verdeckte Gewinnausschüttungen der Genossenschaft durch Übernahme privater Lebenshaltungskosten der ordentlichen Mitglieder
Leitsatz
1. Bei sogenannten solidarischen Mitgliedern einer Wohnungsbaugenossenschaft handelt es sich nicht um ordentliche Mitglieder,
sondern um investierende Mitglieder gemäß § 8 Abs. 2 GenG, die gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 10 Satz 5 KStG keine Mitglieder im Sinne
des § 5 Abs. 1 Nr. 10 Satz 1 KStG sind, wenn ihnen durch die Satzung der Genossenschaft das Stimmrecht entzogen ist und ihnen
nach der Satzung auch kein Förderanspruch nach § 1 Abs. 1 GenG eingeräumt ist. Insoweit ist es unbeachtlich, wenn die sogenannten
solidarischen Mitglieder mit Wohnraum versorgt werden.
2. Bei den solidarischen Mitgliedern handelt es sich nicht um eine Mitgliedschaftsform eigener Art, die nicht unter § 5 Abs.
1 Nr. 10 Satz 5 KStG in Verbindung mit § 8 Abs. 2 GenG fallen würde; das Schaffen einer Mitgliedschaftsform dieser eigenen
Art ist genossenschaftsrechtlich unzulässig.
3. Eine Genossenschaft kann ihren Zweck im Rahmen des § 1 Abs. 1 GenG grundsätzlich frei bestimmen und jede förderwirtschaftliche
Tätigkeit zugunsten ihrer Mitglieder zu ihrem statutarisch festzulegenden Unternehmensgegenstand machen. Insofern können Wohnungsgenossen
grundsätzlich auch sozial und kulturell betreut werden.
4. Der genossenschaftliche Zweck muss gemäß § 1 Abs. 1 GenG mittels gemeinschaftlichen Geschäftsbetriebes erstrebt werden.
Die Förderung der Mitglieder muss also untrennbar funktional aus dem gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb resultieren. „Mittels
Geschäftsbetriebes” im Sinne des § 1 Abs. 1 GenG heißt also durch die wirtschaftende Tätigkeit der Genossenschaft. Deshalb
ist der Förderzweck als Förderziel durchaus objektivierbar und umfasst nicht jede beliebige Unternehmenspolitik des Vorstandes.
Die Erfüllung des satzungsmäßigen Zwecks erfordert daher, dass die Genossenschaft eine Leistung erwirtschaftet, diese Leistung
an ihre Mitglieder weitergibt und den eigenen Betrieb absichert, um langfristig förderfähig zu bleiben.
5. Bei einer Genossenschaft, deren Unternehmensgegenstand gemäß ihrer Satzung Bewirtschaftung, Errichtung, Erwerb und Betreuung
von Bauten in allen Rechts- und Nutzungsformen sowie Belastung, Veräußerung von Grundstücken und die Übernahme aller im Bereich
der Wohnungswirtschaft, des Städtebaus und der Infrastruktur anfallenden Aufgaben ist, stehen Aufwendungen für insbesondere
Lebensmittel, Reisen und Bewirtung nur der ordentlichen Mitglieder in keinem Zusammenhang zu diesem Unternehmensgegenstand,
dienen vielmehr zu Lasten der sogenannten solidarischen Mitglieder lediglich der privaten Lebensführung der ordentlichen Mitglieder
und sind daher als verdeckte Gewinnausschüttungen der Genossenschaft zu behandeln.
Fundstelle(n): MAAAJ-87600
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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 15.01.2025 - 11 K 11042/24
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