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BFH Urteil v. - I R 123/88 BStBl 1989 II S. 997

Gesetze: KStDV (1968) §§ 7, 8 Nr. 1KStDV (1968) § 16KStG (a.F.) § 4 Abs. 1 Nr. 6KStG (a.F.) § 6 Abs. 1WGG § 1 Abs. 2WGG § 6 Abs. 1, 3, 4WGG § 16 Abs. 1WGG § 17 Abs. 1WGGDV § 10 Abs. 3

Leitsatz

1. Erhält ein als gemeinnützig anerkanntes Wohnungsunternehmen in der Rechtsform der Kapitalgesellschaft für bestimmte Geschäfte nach § 6 Abs. 3 und 4 WGG eine Ausnahmebewilligung, ist es mit sämtlichen Einkünften aus dieser Tätigkeit steuerpflichtig.

2. Zu diesen Einkünften zählt auch der Gewinn aus der Veräußerung eines Verwaltungsgebäudes.

3. Die Entscheidungen der Anerkennungsbehörde nach dem WGG unterliegen nicht der Nachprüfung durch die Gerichte der Finanzgerichtsbarkeit.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1989 II Seite 997
BFH/NV 1989 S. 52 Nr. 12
BFHE S. 216 Nr. 158,
WAAAA-97789

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BFH, Urteil v. 28.06.1989 - I R 123/88

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