Besteuerung einer Witwerrente nach Änderung des Jahresbetrags infolge Einkommensanrechnung
Abzugsfähigkeit der Kosten von privaten Zusatzversicherungen (Zahnzusatzversicherung, Krankenversicherung, Pflegeversicherung),
von Therapiefahrten, von Prozesskosten für einen Erbrechtsstreit sowie von Kosten für die Ausstellung eines Reisepasses
Kosten für die Reinigung angemieteter Ferienwohnungen nicht als haushaltsnahe Dienstleistungen abziehbar
Verfassungsmäßigkeit des beschränkten Sonderausgabenabzugs von Vorsorgeaufwendungen
Leitsatz
1. Veränderungen des Jahresbetrags einer Witwer- oder Witwenrente aufgrund von Einkommensanrechnungen führen zu einer Neuberechnung
des steuerfreien Teils der Rente gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. a Satz 6 EStG (Anschluss an FG-Rechtsprechung).
3. Die Kosten für einen Reisepass sind nicht als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG abziehbar, weil es an der Zwangsläufigkeit
im Sinne des § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG fehlt.
4. Die als außergewöhnliche Belastungen geltend gemachten Kosten im Zusammenhang mit einem Erbrechtsstreit können nicht berücksichtigt
werden, wenn keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass es sich bei den Prozesskosten um Aufwendungen handelt, ohne
die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem
üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.
5. Beiträge zur Zahnzusatzversicherung sowie zu weiteren privaten Kranken- und Pflegeversicherungen, die über die Basisversorgung
hinausgehende Leistungen abdecken, sind – bei einem Nachweis der entsprechenden Beiträge – zwar möglicherweise Beiträge zu
sonstigen Versicherungen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG, nicht aber unbeschränkt abziehbare Beiträge im Sinne des §
10 Abs. 1 Nr. 3 EStG. Ein Abzug der Beiträge zur Zahnzusatzversicherung sowie zu weiteren privaten Kranken- und Pflegeversicherungen
als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 EStG scheidet gemäß § 33 Abs. 2 Satz 2 EStG aus.
6. Die Regelung über die beschränkte Abziehbarkeit von sonstigen Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG in Verbindung
mit § 10 Abs. 4 Satz 4 EStG in der Fassung des Gesetzes zur verbesserten steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen
vom , BGBl 2009 I S. 1959) ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. ,
BStBl 2015 II S. 1043).
7. Kosten für die Reinigung von im Urlaub angemieteten Ferienwohnungen sind nicht als haushaltsnahe Dienstleistungen im Sinne
des § 35a Abs. 2 EStG abzuziehen, weil es sich bei den Unterkünften nicht um einen Haushalt im Sinne der Norm handelt.
Fundstelle(n): GAAAJ-87602
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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 07.11.2024 - 14 K 9179/21
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