Suchen

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 11 K 11042/24

Gesetze: KStG § 5 Abs. 1 Nr. 10 S. 1, KStG § 5 Abs. 1 Nr. 10 S. 2, KStG § 5 Abs. 1 Nr. 10 S. 5, KStG § 8 Abs. 3 S. 2, GenG § 1 Abs. 1, GenG § 8 Abs. 1 Nr. 5, GenG § 8 Abs. 2 S. 1, GenG § 8 Abs. 2 S. 2, GenG § 21a

Steuerbefreiung einer Wohnungsbaugenossenschaft nach § 5 Abs. 1 Nr. 10 KStG: sogenannte solidarische Mitglieder ohne Stimmrecht und Förderanspruch keine begünstigten Mitglieder im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 10 Satz 1 Buchst. a KStG

verdeckte Gewinnausschüttungen der Genossenschaft durch Übernahme privater Lebenshaltungskosten der ordentlichen Mitglieder

Leitsatz

1. Bei sogenannten solidarischen Mitgliedern einer Wohnungsbaugenossenschaft handelt es sich nicht um ordentliche Mitglieder, sondern um investierende Mitglieder gemäß § 8 Abs. 2 GenG, die gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 10 Satz 5 KStG keine Mitglieder im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 10 Satz 1 KStG sind, wenn ihnen durch die Satzung der Genossenschaft das Stimmrecht entzogen ist und ihnen nach der Satzung auch kein Förderanspruch nach § 1 Abs. 1 GenG eingeräumt ist. Insoweit ist es unbeachtlich, wenn die sogenannten solidarischen Mitglieder mit Wohnraum versorgt werden.

2. Bei den solidarischen Mitgliedern handelt es sich nicht um eine Mitgliedschaftsform eigener Art, die nicht unter § 5 Abs. 1 Nr. 10 Satz 5 KStG in Verbindung mit § 8 Abs. 2 GenG fallen würde; das Schaffen einer Mitgliedschaftsform dieser eigenen Art ist genossenschaftsrechtlich unzulässig.

3. Eine Genossenschaft kann ihren Zweck im Rahmen des § 1 Abs. 1 GenG grundsätzlich frei bestimmen und jede förderwirtschaftliche Tätigkeit zugunsten ihrer Mitglieder zu ihrem statutarisch festzulegenden Unternehmensgegenstand machen. Insofern können Wohnungsgenossen grundsätzlich auch sozial und kulturell betreut werden.

4. Der genossenschaftliche Zweck muss gemäß § 1 Abs. 1 GenG mittels gemeinschaftlichen Geschäftsbetriebes erstrebt werden. Die Förderung der Mitglieder muss also untrennbar funktional aus dem gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb resultieren. „Mittels Geschäftsbetriebes” im Sinne des § 1 Abs. 1 GenG heißt also durch die wirtschaftende Tätigkeit der Genossenschaft. Deshalb ist der Förderzweck als Förderziel durchaus objektivierbar und umfasst nicht jede beliebige Unternehmenspolitik des Vorstandes. Die Erfüllung des satzungsmäßigen Zwecks erfordert daher, dass die Genossenschaft eine Leistung erwirtschaftet, diese Leistung an ihre Mitglieder weitergibt und den eigenen Betrieb absichert, um langfristig förderfähig zu bleiben.

5. Bei einer Genossenschaft, deren Unternehmensgegenstand gemäß ihrer Satzung Bewirtschaftung, Errichtung, Erwerb und Betreuung von Bauten in allen Rechts- und Nutzungsformen sowie Belastung, Veräußerung von Grundstücken und die Übernahme aller im Bereich der Wohnungswirtschaft, des Städtebaus und der Infrastruktur anfallenden Aufgaben ist, stehen Aufwendungen für insbesondere Lebensmittel, Reisen und Bewirtung nur der ordentlichen Mitglieder in keinem Zusammenhang zu diesem Unternehmensgegenstand, dienen vielmehr zu Lasten der sogenannten solidarischen Mitglieder lediglich der privaten Lebensführung der ordentlichen Mitglieder und sind daher als verdeckte Gewinnausschüttungen der Genossenschaft zu behandeln.

Fundstelle(n):
MAAAJ-87600

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
Online-Dokument

FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 15.01.2025 - 11 K 11042/24

Erwerben Sie das Dokument kostenpflichtig.

Testen Sie kostenfrei eines der folgenden Produkte, die das Dokument enthalten:

NWB MAX
NWB PLUS
NWB PRO
Wählen Sie das für Ihre Bedürfnisse passende NWB-Paket und testen Sie dieses kostenfrei
Jetzt testen