Erledigung der Hauptsachen
Gesetze: § 92 Abs 3 S 1 VwGO, § 161 Abs 2 S 1 VwGO
Instanzenzug: Hessischer Verwaltungsgerichtshof Az: 5 UZ 925/07 Beschlussvorgehend VG Wiesbaden Az: 1 E 1838/03 Urteil
Gründe
11. Das Verfahren über die Beschwerden des Klägers und der Beigeladenen gegen den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom , mit dem der Antrag des Klägers auf Wiederaufnahme des mit Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom abgeschlossenen Berufungszulassungsverfahrens 5 UZ 1506/06 und der Antrag des Rechtsvorgängers der Beigeladenen auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom - 1 E 1838/03 - abgelehnt wurden, ist in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Der Rechtsstreit ist insoweit nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO in der Hauptsache erledigt.
2Die Beschwerdeführer haben das Beschwerdeverfahren mit Schriftsatz vom für erledigt erklärt. In einem solchen Fall ist der Rechtsstreit nach § 161 Abs. 2 Satz 2 VwGO auch dann in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Erledigungserklärung ist der Beklagten am zugestellt worden. Mit Schreiben des Gerichts vom ist die Beklagte außerdem darauf hingewiesen worden, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, wenn sie der Erledigungserklärung nicht innerhalb von zwei Wochen seit ihrer Zustellung widerspricht. Ein Widerspruch ist nicht erfolgt.
32. Außerdem ist gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. In der Regel entspricht es dabei billigem Ermessen, demjenigen Beteiligten die Verfahrenskosten aufzuerlegen, der ohne die Erledigung bei nur noch summarischer Prüfung voraussichtlich unterlegen wäre (stRspr, vgl. etwa 1 C 4.05 - Buchholz 310 § 161 VwGO Nr. 123 Rn. 2).
4Danach entspricht es hier billigem Ermessen, die Kosten des Beschwerdeverfahrens zur einen Hälfte dem Kläger und zur anderen Hälfte den Beigeladenen aufzuerlegen und die Beigeladenen als Miterben die auf sie entfallende Kostenhälfte nach § 159 Satz 2 VwGO als Gesamtschuldner tragen zu lassen. Denn sowohl die Beschwerde des Klägers als auch die Beschwerde des Rechtsvorgängers der Beigeladenen wären ohne die Erledigung unzulässig gewesen. Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte und Verwaltungsgerichtshöfe können durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Dazu gehört der hier angefochtene Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs weder hinsichtlich des Antrags des Klägers auf Wiederaufnahme des abgeschlossenen Berufungszulassungsverfahrens noch hinsichtlich des Antrags des Rechtsvorgängers der Beigeladenen auf Zulassung der Berufung.
5Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 3 GKG.
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerwG:2024:271124B9B18.24.0
Fundstelle(n):
GAAAJ-87667