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BGH Beschluss v. - 4 StR 500/24

Instanzenzug: LG Frankenthal Az: 2 KLs 5470 Js 2913/23

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten freigesprochen und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Außerdem hat es ihm die Fahrerlaubnis entzogen, den Führerschein eingezogen und eine Sperre für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis von fünf Jahren angeordnet. Die mit der Sachrüge geführte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

I.

2Nach den Feststellungen leidet der Angeklagte an einer paranoiden Schizophrenie, gegen die er mehr als 25 Jahre lang ein Neuroleptikum einnahm. Nach dem eigenmächtigen Absetzen der antipsychotischen Medikamente um 2021 traten zunehmend psychotische Symptome auf, weshalb er in den Folgejahren teilweise stationär behandelt werden musste.

3Am entwendete der Angeklagte aus einer Kfz-Werkstatt einen unverschlossenen VW Multivan und befuhr damit in entgegengesetzter Fahrtrichtung mit hoher Geschwindigkeit die Auffahrt zur Bundesstraße 9 der Anschlussstelle F.                                       . Hierbei kam ihm ein Kleinwagen entgegen. Erst unmittelbar vor diesem wechselte der Angeklagte im letztmöglichen Moment auf die Nebenspur und konnte so einen Zusammenstoß gerade noch vermeiden (Fall II.1 der Urteilsgründe).

4Am entzündete der Angeklagte im Behandlungszimmer eines Krankenhauses einen gerichtlichen Beschluss und ließ das Papier fallen, wodurch eine Verfärbung des Fußbodens und ein Schaden von 100 Euro entstanden (Fall II.2 der Urteilsgründe).

5In der Nacht vom 3. auf den entwendete der Angeklagte von einem Fahrschulgelände einen unverschlossenen LKW, für dessen Führen er keine Fahrerlaubnis besaß. In diesem Fahrzeug wurde er am schlafend angetroffen (Fall II.3 der Urteilsgründe).

6Am setzte sich der Angeklagte wiederum auf dem Fahrschulgelände in einen LKW und startete die Zündung. Bevor er davonfahren konnte, wurde er entdeckt und flüchtete (Fall II.4 der Urteilsgründe).

7Die Strafkammer hat diese Taten als Diebstahl in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs gemäß § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b), Abs. 3 Nr. 1 StGB (Fall II.1), in dem weiteren Fall in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis (Fall II.3), als Sachbeschädigung (Fall II.2) und als versuchten Diebstahl (Fall II.4) gewertet. Sachverständig beraten ist sie davon ausgegangen, dass bei allen Taten die Unrechtseinsicht vollständig aufgehoben war, weil zu den Tatzeitpunkten „jeweils das Eingangsmerkmal der krankhaften seelischen Störung im Sinne von § 20 StGB bei ihm gegeben war“.

II.

8Das Urteil unterliegt mit Ausnahme der Feststellungen zu den äußeren Tatumständen der Aufhebung, weil die Auswirkung der psychischen Störung auf die Schuldfähigkeit dem Urteil nicht ausreichend zu entnehmen ist.

91. Für die Frage eines Ausschlusses der Schuldfähigkeit kommt es darauf an, in welcher Weise sich die festgestellte und unter eines der Eingangsmerkmale des § 20 StGB zu subsumierende psychische Störung bei Begehung der jeweiligen Tat auf die Handlungsmöglichkeiten des Angeklagten in der konkreten Tatsituation ausgewirkt hat. Die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie führt für sich genommen nicht zur Feststellung einer generellen oder zumindest längere Zeiträume überdauernden erheblichen Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit. Erforderlich ist vielmehr eine konkretisierende Darlegung des Zusammenhangs zwischen dem diagnostizierten Störungsbild und der festgestellten Tat (st. Rspr.; vgl. Rn. 9; Beschluss vom – 4 StR 215/22 Rn. 8; Beschluss vom ‒ 4 StR 443/18 Rn. 6 mwN; LK-StGB/Cirener, 13. Aufl. 2022, § 63 Rn. 74).

10Diesen Anforderungen werden die Urteilsgründe nicht gerecht.

