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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 16 K 16096/23

Gesetze: AO § 2a Abs. 5 Nr. 2, AO § 5, AO § 30 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a, AO § 32c Abs. 1 Nr. 1, AO § 32b Abs. 1 Nr. 2, AO § 91, AO § 364, FGO § 40 Abs. 1, FGO § 102, GG Art. 2 Abs. 1, GG Art. 19 Abs. 4, GG Art. 20 Abs. 3, DSGVO Art. 15 Abs. 1, DSGVO Art. 15 Abs. 3, DSGVO Art. 15 Abs. 4, DSGVO Art. 23 Abs. 1 Buchst. i, DSGVO Art. 23 Abs. 1 Buchst. e

Grundsätzlich weder nach der Abgabenordnung noch aufgrund der Datenschutz-Grundverordnung Anspruch auf Akteneinsicht in anonyme Anzeigen

Leitsatz

1. Begehren die Kläger auf Grundlage der DSGVO die Übersendung einer Kopie der anonymen Anzeige und hilfsweise die Mitteilung deren Inhalts, handelt es sich verfahrensrechtlich hierbei um eine allgemeine Leistungsklage im Sinne von § 40 Abs. 1 FGO kombiniert mit einer Anfechtungsklage (§ 40 Abs. 1 FGO) gegen den Ablehnungsbescheid.

2. Die AO enthält – anders als zum Beispiel § 29 des Verwaltungsverfahrensgesetzes – keine Regelung, nach der ein Anspruch auf Akteneinsicht besteht. Allerdings steht dem während eines Verwaltungsverfahrens um Akteneinsicht nachsuchenden Steuerpflichtigen ein Anspruch auf eine pflichtgemäße Ermessensentscheidung der Finanzbehörde zu, weil diese nicht gehindert ist, in Einzelfällen Akteneinsicht zu gewähren.

3. Hat die Finanzbehörde bezüglich eines Antrags auf Einsicht in anonyme Anzeigen bei der Ausübung ihres Ermessens die Interessen der Klägerin, des Anzeigenerstatters und der Allgemeinheit an einer vollständigen Erschließung der Steuerquellen in nicht zu beanstandender Weise gegeneinander abgewogen und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass der Schutz des Steuergeheimnisses des Informanten nicht hinter dem Auskunftsbegehren der Klägerin zurücktreten musste, so ist diese Entscheidung auch unter Berücksichtigung des Schutzes des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin nicht ermessensfehlerhaft.

4. Insbesondere ist die Wertung nicht zu beanstanden, dass durch die wortgetreue Offenbarung des Inhalts der Anzeige eine Verletzung des Steuergeheimnisses und ein Ausbleiben der Auskunftsbereitschaft Dritter drohe. Denn in vielen Fällen können aus dem Inhalt einer Anzeige, sei es zum Beispiel aus einer bestimmten Wortwahl, dem Gebrauch einzelner Formulierungen oder dem konkreten Inhalt der Anzeige mit einiger Wahrscheinlichkeit Rückschlüsse auf den Verfasser der Anzeige gezogen werden (vgl. , BFH/NV 2007 S. 853).

5. Der Steuerpflichtige hat grundsätzlich auch keinen Anspruch auf Grundlage der DSGVO auf Übersendung einer Kopie einer anonymen Anzeige oder auf Mitteilung deren Inhalts, wenn das Interesse der betroffenen Person an der Erteilung der Information gegenüber dem durch § 30 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a AO geschützten Geheimhaltungsinteresse des Anzeigenerstatters zurücktreten muss. Dies erfordert eine dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung tragende Interessenabwägung zwischen dem Geheimhaltungsinteresse des Anzeigenerstatters einerseits und dem Auskunftsinteresse des hiervon Betroffenen andererseits (im Streitfall: Interessenabwägung zulasten der Klägerin).

Fundstelle(n):
WAAAJ-87601

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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 25.09.2024 - 16 K 16096/23

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