Zollrecht: Keine Anerkennung
als medizinisches Teil oder Zubehör bei nicht erkennbarer ausschließlicher
Verwendbarkeit für ein bestimmtes medizinisches Gerät
Leitsatz
1. Bei der
Einreihung einer zusammengesetzten Ware im Sinne der AV 3 KN ist
in Anwendung der Allgemeinen Vorschrift (AV) 1 KN vorrangig zu prüfen,
ob für die gesamte Ware eine passende Pos. in der KN vorhanden ist.
2. Bei der Prüfung, ob für
die gesamte Ware eine passende Position in der KN vorhanden ist,
finden Einreihungsverordnungen, die lediglich einzelne Bestandteile
der zusammengesetzten Ware betreffen, regelmäßig keine direkte oder
entsprechende Anwendung.
3. Für die Einreihung als Teil
oder Zubehör für ein medizinisches Gerät nach der Anm. 2 Buchst.
b) zu Kap. 90 KN muss die ausschließliche oder hauptsächliche Verwendung der
Ware für ein bestimmtes medizinisches Gerät erkennbar sein. Die
Beurteilung des Tatbestandsmerkmals der "Erkennbarkeit" erfolgt
aus der Sicht eines sachverständigen Dritten. Welcher Erkenntnismittel
für diese Beurteilung herangezogen werden, steht im Ermessen des
Gerichts.
4. Ist für eine zusammengesetzte
Ware in Anwendung der AV 1 KN keine passende Pos. für die gesamte
Ware vorhanden, richtet sich die Einreihung nach der AV 3 KN.
5. Bei der Einreihung einer
Ware nach der AV 3 Buchst. b KN beurteilt das erkennende Gericht
im Rahmen einer Gesamtwürdigung, welcher ihrer Bestandteile der
Ware ihren wesentlichen Charakter verleiht.
Fundstelle(n): QAAAJ-87587
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Online-Dokument
Finanzgericht
Hamburg
, Urteil v. 07.01.2025 - 4 K 129/21
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