1. Eine Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c Satz 1 ErbStG kommt bei der gebotenen teologisch einschränkenden
Auslegung der Vorschrift nicht in Betracht, wenn der Erblasser die betreffende Wohnung zu keinem Zeitpunkt zwischen deren
Anschaffung und seinem Versterben zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat (Anschluss an FG-Rechtsprechung).
2. Bei baulich voneinander getrennten Immobilien handelt es sich um steuer- und bewertungsrechtlich separate Vermögenswerte,
die nicht aufgrund subjektiver Vorstellungen der Beteiligten als „Einheit” im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c ErbStG
behandelt werden können.
Fundstelle(n): EFG 2025 S. 859 Nr. 12 ErbStB 2025 S. 186 Nr. 6 UVR 2025 S. 138 Nr. 5 UVR 2025 S. 138 Nr. 5 VAAAJ-87594
Preis: €5,00
Nutzungsdauer: 30 Tage
Online-Dokument
FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 19.12.2024 - 14 K 14131/22