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BGH Beschluss v. - 6 StR 335/24

Instanzenzug: LG Nürnberg-Fürth Az: 12 KLs 102 Js 10374/22

Tenor

1.    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Betruges in 15 Fällen, des versuchten Betruges in Tateinheit mit Betrug und mit Fälschung beweiserheblicher Daten, der Fälschung beweiserheblicher Daten in vier Fällen, der Untreue in 37 Fällen und des vorsätzlichen unerlaubten Besitzes einer Schusswaffe mit vorsätzlichem unerlaubten Besitz von Munition schuldig ist.
2.    Die weitergehende Revision wird verworfen.
3.    Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die im Revisionsverfahren entstandenen besonderen Kosten der Adhäsionsverfahren und die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen der Adhäsionskläger zu tragen.
Bartel                                       Feilcke                                       Wenske
                       Fritsche                                  von Schmettau

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:200225B6STR335.24.0

Fundstelle(n):
wistra 2025 S. 4 Nr. 4
NAAAJ-87293