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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 11 K 11154/22

Gesetze: EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 1, SGB III § 38, FGO § 107 Abs. 1, FGO § 96 Abs. 1 S. 2

Wirkung der Meldung eines unter 21-jährigen Kindes als arbeitsuchend entfällt nicht aufgrund einer Erkrankung

Berichtigung einer in der mündlichen Verhandlung verkündeten Urteilsformel durch Beschluss im schriftlich abgefassten Urteil

Leitsatz

1. Die Wirkung der Meldung eines Kindes, das das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, als Arbeitsuchender entfällt nicht aufgrund einer Erkrankung des Kindes. Die Dauer der Erkrankung kann bei der Tatbestandsvoraussetzung „Arbeitsuchender” nicht gleichermaßen berücksichtigt werden wie bei der Tatbestandsvoraussetzung „in Berufsausbildung”.

2. Der Status als arbeitsuchend entfällt nicht durch die Einstellung der Zahlung von Arbeitslosengeld.

3. Eine in der mündlichen Verhandlung verkündete Urteilsformel, die bezüglich der Klageart im Widerspruch zu dem Tatbestand und den Entscheidungsgründen steht, kann aus prozessökonomischen Gründen durch einen Beschluss im Rahmen des schriftlich abgefassten Urteils berichtigt werden. Dieser Urteilsberichtigung steht nicht entgegen, dass die Entscheidung des Gerichts von dem gestellten Klageantrag gedeckt ist, wenn dieser nicht dem wahren Klagebegehren entspricht.

Fundstelle(n):
ZAAAJ-87597

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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 18.12.2024 - 11 K 11154/22

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