Umsatzsteuer | Anpassung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (BMF)
Das BMF hat ein Schreiben zur
Anpassung der Formulierung des Abschnitt 25.1 Absatz 12 UStAE veröffentlicht
().
Das BMF führt hierzu weiter aus:
Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder soll zur Klarstellung und Herstellung von Rechtssicherheit die Formulierung des Abschnitt 25.1 Absatz 12 UStAE konkreter gefasst werden.
Es soll klargestellt werden, dass bei Vorliegen einer einheitlichen Reiseleistung nach § 25 Absatz 1 Satz 2 UStG die Anwendung einer Steuerbefreiung nach § 4 UStG der Anwendung des § 25 Absatz 2 UStG vorgeht, sofern die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind.
Im Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) v. , BStBl I S. 846, der zuletzt durch das (COO.7005.100.3.11386078), BStBl I S. xxx, geändert worden ist (siehe hierzu unsere Online-Nachricht v. 13.3.2025), wird in Abschnitt 25.1 der Absatz 12 wie folgt gefasst:
„(12) Für eine einheitliche Reiseleistung im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 2 UStG kommt eine Steuerbefreiung nach § 4 UStG oder eine Steuerermäßigung nach § 12 UStG nur in Betracht, wenn diese insgesamt die Voraussetzungen erfüllt, wenn also eine Reiseleistung ihrer Art nach begünstigt werden kann. 2Erfüllt eine einheitliche Reiseleistung im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 2 UStG auch die Voraussetzungen einer Steuerbefreiung (z. B. § 4 Nr. 25 UStG), geht die Anwendung dieser Steuerbefreiung der Anwendung des § 25 Abs. 2 UStG vor.“
Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.
Das Schreiben ist auf der Homepage des BMF veröffentlicht.
Quelle: BMF online (lb)
Fundstelle(n):
XAAAJ-87375