Klausur-Leitfaden Erbschaftsteuer und Bewertung
1. Aufl. 2025
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
IV. Inhaltliche Schwerpunkte der letzten Steuerberaterprüfungen
1. Bewertung von Grundvermögen
Jahre in denen entsprechende Themen Gegenstand der Prüfung waren: 2015 bis 2020 und 2022
1.1 Allgemeines
Gemäß § 10 Abs. 1 ErbStG ergibt sich der Wert des steuerpflichtigen Erwerbs nach den in § 12 ErbStG festgehaltenen Bewertungsverfahren. § 12 Abs. 3 ErbStG regelt die Bewertung von Grundvermögen und verweist im Gesetzeswortlaut mit § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BewG auf den sechsten Abschnitt, §§ 157 ff. BewG, des Bewertungsgesetzes. Der Gesetzgeber versteht unter dem zu übertragenden Grundvermögen nach § 176 BewG den zu bewertenden Grund und Boden, Gebäude und die dazugehörigen sonstigen Bestandteile und Zubehör. Darüber hinaus gehört nach § 176 Abs. 1 Nr. 2 BewG zum Grundvermögen auch das Erbbaurecht, das Wohnungseigentum, das Teileigentum, das Wohnungsbaurecht und das Teilerbbaurecht nach dem Wohnungseigentumsgesetz. Dies gilt jedoch nur insoweit, als es sich nicht um land- und forstwirtschaftliches Vermögen (§§ 158 und 159 BewG) oder um Betriebsgrundstücke (§ 99 BewG) handelt. Nicht in das Grundvermögen mit einzubeziehen sind nach § 176 Abs. 2 BewG Bodenschätze, Maschinen und sonstige Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören (Betriebsvorrichtungen), auch wenn sie wesentliche Bestandteile sind. Weitere Besonderheiten, wie z. B. wertbeeinflussende Belastungen privatre...