Umsatzsteuer-Anwendungserlass; Anpassung des Abschnitts 25.1 Absatz 12 UStAE
Bezug:
Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:
I. Allgemeines
1Zur Klarstellung und Herstellung von Rechtssicherheit soll die Formulierung des Abschnitt 25.1 Absatz 12 UStAE konkreter gefasst werden. Es soll klargestellt werden, dass bei Vorliegen einer einheitlichen Reiseleistung nach § 25 Absatz 1 Satz 2 UStG die Anwendung einer Steuerbefreiung nach § 4 UStG der Anwendung des § 25 Absatz 2 UStG vorgeht, sofern die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind.
II. Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses
2Im Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom , BStBl 2010 I S. 846, der zuletzt durch das (COO.7005.100.3.11386078), BStBl 2025 I S. xxx, geändert worden ist, wird in Abschnitt 25.1 der Absatz 12 wie folgt gefasst:
„(12) 1Für eine einheitliche Reiseleistung im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 2 UStG kommt eine Steuerbefreiung nach § 4 UStG oder eine Steuerermäßigung nach § 12 UStG nur in Betracht, wenn diese insgesamt die Voraussetzungen erfüllt, wenn also eine Reiseleistung ihrer Art nach begünstigt werden kann. 2Erfüllt eine einheitliche Reiseleistung im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 2 UStG auch die Voraussetzungen einer Steuerbefreiung (z. B. § 4 Nr. 25 UStG), geht die Anwendung dieser Steuerbefreiung der Anwendung des § 25 Abs. 2 UStG vor.“
Anwendungsregelung
3Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.
Schlussbestimmungen
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt I veröffentlicht.
BMF v. - III C 2 - S 7419/00016/021/023
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
PAAAJ-87518