Suchen

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
FG Münster Urteil v. - 2 K 2092/21 E

Gesetze: EStG § 15 Abs. 2; EStG § 21; EStG § 13 Abs. 1

Immobilien

Zur Zuordnung eines Grundstücks zur privaten Verpachtung oder zu einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb

Leitsatz

1. Die Annahme einer betrieblichen – und nicht privaten – Verpachtung von land- oder forstwirtschaftlichen Flächen bei fehlender Betriebsaufgabeerklärung setzt voraus, dass vor der Verpachtung ein eigenbewirtschafteter land- und forstwirtschaftlicher Betrieb vorlag, der selbständig und nachhaltig geführt wurde. Nur dann wird während der Verpachtung das Betriebsvermögen fortgeführt und werden betriebliche Einkünfte erzielt.

2. Anhaltspunkte für einen landwirtschaftlichen Betrieb können sich aus der Größe und der Art der Bewirtschaftung des Grundstücks oder aus der Einheitsbewertung einzelner Grundstücksflächen als „Stückländereien” bzw. „landwirtschaftlicher Betrieb” ergeben. Diese objektiven Beweisanzeichen für einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft können allerdings im Einzelfall durch objektive Beweisanzeichen erschüttert werden, wenn diese der Feststellung entgegenstehen, dass eine Selbstbewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Grundstücks durch den jeweiligen Eigentümer vorlag (hier: in Einheitswerterklärungen keine Angaben zu Größe und Art des Betriebs sowie Lage der Wohn- und Wirtschaftsgebäude; keine Anhaltspunkte für einen Tierbestand oder eine sonstige Selbstbewirtschaftung; Angaben zum Umfang bereits zuvor verpachteter landwirtschaftlicher Flächen; Erklärung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung des Voreigentümers).

3. Ein Steuerpflichtiger kann als Eigentümer von land- und forstwirtschaftlichen Flächen einen Teil der Flächen (privat) verpachten und einen Teil der Flächen forstwirtschaftlich selbst verwalten und nutzen mit der Folge, dass die forstwirtschaftlichen Flächen einen eigenständigen forstwirtschaftlichen Betrieb bilden.

4. Die Beweispflicht für das Vorliegen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs trifft die Finanzverwaltung. Erst wenn feststeht, dass bezogen auf bestimmte Grundstücke ein land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb vorliegt, trägt der Steuerpflichtige die Feststellung- und Beweislast dafür, dass er den Betrieb bezogen auf diese Grundstücke aufgegeben oder die Grundstücke aus seinem Betrieb (ggf. zwangsweise) entnommen hat.

Fundstelle(n):
IAAAJ-87581

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
Online-Dokument

FG Münster, Urteil v. 15.10.2024 - 2 K 2092/21 E

Erwerben Sie das Dokument kostenpflichtig.

Testen Sie kostenfrei eines der folgenden Produkte, die das Dokument enthalten:

NWB MAX
NWB PLUS
NWB PRO
Wählen Sie das für Ihre Bedürfnisse passende NWB-Paket und testen Sie dieses kostenfrei
Jetzt testen

Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,

die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen. Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.

Hinweis ausblenden