspruch in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO. Die Vorschrift des § 265 StPO steht nicht entgegen, weil sich der weitgehend geständige Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.
72. Der Strafausspruch weist keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Insbesondere hat das Landgericht die Gesamtstrafe zutreffend unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Langenfeld vom und der beiden durch Urteil des Amtsgerichts Magdeburg vom verhängten Freiheitsstrafen von jeweils zehn Monaten gebildet, nicht jedoch unter weiterer Einbeziehung der am verhängten Strafe, die ihrerseits gesamtstrafenfähig ist mit den Strafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Magdeburg vom , Az.: 17 Ds 340 Js 24456/21 (403/21). Der Senat sieht lediglich Anlass dazu, dies klarstellend bereits in der Entscheidungsformel zum Ausdruck zu bringen.
83. Der Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen hält rechtlicher Überprüfung nicht in jeder Hinsicht stand. Das Landgericht hat nicht berücksichtigt, dass der Angeklagte in Höhe des durch die nunmehr abgeurteilten Taten erlangten Betrages von insgesamt 112.619,35 Euro als Gesamtschuldner mit den anderen Tatbeteiligten haftet. Der Senat ergänzt das Urteil in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO.
94. Der geringfügige Erfolg der Revision lässt es nicht unbillig erscheinen, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:230125B6STR620.24.0
Fundstelle(n):
GAAAJ-87748