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BGH Beschluss v. - 4 StR 529/24

Instanzenzug: Az: 4 StR 529/24vorgehend LG Bielefeld Az: 20 KLs 1/23

Gründe

1Das Landgericht hat gegen den Angeklagten wegen schweren Raubes, besonders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und „vorsätzlichem“ Fahren ohne Fahrerlaubnis sowie wegen Betruges in zehn Fällen unter Einbeziehung einer weiteren Verurteilung eine Einheitsjugendstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verhängt. Zudem hat es eine Kompensationsentscheidung getroffen und die Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat der Senat mit Beschluss vom als unzulässig verworfen, weil sie nicht fristgerecht begründet worden sei (§ 349 Abs. 1 StPO). Dieser Beschluss ist aufzuheben.

2Beruht eine Entscheidung, die das Rechtsmittel als unzulässig verwirft, auf einer – nicht erkennbar – unvollständigen oder falschen Aktenlage, ohne dass jene unter Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zustande gekommen ist, wird ausnahmsweise eine nachträgliche Aufhebung bzw. Abänderung von der Rechtsprechung anerkannt (vgl. Rn. 7 ff.; RGSt 59, 419, 420; , NJW 1951, 771; , NZV 2009, 575 mwN; KK-StPO/Gericke, 9. Aufl., § 349 Rn. 13 mwN). So liegt der Fall hier. Der Senat hat die Revision als unzulässig verworfen, weil er nach Lage der (nicht vollständigen) Akten davon ausgehen konnte, dass die Begründung der Revision nicht rechtzeitig angebracht worden war. Dabei war ihm eine erhebliche prozessuale Tatsache verborgen geblieben. Denn tatsächlich hatte der Angeklagte bereits mit beim Landgericht am eingegangenem Verteidigerschriftsatz vom selben Tage Wiedereinsetzung in die Frist zur Begründung der Revision unter Nachholung derselben beantragt, der allerdings erst am und damit nach der Verwerfungsentscheidung des Senats beim Bundesgerichtshof einging.

3Der Wiedereinsetzungsantrag ist auch zulässig und begründet; §§ 44, 45 StPO. Der Erörterung bedarf nur das Folgende:

4Auch in der vorliegenden Fallgestaltung des geltend gemachten und dem Angeklagten nicht zuzurechnenden Verteidigerverschuldens für die Fristversäumung (vgl. Rn. 9 mwN; Beschluss vom – 1 StR 671/16 Rn. 5) kommt es für die Wahrung der Wochenfrist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO zwischen Wegfall des Hindernisses und Antragseingang auf die Kenntnis des Angeklagten selbst an (st. Rspr.; vgl. Rn. 2; Beschluss vom – 4 StR 522/19 Rn. 3 mwN; Beschluss vom – 3 StR 197/18 Rn. 3 mwN). Jedoch kann ausnahmsweise ein fehlender Vortrag hierzu unschädlich sein, wenn weder die dargestellte Sachlage noch der Akteninhalt irgendeinen Anhalt dafür bieten, wie der Angeklagte vor seinem Verteidiger Kenntnis von der Fristversäumung erlangt haben könnte (vgl. Rn. 6; Beschluss vom – 2 StR 124/23 Rn. 12 f.).

5Das ist hier der Fall. Zwar enthält der Wiedereinsetzungsantrag nur Ausführungen dazu, dass dem Verteidiger des Angeklagten erstmals am durch Empfangnahme des Antrags des Generalbundesanwalts auf Verwerfung der Revision als unzulässig „aufgefallen“ sei, dass er entgegen der Absprache mit seinem Mandanten das Rechtsmittel nicht begründet habe. Jedoch bietet weder dieser anwaltlich versicherte Vortrag noch der Akteninhalt irgendeinen Anknüpfungspunkt dafür, wie der Angeklagte vor seinem Verteidiger Kenntnis von der bis dato nicht erfolgten Begründung seiner Revision erlangt haben könnte. Die Wochenfrist ist damit durch den am eingereichten Schriftsatz, durch den der Verteidiger auch die versäumte Handlung formwirksam nachgeholt hat, gewahrt.

6Wegen der gewährten Wiedereinsetzung ist die Sache dem Generalbundesanwalt zur Prüfung der Erfolgsaussichten der Revision des Angeklagten und einer etwaigen Antragstellung nach § 349 Abs. 2 oder 4 StPO erneut zuzuleiten.

Quentin                         Sturm                         Maatsch

               Scheuß                         Marks

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:120225B4STR529.24.0

Fundstelle(n):
XAAAJ-87430