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BSG Beschluss v. - B 5 R 51/24 B

Gründe

1I. Die Klägerin begehrt in der Hauptsache die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.

2Die 1966 geborene Klägerin stellte im März 2018 einen Antrag auf Gewährung einer Erwerbsminderungsrente, den die Beklagte nach psychiatrischer Begutachtung im Verwaltungsverfahren durch E ablehnte. Nach Einholung von Befundberichten der behandelnden Ärzte und eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens von H hat das SG die Klage abgewiesen (Urteil vom ). Das LSG hat ein weiteres psychiatrisches Gutachten in Auftrag gegeben, das von F erstellt worden ist, und die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom ).

3Die Klägerin hat gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Beschwerde zum BSG eingelegt und macht ausschließlich eine Divergenz geltend.

4II. 1. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist. Die Klägerin hat eine Divergenz in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG gebotenen Weise nicht hinreichend bezeichnet. Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG zu verwerfen.

5Divergenz iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG liegt vor, wenn die tragenden abstrakten Rechtssätze, die zwei Entscheidungen zugrunde gelegt worden sind, nicht übereinstimmen. Sie kommt nur dann in Betracht, wenn das LSG einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem vorhandenen abstrakten Rechtssatz des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG aufgestellt hat. Eine Abweichung liegt deshalb nicht schon dann vor, wenn die Entscheidung des LSG nicht den Kriterien entspricht, die das BSG, der GmSOGB oder das BVerfG aufgestellt hat, sondern erst, wenn das LSG diesen Kriterien widersprochen, also eigene rechtliche Maßstäbe entwickelt hat. Bezogen auf die Darlegungspflicht bedeutet dies, dass die Beschwerdebegründung erkennen lassen muss, welcher abstrakte Rechtssatz in der höchstrichterlichen Entscheidung enthalten ist und welcher im Urteil des LSG enthaltene Rechtssatz dazu im Widerspruch steht (stRspr; zB - juris RdNr 4 mwN). Aus der Beschwerdebegründung geht dies nicht hinreichend hervor.

6Die Klägerin trägt vor, das LSG weiche von der Rechtsprechung des BSG ab, wonach die Behandlungsfähigkeit und Behandlungsbedürftigkeit einer festgestellten Gesundheitsstörung dem Eintritt des Versicherungsfalls nicht im Wege stehe und eine unterbliebene Behandlung es nicht ausschließe, eine vorhandene Gesundheitsstörung als Krankheit einzuordnen und zwar ohne Rücksicht auf die Ursache der unterbliebenen Behandlung. Sie entnimmt dem ) insbesondere den Rechtssatz: "Ob Versicherte teilweise oder voll erwerbsgemindert seien, würde sich allein aufgrund der Auswirkungen der vorhandenen Gesundheitsstörungen auf das aktuelle Leistungsvermögen beurteilen, ohne Hinzudenken einer bislang nicht durchgeführten Behandlung."

7Demgegenüber habe das LSG als Rechtssatz aufgestellt, "dass eine Erwerbsminderung nicht vorliegen könne, wenn keine adäquate ärztliche Behandlung der Gesundheitsstörungen erfolgt". Ein solcher Rechtssatz lässt sich den von der Klägerin wiedergegebenen Entscheidungsgründen jedoch nicht entnehmen. Zwar kann das LSG einen abweichenden entscheidungstragenden abstrakten Rechtssatz auch nur implizit zugrunde legen, indem es einen der höchstrichterlichen Rechtsprechung widersprechenden abstrakten Rechtssatz nur sinngemäß und in scheinbar fallbezogene Ausführungen gekleidet entwickelt hat. In einem solchen Fall muss der Beschwerdeführer jedoch darlegen, dass sich aus den Ausführungen des Berufungsurteils unzweifelhaft der sinngemäß zugrunde gelegte abstrakte Rechtssatz schlüssig ableiten lässt, den das LSG als solchen auch tatsächlich vertreten wollte (vgl - juris RdNr 6 mwN). Dies geht aus der Beschwerdebegründung jedoch nicht hervor.

8Die Klägerin entnimmt den von ihr formulierten Rechtssatz nicht unmittelbar den Entscheidungsgründen des LSG, sondern mittelbar dessen Ausführungen, wonach bei einer so schweren depressiven Episode, wie vom Sachverständigen F beschrieben, eine Krankschreibung für längere Zeit zu erwarten gewesen wäre. Entgegen der Annahme der Klägerin vermag der Senat dem keine allgemeine Aussage dahingehend zu entnehmen, dass das LSG wegen fehlender adäquater Behandlung die Annahme einer vorhandenen Gesundheitsstörung als Krankheit und daraus folgende rentenbegründende Leistungseinschränkungen grundsätzlich ablehnt. Der Beschwerdebegründung lässt sich vielmehr entnehmen, dass das LSG die Gutachten der gerichtlich bestellten ärztlichen Sachverständigen seiner Entscheidung zugrunde gelegt, im Rahmen der Beweiswürdigung aber zu einer anderen Leistungseinschätzung gekommen und letztlich dem Ergebnis des im Verwaltungsverfahren eingeholten medizinischen Gutachtens von E gefolgt ist. Wie die Klägerin selbst vorträgt, hat das LSG entsprechend den Feststellungen in den beiden im Gerichtsverfahren eingeholten Sachverständigengutachten von H und F als Gesundheitsstörungen der Klägerin eine rezidivierende depressive Störung, eine Borderline-Störung sowie ein chronisches Schmerzsyndrom angenommen. Dass es der von den gerichtlich bestellten Gutachtern übereinstimmend vorgenommenen Einschätzung eines nur noch unter sechsstündigen Leistungsvermögens nicht gefolgt ist, war das Ergebnis seiner Beweiswürdigung. Dies belegt gerade die von der Klägerin zitierte Aussage des LSG zur Dauer ihrer Krankschreibungen, wonach sich das Berufungsgericht von der von den Sachverständigen beschriebenen Schwere der depressiven Episode nicht überzeugen konnte. Auch die von der Klägerin sinngemäß wiedergegebenen Ausführungen des LSG, dass ein rentenrelevantes eingeschränktes Leistungsvermögen nicht angenommen werden könne, weil keine entsprechende ärztliche Behandlung erfolge, die Klägerin einer Erwerbstätigkeit nachgehe und ua noch in der Lage sei, den Haushalt zu führen, betreffen die Beweiswürdigung im Einzelfall (zur Würdigung von Art und Umfang der bisherigen Behandlung bei der Ermittlung des verbliebenen Leistungsvermögens vgl auch - juris RdNr 10 mwN).

9Letztlich rügt die Klägerin auch mit ihrem Vorbringen, das LSG habe sich nicht mit ihrer konkreten Situation am Arbeitsplatz sowie dem ambulant betreuten Wohnen auseinandergesetzt und übersehen, dass die medizinischen Sachverständigen zu ihrer Erwerbstätigkeit ausgeführt hätten, es sei bei einer höheren zeitlichen Belastung mit einer Überforderung zu rechnen, eine Verletzung der Grenzen der freien Beweiswürdigung durch die Vorinstanz (vgl § 128 Abs 1 Satz 1 SGG). Darauf kann eine Nichtzulassungsbeschwerde jedoch nicht gestützt werden, wie sich aus § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG ergibt (vgl hierzu zB - juris RdNr 5).

102. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).

113. Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 Satz 1 SGG iVm einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs 1 und 4 SGG.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2025:240125BB5R5124B0

Fundstelle(n):
AAAAJ-87348