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FG Köln Beschluss v. - 2 V 996/24

Gesetze: AO § 30 Abs. 4 Nr. 2; AO § 30 Abs. 4 Nr. 2a; AO § 117 Abs. 1; ITEA-Guernsey Art. 1; ITEA-Guernsey Art. 5 Abs. 1; DBA-Schweiz Art. 27 Abs. 1; AO § 30 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a

Verfahren

Zulässigkeit von Auskunftsersuchen an Finanzbehörden in Guernsey und der Schweiz

Leitsatz

1. Rechtsgrundlage für einen Anspruch auf Unterlassung eines Auskunftsersuchens an ausländische Finanzbehörden ist § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB analog i.V.m. § 30 AO.

2. Die Offenbarung der Verhältnisse eines Steuerpflichtigen ist zulässig zur Durchführung eines Verwaltungsverfahrens oder auch, soweit sie durch Gesetz ausdrücklich zugelassen ist und ferner, wenn sie durch Recht der EU vorgeschrieben oder zugelassen ist, wozu auch die Rechtsgrundlagen des zwischenstaatlichen Auskunftsverkehrs gehören.

3. Die Finanzbehörden können zwischenstaatliche Rechts- und Amtshilfe in Anspruch nehmen.

4. Nach Art. 1 TIEA-Guernsey leisten die zuständigen Behörden der Vertragsparteien einander Unterstützung durch Austausch von Auskünften, die für die Festsetzung und Erhebung von Steuern voraussichtlich erheblich sind.

5. Nach Art. 27 Abs. 1 DBA-Schweiz tauschen die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten die Informationen aus, die zur Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts betreffend Steuern jeder Art voraussichtlich erheblich sind.

6. Das Tatbestandsmerkmal „voraussichtlich erheblich” verlangt, dass zum Zeitpunkt des Ersuchens und der Informationsweitergabe aus Sicht des ersuchenden Vertragsstaates eine vernünftige Möglichkeit besteht, dass die begehrte Information für steuerliche Zwecke relevant sein wird.

7. Soweit eigene Sachaufklärungen im Ausland unzulässig sind, muss sich die Finanzbehörde der zwischenstaatlichen Amtshilfe bedienen, um dem Untersuchungsgrundsatz zu entsprechen.

8. Wenn die Verrechnungspreise im Konzern zum Prüfungsgegenstand gemacht worden sind und die Steuerpflichtige weder die Rechts- und Eigentümerstruktur des Konzerns noch die Konzern- bzw. Einzelabschlüsse ihrer ausländischen Schwestergesellschaften vorlegt, darf das Finanzamt ein diesbezügliches Auskunftsersuchen an die ausländischen Behörden richten.

Tatbestand

Fundstelle(n):
SAAAJ-87582

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
Online-Dokument

FG Köln, Beschluss v. 18.12.2024 - 2 V 996/24

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