Zur Zuordnung eines Grundstücks zur privaten Verpachtung oder zu einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb
Leitsatz
1. Die Annahme einer betrieblichen – und nicht privaten – Verpachtung von land- oder forstwirtschaftlichen Flächen bei fehlender
Betriebsaufgabeerklärung setzt voraus, dass vor der Verpachtung ein eigenbewirtschafteter land- und forstwirtschaftlicher
Betrieb vorlag, der selbständig und nachhaltig geführt wurde. Nur dann wird während der Verpachtung das Betriebsvermögen fortgeführt
und werden betriebliche Einkünfte erzielt.
2. Anhaltspunkte für einen landwirtschaftlichen Betrieb können sich aus der Größe und der Art der Bewirtschaftung des Grundstücks
oder aus der Einheitsbewertung einzelner Grundstücksflächen als „Stückländereien” bzw. „landwirtschaftlicher Betrieb” ergeben.
Diese objektiven Beweisanzeichen für einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft können allerdings im Einzelfall durch objektive
Beweisanzeichen erschüttert werden, wenn diese der Feststellung entgegenstehen, dass eine Selbstbewirtschaftung eines landwirtschaftlichen
Grundstücks durch den jeweiligen Eigentümer vorlag (hier: in Einheitswerterklärungen keine Angaben zu Größe und Art des Betriebs
sowie Lage der Wohn- und Wirtschaftsgebäude; keine Anhaltspunkte für einen Tierbestand oder eine sonstige Selbstbewirtschaftung;
Angaben zum Umfang bereits zuvor verpachteter landwirtschaftlicher Flächen; Erklärung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
des Voreigentümers).
3. Ein Steuerpflichtiger kann als Eigentümer von land- und forstwirtschaftlichen Flächen einen Teil der Flächen (privat) verpachten
und einen Teil der Flächen forstwirtschaftlich selbst verwalten und nutzen mit der Folge, dass die forstwirtschaftlichen Flächen
einen eigenständigen forstwirtschaftlichen Betrieb bilden.
4. Die Beweispflicht für das Vorliegen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs trifft die Finanzverwaltung. Erst wenn
feststeht, dass bezogen auf bestimmte Grundstücke ein land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb vorliegt, trägt der Steuerpflichtige
die Feststellung- und Beweislast dafür, dass er den Betrieb bezogen auf diese Grundstücke aufgegeben oder die Grundstücke
aus seinem Betrieb (ggf. zwangsweise) entnommen hat.
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