Zur Hemmung des Ablaufs der Festsetzungsfrist bei Ermittlungen der Steuerfahndung
Leitsatz
1. Die Ablaufhemmung des § 171 Abs. 5 Satz 1 AO umfasst in objektiver Hinsicht nicht den gesamten Steueranspruch, sondern
tritt nur in dem Umfang ein, in welchem sich die Ergebnisse der Fahndungsermittlungen auf die Höhe der festzusetzenden Steuer
auswirken.
2. Die Ablaufhemmung tritt nur hinsichtlich der Steuern ein, die sich aus Sachverhalten ergeben, die Gegenstand der Ermittlungen
der Steuerfahndung waren.
3. Zum Eintritt der Ablaufhemmung gehört auch, dass deren objektiver Umfang für den Steuerpflichtigen auch in tatsächlicher
Hinsicht erkennbar sein muss.
4. Für eine solche Erkennbarkeit reicht es nicht aus, wenn der Steuerpflichtigen lediglich ein Beschlagnahmenachweis der Steuerfahndung
bekannt geworden ist, aus welchem sich ergibt, dass sich die entsprechende Durchsuchung der Steuerfahndung gegen die Steuerpflichtige
gerichtet hat und sich auf deren gewerbliche Einkünfte bezog.
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