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Hessisches Finanzgericht  Urteil v. - 8 K 501/21

Gesetze: DBA-UK Art. 7 Abs. 1 Satz 1; DBA-UK Art. 7 Abs 2; DBA-UK Art. 5; DBA-UK Art. 23 Abs. 1 Buchstabe d); EStG § 4 Abs. 3; EStG § 15 Abs. 2; EStG § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3

Zur Anerkennung von sog. Goldfinger-Gestaltungen - Gesamtbetrachtung aller Handelsaktivitäten einer Personengesellschaft bei Beurteilung der Einkünfteerzielungsabsicht - Abgrenzung des physischen Goldhandels von privater Vermögensverwaltung

Leitsatz

  1. Sog. Goldfinger-Gestaltungen sind nicht per se rechtsmissbräuchlich, sondern grundsätzlich anzuerkennen wenn

    1. die britische Gesellschaft mit dem Handel von (Edel)Metallen einen Gewerbebetrieb im Sinne des § 15 Abs. 2 EStG unterhält,

    2. sie weder Bücher führt, noch regelmäßig Abschlüsse erstellt und sie hierzu auch nicht nach (in- oder ausländischem) Recht verpflichtet ist,

    3. sie ihren Gewinn aus Gewerbebetrieb für deutsche steuerliche Zwecke durch Gegenüberstellung der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben gemäß § 4 Abs. 3 EStG ermittelt und wenn

    4. die Gesellschaft entweder (nur) im Vereinigten Königreich ihre einzige Betriebsstätte unterhält oder aber die maßgeblichen Einkünfte ausschließlich einer im Vereinigten Königreich belegenen Betriebsstätte zuzuordnen sind.

  2. Wird eine größere Menge Gold angeschafft und mehr oder weniger umfangreiche weitere Handelsaktivitäten (mit Edelmetallen oder Industriemetallen) angeschlossen und ist dies von vornherein geplant, um den gewünschten steuerlichen Effekt zu erzielen, liegt eine einheitliche Tätigkeit vor. Eine Beurteilung einzelner mit Verlust abgeschlossener Geschäfte als steuerlich nicht zu berücksichtigende Liebhaberei scheidet in diesem Fall aus.

  3. Das inländische Wohnhaus des als mittelbaren Geschäftsführers tätigen Gesellschafters kann eine inländische Betriebsstätte der Trading Partnership sein, wenn dieser dort und nicht in Großbritannien die Handelsentscheidungen trifft und in der britischen Betriebsstätte durch eine Angestellte nur administrative Tätigkeiten erfolgen. In diesem Fall sind der inländischen Betriebsstätten auch die nach § 4 Abs. 3 EStG a.F. abzugsfähigen Anschaffungskosten des als Umlaufvermögen angekauften Golds und der britischen Betriebsstätte nur die administrativen Aufwendungen zuzurechnen, so dass der durch die Goldfinger-Gestaltung bezweckte Erfolg (Minderung der Einkommensteuer durch negativen Progressionsvorbehalt im Jahr des Ankauf des Golds und wegen hoher anderweitiger Einkünfte keine Erhöhung der Einkommensteuer durch Progressionsvorbehalt im Jahr der Veräußerung) nicht eintritt.

Fundstelle(n):
BAAAJ-87592

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Nutzungsdauer:
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Hessisches Finanzgericht , Urteil v. 02.06.2024 - 8 K 501/21

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