11a) Konkrete Feststellungen dazu, ob und in welcher Weise die paranoide Schizophrenie des Beschuldigten Auswirkungen auf die Begehung der festgestellten Anlasstaten hatte, hat die Strafkammer nicht getroffen. Soweit sie ihrer Beurteilung die generelle Einlassung des Angeklagten zugrundegelegt hat, wonach er halluziniert und unter Psychosen gelitten habe, wird ein konkreter Tatbezug nicht aufgezeigt. Denn es fehlt an Feststellungen dazu, welche Halluzinationen und psychotischen Leiden aufgetreten sind und wie sich diese auf die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Angeklagten bei Begehung der Taten ausgewirkt haben. Soweit die Kammer im Fall II.1 der Urteilsgründe ihre Wertung darauf gestützt hat, dass der Angeklagte angegeben hat, er sei „geleitet“ worden, fehlen phänomengebundene Feststellungen.

12b) Die weiteren Darstellungen zur Verfasstheit des Beschuldigten bei den einzelnen Fällen der Urteilsgründe vermögen dieses Defizit nicht auszugleichen. Die Kammer hat die Einlassung des Angeklagten zu Fall II.2 der Urteilsgründe, er habe den Beschluss angezündet, weil er sich darüber geärgert habe, zwar dahingehend gewürdigt, dass er diesen „nicht lediglich“ aus Verärgerung angezündet hat. Aus welchen Tatsachen der Sachverständige – dem die Kammer gefolgt ist – jedoch geschlossen hat, die Tat sei ohne die „bestandene Symptomatik seiner paranoiden Schizophrenie nicht denkbar gewesen“, teilen die Urteilsgründe nicht mit. Die weiteren Feststellungen, der Angeklagte habe vor oder nach den Taten unruhig, angespannt, wirr, bedrohlich oder aggressiv gewirkt und sich als Kapitän der Straße bezeichnet, sind für sich zu unspezifisch, um die Annahme eines symptomatischen Zusammenhangs tragen zu können.

132. Mit Blick auf die Vorschrift des § 358 Abs. 2 Satz 2 StPO ist wegen des untrennbaren Zusammenhangs zwischen der Entscheidung über die Unterbringung nach § 63 StGB und dem auf § 20 StGB gestützten Freispruch auch dieser mit aufzuheben (vgl. Rn. 8 mwN). Auch kann nicht vollständig ausgeschlossen werden, dass das neue Tatgericht eine Strafe verhängen wird.

14Die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen können bestehen bleiben. Das neue Tatgericht kann ergänzende Feststellungen treffen, sofern diese den bisherigen nicht widersprechen.

153. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf Folgendes hin:

16a) Gegebenenfalls werden zusätzliche Feststellungen zu der erforderlichen konkreten Gefährdung von Leib oder Leben eines anderen oder fremder Sachen von bedeutendem Wert (§ 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b) StGB) zu treffen sein (zu den diesbezüglichen Anforderungen vgl. Rn. 5 mwN). Die bisherigen Feststellungen genügen hierfür nicht.

17b) Sollte das neue Tatgericht erneut zur Annahme der aufgehobenen Schuldfähigkeit des Angeklagten kommen und zugleich feststellen, dass der Angeklagte infolge seines Zustands Tatsachen verkannt hat, die jeder geistig Gesunde richtig erkannt hätte, führt dies nicht dazu, dass die inneren Tatbestandsmerkmale verneint werden müssen. Erforderlich, aber auch ausreichend für die subjektive Tatseite ist bei derartigen Vorstellungsausfällen bei Vorsatzdelikten der natürliche Vorsatz (st. Rspr.; vgl. nur Rn. 11 mwN und Urteil vom – 1 StR 510/52, BGHSt 3, 287, 288 f.; LK-StGB/Cirener, 13. Aufl. 2022, § 63 Rn. 30, 33).

18Entsprechendes gilt für die innere Tatseite von möglichen Fahrlässigkeitstatbeständen. Defektbedingte Ausfälle hindern gegebenenfalls die Einordnung auch einer Fahrlässigkeitstat als Anlasstat dann nicht, wenn der Täter objektiv sorgfaltswidrig gehandelt hat und der Erfolg, auch als Gefährdungserfolg (etwa bei § 315c Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 StGB), objektiv vorhersehbar war (LK-StGB/Cirener, 13. Aufl. 2022, § 63 Rn. 35; vgl. auch Rn. 11).

Quentin                         Scheuß                         Dietsch

                Tschakert                       Gödicke

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:290125B4STR500.24.0

Fundstelle(n):
TAAAJ-87291