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BGH Beschluss v. - StB 1/25

Gründe

11. Das Oberlandesgericht hat den Beschwerdeführer am wegen Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat in Tateinheit mit vorsätzlicher unerlaubter Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Kriegswaffen, vorsätzlichem unerlaubten Führen einer halbautomatischen Kurzwaffe, vorsätzlichem unerlaubten Besitz einer halbautomatischen Kurzwaffe, vorsätzlichem unerlaubten Besitz von Schusswaffen und Munition, vorsätzlichem unerlaubten Verbringen von Schusswaffen in den Geltungsbereich des Waffengesetzes, vorsätzlichem unerlaubten Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen und Unterschlagung sowie wegen Betrugs in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Es hat festgestellt, dass drei Monate hiervon als vollstreckt gelten. Das Urteil ist seit dem rechtskräftig.

2Nach den Feststellungen war der Verurteilte Berufssoldat bei der Bundeswehr im Rang eines Oberleutnants. Er wies eine seit Jahren verfestigte völkisch-nationalsozialistische, rassistische und demokratiefeindliche Gesinnung auf. Seit der Schulzeit beschäftigten ihn Überlegungen, wie er die gesellschaftlichen und politischen Verhältnisse in Deutschland radikal ändern könne. Er war der Auffassung, das politische System der Bundesrepublik Deutschland sei „verlogen“. Etablierte demokratische Wege zur Veränderung der politischen und gesellschaftlichen Verhältnisse lehnte er ab. Die Berufswahl des Verurteilten war von dem Gedanken beeinflusst, bei der Bundeswehr eine einflussreiche Position zu erlangen und einen Militärputsch zu organisieren; er sah sich in der Rolle desjenigen, der eine Änderung herbeizuführen habe. Diese Überlegungen prägten die Jahre seiner Karriereplanung und Ausbildung.

3Eine besondere Abneigung hegte der Verurteilte insbesondere gegen Menschen jüdischen Glaubens, denen er den Wunsch nach einer „Weltherrschaft des Zionismus“ unterstellte. Der „Zionismus“ führe einen systematischen Rassenkrieg, in welchem Millionen von Migranten nach Deutschland verbracht würden mit der Folge einer „Vermischung der Rassen“ und der „Auslöschung der deutschen Rasse“. Der Verurteilte sah sich berufen, das deutsche Volk „zu retten“. Nach seiner Ansicht reiche es nicht aus, es bei „Worten zu belassen“. Jeder, der dazu beitrage, dass das bestehende „Konstrukt des Staates kaputtgeht“, tue Gutes; Gesetze seien „null und nichtig“.

4Der Verurteilte war der Meinung, verantwortlich für die vermeintliche „Zersetzung der deutschen Nation“ seien hochrangige Politiker, Politikerinnen und Personen des öffentlichen Lebens, die sich besonders für Flüchtlinge einsetzten. Im Jahr 2016 fasste der Verurteilte den festen Entschluss, einen Angriff auf das Leben eines Mitglieds dieses Personenkreises zu verüben, um einen politischen und gesellschaftlichen Richtungswechsel in seinem Sinne herbeizuführen. Als Anschlagsopfer zog er die damalige Vizepräsidentin des Deutschen Bundestages, den damaligen Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz sowie die Gründerin der Amadeu-Antonio-Stiftung in Betracht. Er war fest entschlossen, bei dem Anschlag eine der vier Schusswaffen sowie Anteile der Munition und Sprengkörper zu verwenden, über die er jeweils unerlaubt verfügte.

5Daneben wollte der Verurteilte belegen, wie leicht „der Staat“ sich täuschen lasse und ein Leben unter falscher Identität als Flüchtling nebst Bezug von staatlichen Transferleistungen ermögliche. Am ließ er sich als aus Syrien geflohener Asylbewerber registrieren. Wie von ihm intendiert, erhielt er nachfolgend Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz im Wert von 6.920,49 € sowie Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in Höhe von 3.025 €. Der Verurteilte hielt die falsche Identität aufrecht bis zu seiner Festnahme am . Die erhaltenen Gelder zahlte er nachfolgend zurück.

6Der Verurteilte war zunächst am in Österreich festgenommen und noch in derselben Nacht entlassen worden. Nach der vorläufigen Festnahme am befand er sich vom 27. April bis zum in Untersuchungshaft, sodann erneut vom bis zum . Seit dem verbüßt der Verurteilte Strafhaft. Der Zwei-Drittel-Termin war für den , das Strafende ist für den notiert.

7Der Generalbundesanwalt und die Justizvollzugsanstalten sind einer vorzeitigen Haftentlassung des Verurteilten entgegengetreten, weil keine positive Legalprognose vorliege. Das Oberlandesgericht hat es mit Beschluss vom abgelehnt, die Vollstreckung des Strafrestes zur Bewährung auszusetzen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Verurteilten.

