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BSG Beschluss v. - B 5 R 91/23 B

Gründe

1I. Die Klägerin begehrt eine Witwenrente aus der Versicherung ihres 1959 geborenen Ehemannes, den sie am nach 15 Jahren eines Zusammenlebens in eheähnlicher Lebensgemeinschaft geheiratet hatte und der am an den Folgen eines im September 2017 erstmals diagnostizierten Magenkarzinoms verstarb. Der beklagte Rentenversicherungsträger lehnte die Rentenzahlung wegen des Vorliegens einer sog Versorgungsehe iS des § 46 Abs 2a SGB VI ab (Bescheid vom , Widerspruchsbescheid vom ). Das SG hat die Beklagte nach einer umfänglichen Beweisaufnahme mit Zeugenbefragungen zur Zahlung der Witwenrente verurteilt (Gerichtsbescheid vom ). Auf die Berufung der Beklagten hat das LSG diese Entscheidung aufgehoben und die Klage abgewiesen (Urteil vom ). Der Senat stelle nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung fest, dass von der Versorgungsabsicht verschiedene Beweggründe für die Eheschließung nicht nachgewiesen seien. Der Versicherte habe zum Zeitpunkt der Heirat an einer offenkundig lebensbedrohlichen Erkrankung gelitten. Hinreichend gewichtige gegen eine Versorgungsehe sprechende Umstände seien zur Überzeugung des Senats nicht nachgewiesen. Bereits im August 2017 und damit vor Erlangung der Kenntnis von der lebensbedrohlichen Krankheit geäußerten Heiratspläne der Klägerin und des Versicherten seien lediglich unverbindlich und gerade nicht hinreichend konkret gewesen.

2Gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG hat die Klägerin beim BSG Beschwerde eingelegt. Sie macht eine Divergenz geltend.

3II. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig. Ihre Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen. Die Klägerin hat eine Rechtsprechungsabweichung nicht in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG erforderlichen Weise bezeichnet. Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 SGG zu verwerfen.

4Eine Divergenz iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG liegt vor, wenn die tragenden abstrakten Rechtssätze, die zwei Entscheidungen zugrunde gelegt worden sind, nicht übereinstimmen. Sie kommt nur dann in Betracht, wenn das LSG einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem vorhandenen abstrakten Rechtssatz des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG aufgestellt hat. Eine Abweichung liegt nicht schon dann vor, wenn die Entscheidung des LSG nicht den Kriterien entspricht, die das BSG aufgestellt hat, sondern erst, wenn das LSG diesen Kriterien widersprochen, also eigene rechtliche Maßstäbe entwickelt hat. Bezogen auf die Darlegungspflicht bedeutet dies, dass die Beschwerdebegründung erkennen lassen muss, welcher abstrakte Rechtssatz in der höchstrichterlichen Entscheidung enthalten ist und welcher dem Urteil des LSG zugrunde liegende Rechtssatz dazu im Widerspruch steht (vgl - juris RdNr 4 mwN).

6Diese Aussagen gewinnt sie allerdings durch eine eigene Interpretation des LSG-Urteils, ohne dass sie in der LSG-Entscheidung so formuliert worden sind. Zwar kann das LSG einen abweichenden entscheidungstragenden abstrakten Rechtssatz auch nur implizit zugrunde legen, indem es einen der höchstrichterlichen Rechtsprechung widersprechenden abstrakten Rechtssatz nur sinngemäß und in scheinbar fallbezogene Ausführungen gekleidet entwickelt hat (vgl zB - juris RdNr 10 mwN). In einem solchen Fall muss der Beschwerdeführer jedoch darlegen, dass sich aus den Ausführungen des Berufungsurteils unzweifelhaft der sinngemäß zugrunde gelegte abstrakte Rechtssatz schlüssig ableiten lässt, den das LSG als solchen auch tatsächlich vertreten wollte (vgl - SozR 4-1500 § 160 Nr 30 RdNr 13 mwN). Daran fehlt es. Eine nähere Auseinandersetzung mit der Entscheidung des LSG, in der das Gericht ausführlich die von der Klägerin zur Begründung einer Divergenz angeführte Rechtsprechung des BSG zu § 46 Abs 2a SGB VI zitiert ( - BSGE 103, 91 = SozR 4-2600 § 46 Nr 5 und - B 13 R 55/08 R - BSGE 103, 99 = SozR 4-2600 § 46 Nr 6; Urteil vom - B 13 R 134/08 R - juris sowie Beschluss vom - B 13 R 283/18 B - juris), erfolgt nicht.

7Soweit die Klägerin ausführt, das LSG habe die Vorgaben des BSG nicht korrekt angewandt, rügt sie lediglich eine (vermeintlich) fehlerhafte Subsumtion im Einzelfall, die eine Divergenz nicht begründen kann. Soweit die Klägerin zudem der Auffassung ist, das LSG habe diverse von ihr vorgetragene und durch Zeugen bestätigte Umstände nicht hinreichend gewürdigt, um die Vermutung einer Versorgungsehe zu widerlegen, rügt sie im Kern eine fehlerhafte Beweiswürdigung durch das Berufungsgericht. Auf eine Verletzung des § 128 Abs 1 Satz 1 SGG kann eine Nichtzulassungsbeschwerde von vornherein ebenfalls nicht gestützt werden (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG).

8Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2023:151123BB5R9123B0

Fundstelle(n):
KAAAJ-87349