Instanzenzug: LG Berlin I Az: 517 KLs 7/24
Gründe
1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit bewaffnetem Handeltreiben mit Cannabis, mit Handeltreiben mit neuen psychoaktiven Stoffen und mit Besitz einer halbautomatischen Kurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition sowie eines Elektroimpulsgeräts zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sieben Monaten verurteilt. Die mit der allgemeinen Sachrüge geführte Revision des Angeklagten führt, soweit es den Vorwurf des Handeltreibens mit neuen psychoaktiven Stoffen betrifft, zur Verfahrensbeschränkung und ist im Übrigen unbegründet (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts).
21. Die Verfahrensbeschränkung nimmt der Senat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts aus prozessökonomischen Gründen vor, weil nach den Urteilsgründen unklar bleibt, ob das verfahrensgegenständliche Ketamin überhaupt dem Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz (NpSG) unterfällt (vgl. ; zur Frage eines Sachverständigengutachtens in solchen Fällen ).
32. Auswirkungen auf den Strafausspruch ergeben sich angesichts des verbleibenden Schuldgehalts nicht, zumal da die Strafe weiterhin dem Strafrahmen des § 30a Abs. 2 BtMG zu entnehmen ist und nur knapp über der Mindeststrafe zugemessen worden ist. Auch bei Einordnung als Arzneimittel bliebe der Umgang des Angeklagten mit Ketamin strafbewehrt.
Cirener Gericke Mosbacher
Köhler Resch
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:030325B5STR736.24.0
Fundstelle(n):
RAAAJ-87432