Zur Anerkennung von sog. Goldfinger-Gestaltungen - Gesamtbetrachtung
aller Handelsaktivitäten einer Personengesellschaft bei Beurteilung der
Einkünfteerzielungsabsicht - Abgrenzung des physischen Goldhandels von
privater Vermögensverwaltung
Leitsatz
Sog. Goldfinger-Gestaltungen sind nicht per se rechtsmissbräuchlich, sondern grundsätzlich anzuerkennen wenn
die britische Gesellschaft mit dem Handel von (Edel)Metallen einen Gewerbebetrieb im Sinne des § 15 Abs. 2 EStG unterhält,
sie weder Bücher führt, noch regelmäßig Abschlüsse erstellt und sie hierzu auch nicht nach (in- oder ausländischem) Recht
verpflichtet ist,
sie ihren Gewinn aus Gewerbebetrieb für deutsche steuerliche Zwecke durch Gegenüberstellung der Betriebseinnahmen über die
Betriebsausgaben gemäß § 4 Abs. 3 EStG ermittelt und wenn
die Gesellschaft entweder (nur) im Vereinigten Königreich ihre einzige Betriebsstätte unterhält oder aber die maßgeblichen
Einkünfte ausschließlich einer im Vereinigten Königreich belegenen Betriebsstätte zuzuordnen sind.
Wird eine größere Menge Gold angeschafft und mehr oder weniger umfangreiche weitere Handelsaktivitäten (mit Edelmetallen
oder Industriemetallen) angeschlossen und ist dies von vornherein geplant, um den gewünschten steuerlichen Effekt zu erzielen,
liegt eine einheitliche Tätigkeit vor. Eine Beurteilung einzelner mit Verlust abgeschlossener Geschäfte als steuerlich nicht
zu berücksichtigende Liebhaberei scheidet in diesem Fall aus.
Das inländische Wohnhaus des als mittelbaren Geschäftsführers tätigen Gesellschafters kann eine inländische Betriebsstätte
der Trading Partnership sein, wenn dieser dort und nicht in Großbritannien die Handelsentscheidungen trifft und in der britischen
Betriebsstätte durch eine Angestellte nur administrative Tätigkeiten erfolgen. In diesem Fall sind der inländischen Betriebsstätten
auch die nach § 4 Abs. 3 EStG a.F. abzugsfähigen Anschaffungskosten des als Umlaufvermögen angekauften Golds und der britischen
Betriebsstätte nur die administrativen Aufwendungen zuzurechnen, so dass der durch die Goldfinger-Gestaltung bezweckte Erfolg
(Minderung der Einkommensteuer durch negativen Progressionsvorbehalt im Jahr des Ankauf des Golds und wegen hoher anderweitiger
Einkünfte keine Erhöhung der Einkommensteuer durch Progressionsvorbehalt im Jahr der Veräußerung) nicht eintritt.
Fundstelle(n): BAAAJ-87592
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Online-Dokument
Hessisches Finanzgericht
, Urteil v. 02.06.2024 - 8 K 501/21
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