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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 14 K 9179/21

Gesetze: EStG § 35a Abs. 2, EStG § 10 Abs. 1 Nr. 3, EStG § 10 Abs. 1 Nr. 3a, EStG § 10 Abs. 4 S. 1, EStG § 10 Abs. 4 S. 4, EStG § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst.a Doppelbuchst. aa S. 1, EStG § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst.a Doppebuchst. aa S. 2, EStG § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst.a Doppelbuchst. aa S. 3, EStG § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst.a Doppelbuchst. aa S. 4, EStG § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst.a Doppelbuchst. aa S. 5, EStG § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst.a Doppelbuchst. aa S. 6, EStG § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst.a Doppelbuchst. aa S. 7, EStG § 33 Abs. 1, EStG § 33 Abs. 2 S. 1, EStG § 33 Abs. 2 S. 2, EStG § 33 Abs. 4, EStDV § 64 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, GG Art. 3 Abs. 1

Besteuerung einer Witwerrente nach Änderung des Jahresbetrags infolge Einkommensanrechnung

Abzugsfähigkeit der Kosten von privaten Zusatzversicherungen (Zahnzusatzversicherung, Krankenversicherung, Pflegeversicherung), von Therapiefahrten, von Prozesskosten für einen Erbrechtsstreit sowie von Kosten für die Ausstellung eines Reisepasses

Kosten für die Reinigung angemieteter Ferienwohnungen nicht als haushaltsnahe Dienstleistungen abziehbar

Verfassungsmäßigkeit des beschränkten Sonderausgabenabzugs von Vorsorgeaufwendungen

Leitsatz

1. Veränderungen des Jahresbetrags einer Witwer- oder Witwenrente aufgrund von Einkommensanrechnungen führen zu einer Neuberechnung des steuerfreien Teils der Rente gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. a Satz 6 EStG (Anschluss an FG-Rechtsprechung).

2. Aufwendungen für Therapiefahrten können bei Fehlen eines hinreichenden Nachweises gemäß § 33 Abs. 4 EStG in Verbindung mit § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStDV bzw. § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. f EStDV nicht als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 EStG berücksichtigt werden.

3. Die Kosten für einen Reisepass sind nicht als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG abziehbar, weil es an der Zwangsläufigkeit im Sinne des § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG fehlt.

4. Die als außergewöhnliche Belastungen geltend gemachten Kosten im Zusammenhang mit einem Erbrechtsstreit können nicht berücksichtigt werden, wenn keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass es sich bei den Prozesskosten um Aufwendungen handelt, ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.

5. Beiträge zur Zahnzusatzversicherung sowie zu weiteren privaten Kranken- und Pflegeversicherungen, die über die Basisversorgung hinausgehende Leistungen abdecken, sind – bei einem Nachweis der entsprechenden Beiträge – zwar möglicherweise Beiträge zu sonstigen Versicherungen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG, nicht aber unbeschränkt abziehbare Beiträge im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG. Ein Abzug der Beiträge zur Zahnzusatzversicherung sowie zu weiteren privaten Kranken- und Pflegeversicherungen als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 EStG scheidet gemäß § 33 Abs. 2 Satz 2 EStG aus.

6. Die Regelung über die beschränkte Abziehbarkeit von sonstigen Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG in Verbindung mit § 10 Abs. 4 Satz 4 EStG in der Fassung des Gesetzes zur verbesserten steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen vom , BGBl 2009 I S. 1959) ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. , BStBl 2015 II S. 1043).

7. Kosten für die Reinigung von im Urlaub angemieteten Ferienwohnungen sind nicht als haushaltsnahe Dienstleistungen im Sinne des § 35a Abs. 2 EStG abzuziehen, weil es sich bei den Unterkünften nicht um einen Haushalt im Sinne der Norm handelt.

Fundstelle(n):
GAAAJ-87602

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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 07.11.2024 - 14 K 9179/21

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