82. Die statthafte (§ 454 Abs. 3 Satz 1, § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 Nr. 5 Variante 5 StPO) und auch im Übrigen zulässige (§ 306 Abs. 1, § 311 Abs. 1 und 2 StPO) sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die Aussetzung des Strafrests zur Bewährung ist unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit nicht zu verantworten. Der sorgfältig begründeten Entscheidung des Oberlandesgerichts ist beizutreten.

9a) Nach § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB setzt die Aussetzung der Vollstreckung des Rests einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung voraus, dass dem Verurteilten eine günstige Prognose für eine Legalbewährung in Freiheit gestellt werden kann. Dabei sind an die Erwartung künftiger Straffreiheit umso strengere Anforderungen zu stellen, je gewichtiger die durch einen möglichen Rückfall bedrohten Rechtsgüter sind. Die vorzunehmende Abwägung zwischen den zu erwartenden Wirkungen der bereits erlittenen Freiheitsentziehung und dem Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit kann auch bei dem Bereich des Staatsschutzes zuzuordnenden Straftaten zu dem Ergebnis führen, dass es verantwortbar ist, vom weiteren Strafvollzug abzusehen; die Voraussetzungen für eine positive Kriminalprognose dürfen in diesem Bereich nicht so hoch angesetzt werden, dass dem Verurteilten letztlich kaum eine Chance auf vorzeitige Verschonung von der Haft bleibt. Insbesondere wenn sich ein terroristischer Straftäter im Vollzug ordnungsgemäß führt und von seiner früheren Bereitschaft, Gewalttaten zu begehen oder zu fördern, glaubhaft distanziert, kann eine Strafrestaussetzung in Betracht kommen. Dazu ist es letztlich nicht zwingend erforderlich, dass der Verurteilte, der seine Tat während des gesamten Strafverfahrens und im Vollzug bestritten hat, sein strafbares Verhalten nunmehr einräumt (s. insgesamt , NJW 2022, 3729 Rn. 6 mwN).

10b) Diese Maßstäbe hat das Oberlandesgericht bei seiner Entscheidung beachtet. Es hat unter anderem die Angaben des Verurteilten im Termin zur persönlichen Anhörung am sowie Stellungnahmen der Justizvollzugsanstalten bewertet und ist in einer überzeugenden Gesamtabwägung zu dem Ergebnis gelangt, dass für den Verurteilten derzeit keine hinreichend günstige Legalprognose gestellt werden kann. Dabei hat es die wesentlichen prognoserelevanten Faktoren in den Blick genommen. Der Zweifelssatz findet auf die dem Gericht obliegende Wertung keine Anwendung zugunsten des Verurteilten (vgl. BeckOK StGB/v. Heintschel-Heinegg, 64. Ed., § 57 Rn. 10 a.E.; LK/Hubrach, StGB, 13. Aufl., § 57 Rn. 21 a.E.; MükoStGB/Groß/Kett-Straub, 4. Aufl., § 57 Rn. 55; Schönke/Schröder/Kinzig, StGB, 30. Aufl., § 57 Rn. 14 a.E.; jeweils mwN).

11aa) Zwar stellt es sich als prognostisch günstig dar, dass die gegenständlichen Taten lange zurückliegen, sich der zuvor unbestrafte Verurteilte erstmals in Haft befindet und diese einschließlich der vorangegangenen Untersuchungshaft inzwischen über drei Jahre andauert. Im Vollzug verhält er sich weitgehend regelkonform und pflegt regelmäßige Außenkontakte, insbesondere zu seiner Verlobten – der Mutter der drei gemeinsamen Kinder – sowie zu diesen, zu seiner Mutter und seinem Bruder. Über diese vom Oberlandesgericht zutreffend angeführten Faktoren hinaus stünden dem Verurteilten im Falle der Haftentlassung – seinen Angaben zufolge – ein Wohnsitz bei seiner Familie sowie eine Anstellung als ungelernte Aushilfskraft (Teilzeit) in einem Dachdeckerbetrieb oder als Montagehelfer (Vollzeit) in einem Betrieb für Bodenlegerarbeiten zur Verfügung.

12bb) Dem stehen jedoch die gewichtigen im angefochtenen Beschluss ebenfalls aufgezeigten Gründe gegenüber. Gegen eine positive Sozialprognose spricht neben der Schwere des vom Verurteilten geplanten Gewaltdelikts in erheblichem Maße die langjährige und tiefgreifende Verfestigung seiner sowohl demokratiefeindlichen als auch rechtsradikalen Gesinnung, die ihn zur Tatbegehung veranlasste. Insoweit hat das Oberlandesgericht zu Recht als entscheidend für die Rückfallgefahr angesehen, dass der Verurteilte sich von der tatursächlichen radikalen Einstellung bislang noch nicht gelöst hat. Dem persönlichen Eindruck, den das Erstgericht bei der Anhörung von dem Strafgefangenen gewonnen hat, kommt regelmäßig eine hohe Bedeutung zu (BGH, Beschlüsse vom – StB 26/20, juris Rn. 5; vom – StB 50/18 Rn. 6).

