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FG Mecklenburg-Vorpommern Urteil v. - 3 K 164/22

Gesetze: StromStG § 5 Abs. 1 S. 1, StromStG § 5 Abs. 2, StromStG § 2 Nr. 1, StromStG § 3, StromStG § 9 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b, StromStV § 1a Abs. 2 S. 1

Leistung von Strom, der auf dem Gelände eines Gewerbezentrums erzeugt und verbraucht wird

Leitsatz

1. Versorger im Sinne von § 2 Nr. 1 StromStG ist derjenige, der (objektiv) Strom leistet. Das setzt eine (objektiv vorhandene) schuldrechtliche Beziehung zwischen dem Leistenden und dem Letztverbraucher voraus.

2. Für die Frage, ob „ausschließlich nach § 3 StromStG zu versteuernder Strom” bezogen wurde, kann es nicht auf die Frage ankommen, ob die Voraussetzungen einer Steuerbefreiung gegeben sind. Vielmehr muss es ausreichen, dass der Strom dem Grundtarif des § 3 StromStG, nicht aber einem anderen, ermäßigten Tarif unterfällt.

3. Der Vermieter eines Gewerbezentrums, in dem einer der Mieter Strom erzeugt, der in das Netz des Gewerbezentrums eingespeist und von anderen Mietern sowie dem Vermieter verbraucht wird, ist kein Versorger, sondern Letztverbraucher.

Fundstelle(n):
JAAAJ-87598

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FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil v. 27.11.2024 - 3 K 164/22

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