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Online-Nachricht - Freitag, 14.03.2025

Umsatzsteuer | Anpassung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (BMF)

Das BMF hat ein Schreiben zur Anpassung der Formulierung des Abschnitt 25.1 Absatz 12 UStAE veröffentlicht ().

Das BMF führt hierzu weiter aus:

  • Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder soll zur Klarstellung und Herstellung von Rechtssicherheit die Formulierung des Abschnitt 25.1 Absatz 12 UStAE konkreter gefasst werden.

  • Es soll klargestellt werden, dass bei Vorliegen einer einheitlichen Reiseleistung nach § 25 Absatz 1 Satz 2 UStG die Anwendung einer Steuerbefreiung nach § 4 UStG der Anwendung des § 25 Absatz 2 UStG vorgeht, sofern die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind.

  • Im Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) v. , BStBl I S. 846, der zuletzt durch das (COO.7005.100.3.11386078), BStBl I S. xxx, geändert worden ist (siehe hierzu unsere Online-Nachricht v. 13.3.2025), wird in Abschnitt 25.1 der Absatz 12 wie folgt gefasst:

    „(12) Für eine einheitliche Reiseleistung im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 2 UStG kommt eine Steuerbefreiung nach § 4 UStG oder eine Steuerermäßigung nach § 12 UStG nur in Betracht, wenn diese insgesamt die Voraussetzungen erfüllt, wenn also eine Reiseleistung ihrer Art nach begünstigt werden kann. 2Erfüllt eine einheitliche Reiseleistung im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 2 UStG auch die Voraussetzungen einer Steuerbefreiung (z. B. § 4 Nr. 25 UStG), geht die Anwendung dieser Steuerbefreiung der Anwendung des § 25 Abs. 2 UStG vor.“

Hinweise:

Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

Das Schreiben ist auf der Homepage des BMF veröffentlicht.

Quelle: BMF online (lb)

Fundstelle(n):
XAAAJ-87375