Zusageschein für die Entlastung von der Kaffeesteuer
Fortgeltung bei Umwandlung
Widerruf
Heilung etwaiger Befangenheit des Sachbearbeiters
Ermessen bei der Ausnutzung eines Widerrufsvorbehalts
nicht buchführungspflichtiger Steuerpflichtiger
Leitsatz
1. Beantragt der Inhaber des Unternehmens, das den bisherigen Rechtsträger übernommen hat, auf den sich die Erlaubnis vor
der Umwandlung bezieht, eine neue Erlaubnis, gilt die Erlaubnis bzw. der Zusageschein des Rechtsvorgängers für den Antragsteller
bis zur Bestandskraft der Entscheidung über den Antrag fort.
2. Ein Mangel des Widerrufsbescheids aufgrund – im Streitfall allerdings nicht gegebener – Befangenheit der Sachbearbeiterin,
die diesen erlassen hat, wird jedenfalls dadurch geheilt, dass der Bescheid durch den zuständigen Sachbearbeiter der Rechtsbehelfsstelle
im Rahmen der Einspruchsentscheidung bestätigt wurde.
3. Die Ausnutzung eines Widerrufsvorbehalts ist Ermessensausübung. Von einem Widerrufsvorbehalt darf grundsätzlich dann Gebrauch
gemacht werden, wenn ein sachlicher Grund vorliegt. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn die Erlaubnis, der der Widerrufsvorbehalt
beigefügt war, bereits nicht hätte erteilt werden dürfen oder die Voraussetzungen hierfür mittlerweile nicht mehr vorliegen,
wenn Erlaubnis und gesetzliche Regelung der Steuerbefreiung zueinander also in Widerspruch stehen.
4. Die Erteilung eines Zusagescheins für die Entlastung von Kaffeesteuer an einen im Inland nicht buchführungspflichtigen
Steuerpflichtigen setzt nicht voraus, dass im Inland Bücher geführt werden.
Fundstelle(n): TAAAJ-87599
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Nutzungsdauer: 30 Tage
Online-Dokument
FG Baden-Württemberg, Urteil v. 12.09.2024 - 11 K 2180/21
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