Zulässigkeit von Auskunftsersuchen an Finanzbehörden in Guernsey und der Schweiz
Leitsatz
1. Rechtsgrundlage für einen Anspruch auf Unterlassung eines Auskunftsersuchens an ausländische Finanzbehörden ist § 1004
Abs. 1 Satz 1 BGB analog i.V.m. § 30 AO.
2. Die Offenbarung der Verhältnisse eines Steuerpflichtigen ist zulässig zur Durchführung eines Verwaltungsverfahrens oder
auch, soweit sie durch Gesetz ausdrücklich zugelassen ist und ferner, wenn sie durch Recht der EU vorgeschrieben oder zugelassen
ist, wozu auch die Rechtsgrundlagen des zwischenstaatlichen Auskunftsverkehrs gehören.
3. Die Finanzbehörden können zwischenstaatliche Rechts- und Amtshilfe in Anspruch nehmen.
4. Nach Art. 1 TIEA-Guernsey leisten die zuständigen Behörden der Vertragsparteien einander Unterstützung durch Austausch
von Auskünften, die für die Festsetzung und Erhebung von Steuern voraussichtlich erheblich sind.
5. Nach Art. 27 Abs. 1 DBA-Schweiz tauschen die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten die Informationen aus, die zur Durchsetzung
des innerstaatlichen Rechts betreffend Steuern jeder Art voraussichtlich erheblich sind.
6. Das Tatbestandsmerkmal „voraussichtlich erheblich” verlangt, dass zum Zeitpunkt des Ersuchens und der Informationsweitergabe
aus Sicht des ersuchenden Vertragsstaates eine vernünftige Möglichkeit besteht, dass die begehrte Information für steuerliche
Zwecke relevant sein wird.
7. Soweit eigene Sachaufklärungen im Ausland unzulässig sind, muss sich die Finanzbehörde der zwischenstaatlichen Amtshilfe
bedienen, um dem Untersuchungsgrundsatz zu entsprechen.
8. Wenn die Verrechnungspreise im Konzern zum Prüfungsgegenstand gemacht worden sind und die Steuerpflichtige weder die Rechts-
und Eigentümerstruktur des Konzerns noch die Konzern- bzw. Einzelabschlüsse ihrer ausländischen Schwestergesellschaften vorlegt,
darf das Finanzamt ein diesbezügliches Auskunftsersuchen an die ausländischen Behörden richten.
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