Wirkung der Meldung eines unter 21-jährigen Kindes als arbeitsuchend entfällt nicht aufgrund einer Erkrankung
Berichtigung einer in der mündlichen Verhandlung verkündeten Urteilsformel durch Beschluss im schriftlich abgefassten Urteil
Leitsatz
1. Die Wirkung der Meldung eines Kindes, das das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, als Arbeitsuchender entfällt nicht
aufgrund einer Erkrankung des Kindes. Die Dauer der Erkrankung kann bei der Tatbestandsvoraussetzung „Arbeitsuchender” nicht
gleichermaßen berücksichtigt werden wie bei der Tatbestandsvoraussetzung „in Berufsausbildung”.
2. Der Status als arbeitsuchend entfällt nicht durch die Einstellung der Zahlung von Arbeitslosengeld.
3. Eine in der mündlichen Verhandlung verkündete Urteilsformel, die bezüglich der Klageart im Widerspruch zu dem Tatbestand
und den Entscheidungsgründen steht, kann aus prozessökonomischen Gründen durch einen Beschluss im Rahmen des schriftlich abgefassten
Urteils berichtigt werden. Dieser Urteilsberichtigung steht nicht entgegen, dass die Entscheidung des Gerichts von dem gestellten
Klageantrag gedeckt ist, wenn dieser nicht dem wahren Klagebegehren entspricht.
Fundstelle(n): ZAAAJ-87597
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Online-Dokument
FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 18.12.2024 - 11 K 11154/22
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