Suchen
BGH Beschluss v. - VIII ZR 149/23

Instanzenzug: Az: VIII ZR 149/23vorgehend Az: 66 S 5/23vorgehend AG Berlin-Kreuzberg Az: 15 C 19/22

Gründe

1Die gemäß § 321a Abs. 1 ZPO statthafte und innerhalb der Frist des § 321a Abs. 2 Satz 1 ZPO eingelegte Anhörungsrüge ist unzulässig, weil es an der gesetzlich vorgeschriebenen Darlegung (§ 321a Abs. 2 Satz 5 iVm Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) einer entscheidungserheblichen Gehörsverletzung durch den Senat fehlt. Unbeschadet dessen wäre die Anhörungsrüge auch unbegründet.

I.

21. Eine Anhörungsrüge gegen einen Beschluss über die Nichtzulassung der Revision ist nur zulässig, wenn mit ihr eine neue und eigenständige entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG durch den Bundesgerichtshof gerügt wird (st. Rspr.; vgl. , juris Rn. 2; Senatsbeschlüsse vom - VIII ZR 72/22, juris Rn. 2; vom - VIII ZR 104/23, WuM 2024, 745 Rn. 2; jeweils mwN). Daher muss die Darlegung erkennen lassen, aus welchen konkreten Gründen der Beschwerdeführer meint, die Zurückweisung seiner Nichtzulassungsbeschwerde lasse nur den Schluss zu, dass sein Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen worden sei (vgl. Senatsbeschlüsse vom - VIII ZR 5/22, juris Rn. 2; vom - VIII ZR 72/22, aaO; jeweils mwN). Die Wiederholung und Vertiefung des bisherigen Vorbringens genügt hierfür ebenso wenig (vgl. , aaO; BGH; Beschlüsse vom - V ZR 322/13, juris Rn. 1; vom - VIII ZR 72/22, aaO) wie die schlichte Behauptung einer Gehörsverletzung (vgl. Senatsbeschlüsse vom - VIII ZA 6/20, juris Rn. 6; vom - VIII ZR 104/23, aaO; jeweils mwN).

3Die vorgenannten Grundsätze gelten auch dann, wenn sich die Anhörungsrüge gegen einen Beschluss wendet, mit dem eine Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO - wie im vorliegenden Fall - ohne nähere Begründung zurückgewiesen worden ist. Denn eine eigenständige Gehörsverletzung liegt nicht darin, dass das Revisionsgericht von einer solchen Begründung seiner Entscheidung abgesehen hat (vgl. Senatsbeschlüsse vom - VIII ZR 5/22, aaO Rn. 3; vom - VIII ZR 72/22, aaO Rn. 3; vom - VIII ZR 104/23, aaO Rn. 3; jeweils mwN).

4Liegt - wie hier - eine Beschwerdeerwiderung vor, muss sich der Beschwerdeführer zudem mit dieser auseinandersetzen und darlegen, dass sich die Zurückweisung der Beschwerde auch unter Berücksichtigung der Argumente der Gegenseite nur damit erklären lässt, dass bestimmtes Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen worden ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom - VIII ZR 5/22, aaO Rn. 4; vom - VIII ZR 72/22, aaO Rn. 9; vom - VIII ZR 104/23, aaO Rn. 10; jeweils mwN).

52. Ausgehend hiervon hat der Kläger eine Gehörsverletzung durch den Senat bereits nicht hinreichend dargelegt.

6Die Ausführungen des Klägers beschränken sich darauf, unter Verweis auf bestimmte Darstellungen in der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung vom eine Gehörsverletzung daraus herzuleiten, dass der Senat die dort erhobenen Rügen nicht zum Anlass genommen hat, die Revision zuzulassen. Dies genügt den vorbeschriebenen Darlegungsanforderungen nicht. Der Kläger hat sich weder mit den von der Beschwerdeerwiderung vorgebrachten Argumenten auseinandergesetzt noch zeigt er konkrete Umstände auf, aus denen sich eine Gehörsverletzung durch den Senat ergeben würde.

II.

7Im Übrigen wäre die Anhörungsrüge auch unbegründet, weil der Senat den Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Der Senat hat bei seiner Entscheidung über die Zulassung der Revision das gesamte und insbesondere auch das in der Anhörungsrüge wiederholte und in Bezug genommene Vorbringen des Klägers berücksichtigt und umfassend geprüft, dieses jedoch nicht für durchgreifend erachtet. Insbesondere hat die Nichtzulassungsbeschwerde die geltend gemachten Zulassungsgründe der Grundsatzbedeutung und des Rechtsfortbildungsbedarfs hinsichtlich der von ihr angenommenen Verfassungswidrigkeit der Vorschriften über die sogenannte Mietpreisbremse nicht hinreichend darzulegen vermocht.

8Von einer näheren Begründung wird nach § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, der im Anwendungsbereich des § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO entsprechend gilt (Senatsbeschlüsse vom - VIII ZR 5/22, aaO Rn. 7; vom - VIII ZR 72/22, aaO Rn. 10; vom - VIII ZR 104/23, aaO Rn. 16; jeweils mwN).

Dr. Bünger                                Dr. Schmidt                                Dr. Matussek

                          Dr. Reichelt                                 Dr. Böhm

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:180225BVIIIZR149.23.0

Fundstelle(n):
YAAAJ-87285