13Der Senat teilt insbesondere die Einschätzung, das zwischenzeitliche Bekenntnis des Verurteilten zur Gleichwertigkeit aller Menschen sowie die verbale Distanzierung von Gewalt beinhalteten bloße „nicht ernstgemeinte Leerformeln“ und zeigten eine schlichte „Resignation ohne wirkliche Abkehr von seiner rassistischen Gesinnung“. Diese Überzeugung gründet sich auf die weder für sich genommen noch in der Gesamtschau plausiblen Bekundungen des Verurteilten zu einem Erleben von „Ohnmacht“, welches vielfach einer Meinungsbildung seinerseits entgegenstehe, der Selbstzuweisung einer nur „kleinen Position“ bei fehlendem Einblick in Gesamtzusammenhänge sowie zur – dessen ungeachtet – zwischenzeitlichen Bewertung des Tatgeschehens als „fehlerhaft“. Angesichts des persönlichen Werdegangs des Verurteilten setzten diese Standpunkte eine tiefgreifende Abkehr von verfestigter Radikalität und langjähriger Selbstüberhöhung voraus, für die eine belastbare Grundlage fehlt.

14Nach den Feststellungen radikalisierte sich der Verurteilte über viele Jahre hinweg schon von der Schulzeit an parallel zu seiner allgemeinen Reifung und Entwicklung. Nicht nur bildete sich hierbei in ihm die Überzeugung heraus, zur Änderung der politischen Lage innerhalb Deutschlands persönlich berufen zu sein, sondern er entwickelte auch das dieser Berufung – vermeintlich – dienliche Berufsziel, innerhalb der Bundeswehr eine ranghohe Position zu erlangen und diese zu einem Militärputsch zu nutzen. Mit der Überzeugung, es gelte das bestehende „Konstrukt des Staates“ zu zerstören und Gesetze seien „null und nichtig“, wandte der Verurteilte sich vom geltenden, den gesellschaftlichen Grundkonsens prägenden Verfassungs- und Werteverständnis zugunsten eines gewaltsamen Umsturzes vollständig ab. An dieser inneren Einstellung hielt er in den Folgejahren beharrlich fest. Sein extremistisches Gedankengut fand fortlaufend Ausdruck in zahlreichen schriftlichen Niederlegungen bis hin zur Ausarbeitung seiner ersten – in akademischer Hinsicht nicht erfolgreichen – Masterarbeit.

15Vor diesem Hintergrund hält der Senat, ebenso wie die Justizvollzugsanstalt Weiterstadt – in der der Verurteilte vom bis zum inhaftiert war – und, ihr folgend, der Generalbundesanwalt, eine langfristige und tiefgreifende Therapie mit engmaschiger Beobachtung des Verurteilten für erforderlich. Die von dem Verurteilten angeführten Selbstreflektionen sowie Diskussionen im Familien- und Bekanntenkreis erscheinen ungeeignet, die notwendige Einstellungsänderung zu bewirken. Vielmehr bedingt die langjährige tiefgehende Verwurzelung des extremistischen Gedankenguts eine professionelle sozialtherapeutische Anleitung und Bewertung des Verurteilten. Dies gilt umso mehr, als nach Ansicht der Justizvollzugsanstalt die ausgeurteilten Betrugstaten ein Manipulations- und Täuschungstalent des Verurteilten zeigten, welches ihm bei der Vermittlung eines augenscheinlich angepassten Eindrucks nach außen hin dienlich sei. Die gebotene therapeutische Einwirkung steht noch aus.

16Nicht zu verkennen ist, dass ein Vollzugsplan für den Verurteilten, dessen Angaben zufolge, erst über ein Jahr nach Haftantritt erstellt wurde. Eine mangelnde therapeutische Aufarbeitung seiner Delinquenz in der Haft darf dem Gefangenen nicht zum Vorwurf gemacht werden, soweit ihm eine solche Möglichkeit nicht auch auf freiwilliger Basis zur Verfügung gestanden haben sollte (vgl. , juris Rn. 13). Dies rechtfertigt allerdings hier keine abweichende Entscheidung. Insoweit fällt ins Gewicht, dass der Verurteilte sich anlässlich seiner Aufnahme in die Justizvollzugsanstalt einer aktiven Mitwirkung an der Behandlungsuntersuchung entzog, so dass diese nach Aktenlage durchgeführt wurde, und zudem eine Behandlung jeder Art zunächst ablehnte. Erst nach seiner Verlegung in die Justizvollzugsanstalt Butzbach am erklärte er sich zur Aufnahme einer Einzelpsychotherapie bereit, wobei er zugleich – stark relativierend – bekundete, von sich aus keinen Grund für eine Haltungsänderung zu sehen. Dass der Verurteilte daneben mit der Violence Prevention Network gGmbH im Zuge einer Einzelbetreuung zur Deradikalisierung und Ausstiegsbegleitung seit April 2024 zweiwöchentlich Beratungsgespräche führt, vermag mit Blick auf die bisherigen Gesprächsinhalte (Biografiearbeit) eine positive Legalprognose nicht zu stützen. Die danach derzeit unzureichende Tataufarbeitung bedingt bei den hier in Rede stehenden Delikten eine besondere Wiederholungsgefahr (vgl. , NStZ-RR 2024, 358, 359).

