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Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil v. - 3 K 1918/21

Gesetze: § 3 Nr. 20 Buchst. d GewStG

Gewerbesteuerbefreiung für ambulante Pflegedienste - Berechnung der 40 %-Quote und Anwendung kaufmännischer Rundungsregeln

Leitsatz

1. Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 20 Buchst. d GewStG setzt voraus, dass im Erhebungszeitraum die Pflegekosten in mindestens 40 % der Fälle von den gesetzlichen Trägern der Sozialversicherung oder Sozialhilfe ganz oder zum überwiegenden Teil getragen wurden. Die Berechnung dieser Quote hat anhand der Fallzahl zu erfolgen, nicht anhand der Gesamtkosten (Bestätigung von , BStBl. II 2022, 83).

2. Die Rundung einer prozentualen Berechnungsgröße ist nach den kaufmännischen Rundungsregeln vorzunehmen, sofern keine abweichenden steuerrechtlichen Vorgaben bestehen. Eine Quote von 39,51 % ist daher auf 40 % aufzurunden und erfüllt die Voraussetzungen des § 3 Nr. 20 Buchst. d GewStG.

3. Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 20 Buchst. d GewStG ist objektbezogen und bezieht sich nur auf die gewerbesteuerpflichtigen Erträge aus dem Betrieb der Pflegeeinrichtung. Eine vollständige Steuerbefreiung für den Träger der Einrichtung ist nicht vorgesehen (Bestätigung von , BStBl. II 2021, 387).

4. Die gesetzliche 40 %-Schwelle des § 3 Nr. 20 Buchst. d GewStG ist nicht unter Berücksichtigung von Zahlungen der Beihilfe zu ermitteln, da die Beihilfe nicht als gesetzlicher Träger der Sozialversicherung oder Sozialhilfe im Sinne der Vorschrift gilt (Bestätigung von ).

Fundstelle(n):
KAAAJ-87589

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Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 26.11.2024 - 3 K 1918/21

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