17c) Entgegen der Beschwerdebegründung hat das Oberlandesgericht weder der Gesamtschau zur Legalitätsprognose einen falschen Maßstab zugrunde gelegt noch Aussagen des Verurteilten in einen falschen Kontext gesetzt. Es hat aus ihnen vielmehr plausible übergeordnete Schlussfolgerungen gezogen, denen der Senat sich anschließt.

18Auch im Übrigen gibt das Beschwerdevorbringen keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung. Insbesondere steht der Annahme einer Wiederholungsgefahr nicht entgegen, dass der Verurteilte innerhalb der gut vier Jahre seiner vorübergehenden Entlassung aus der Untersuchungshaft – als damals einer Straftat bloß Verdächtiger im anzunehmenden Bemühen, Verlauf und Ausgang des damaligen Ermittlungs- und Prozessgeschehens zu seinen Gunsten zu beeinflussen – keine weitere politisch motivierte Straf- oder gar Gewalttat beging.

19Dahinstehen kann, ob der Verurteilte eine zu seinen Gunsten zu wertende „Aufklärungshilfe“ zum – weiterhin offenen – Verbleib von drei der vier tatgegenständlichen Waffen geleistet hat. Nach dem Vorgesagten lassen seine Angaben weder bei isolierter Betrachtung noch in der Gesamtschau auf den notwendigen tiefgreifenden Gesinnungswandel schließen. Auch war das Oberlandesgericht nicht aus Gründen der Verfahrensfairness gehalten, auf dieser Grundlage das Gutachten eines Sachverständigen einzuholen gemäß § 454 Abs. 2 Satz 1 StPO; vielmehr hat es zu Beginn der Anhörung klar herausgestellt, dass eine etwaige Offenlegung des Waffenverbleibs nicht ohne Weiteres zur Beauftragung eines Sachverständigen führen werde.

20Zutreffend hat das Oberlandesgericht zudem die Antwort des Verurteilten, er wisse nicht, ob seine Verurteilung wegen einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat falsch oder richtig sei, als Ausdruck fehlender Tataufarbeitung in die Negativprognose einfließen lassen. Auch wenn die Beschwerde zu Recht geltend macht, die bedingte Haftentlassung setze nicht notwendigerweise voraus, dass der Verurteilte sein strafbares Verhalten – vom Oberlandesgericht hier ohnehin nicht verlangt – umfassend einräumt, so kommt das Leugnen einer Tat, abhängig von den sonstigen Umständen, dennoch als negativer prognoserelevanter Faktor in Betracht (vgl. , NStZ-RR 2018, 126, 127 mwN). Dies ist hier mit Blick auf die übrigen angeführten Prognosefaktoren der Fall.

213. Der Hinzuziehung eines Sachverständigen hat es nicht bedurft, da davon unter den gegebenen Umständen keine weitergehenden entscheidungserheblichen Erkenntnisse zu erwarten sind und nicht jede Prüfung, ob der Rest einer Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen ist, zur Begutachtung des Verurteilten gemäß § 454 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StPO verpflichtet (vgl. BGH, Beschlüsse vom – StB 50/22, NStZ-RR 2023, 29; vom – StB 26/20, juris Rn. 8 jeweils mwN).

224. Die weitere Vollstreckung der Freiheitsstrafe ist unter Beachtung des durch Art. 2 Abs. 2 Satz 2, Art. 104 Abs. 1 GG verbürgten Freiheitsrechts des Verurteilten nicht unverhältnismäßig. Die von der verurteilten Straftat sowie bei erneuter, ähnlich gelagerter Delinquenz bedrohten Rechtsgüter des Lebens und der inneren Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland sind von solchem Gewicht, dass bei einer umfassenden Würdigung das Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit das Freiheitsrecht des Verurteilten nach wie vor überwiegt.

Schäfer                                Berg                                Munk

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:050225BSTB1.25.0

Fundstelle(n):
UAAAJ-87282