Gründe
I.
1Der Beschuldigte wurde am vorläufig festgenommen. Der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs hat am Untersuchungshaft angeordnet (5 BGs 189/24). Diese wird seitdem gegen ihn ununterbrochen vollzogen.
2Gegenstand des Haftbefehls ist der Vorwurf, der Beschuldigte habe sich seit Juli 2016 im Libanon und in der Bundesrepublik Deutschland an einer ausländischen terroristischen Vereinigung (Hizb Allah) beteiligt, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet seien, Mord (§ 211 StGB) und Totschlag (§ 212 StGB) zu begehen, strafbar gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2 StGB.
II.
3Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus liegen vor.
41. Der Beschuldigte ist der ihm im Haftbefehl angelasteten Tat dringend verdächtig.
5a) Nach dem gegenwärtigen Ermittlungsstand ist im Sinne eines solchen Tatverdachts von folgendem Sachverhalt auszugehen:
6aa) Die Organisation Hizb Allah geht zurück auf einen Zusammenschluss schiitischer Islamisten mit iranischer Unterstützung im Jahr 1982 nach der israelischen Invasion in den Libanon. Die Bezeichnung Hizb Allah wurde erst in den folgenden Jahren genutzt, in denen sich auch ihre Strukturen verfestigten. Höchstes Entscheidungsgremium ist ein aus sieben bis acht Mitgliedern bestehender Schura-Rat. Dessen Vorsitz nimmt der Generalsekretär wahr, bei dem es sich zur Tatzeit um Hassan Nasrallah handelte. Dieser führte zentral mit seinem Stellvertreter und dem Vorsitzenden des Exekutivrates die Organisation strikt autoritär. Neben dem Exekutivrat sind dem Schura-Rat noch ein Justiz-, ein Parlaments-, ein Politik- und ein Militärrat untergeordnet. Dem Militärrat unterstehen über Kriegswaffen verfügende militärische Einheiten. Die Zahl der ihnen zugehörigen Kämpfer wuchs im Lauf der Jahre bis zu einer Größenordnung von etwa 20.000 bis 25.000 und einer ähnlichen Anzahl von Reservisten an.
7Die Organisation orientiert sich ideologisch an dem iranischen Revolutionsführer Ruhollah Khomeini und dessen Nachfolger, die von einem Widerstandsgedanken insbesondere gegen die Vereinigten Staaten von Amerika und Israel geprägt sind. Das grün gehaltene Logo der Vereinigung zeigt auf gelbem Hintergrund eine stilisierte Abbildung ihres Namens mit einem erhobenen Arm, der ein Sturmgewehr greift, sowie begleitenden Text. Zu ihren maßgeblichen Zielen zählt die Zerstörung Israels. Für Angriffe nutzt sie unter anderem Raketen, verfügt aber auch etwa über Panzer und Drohnen. Daneben ist sie in weiteren Konflikten im Nahen Osten involviert, so in Syrien, im Irak und im Jemen. Zur Durchsetzung ihrer Interessen verübte sie eine Vielzahl von Anschlägen mit zahlreichen – vor allem auch zivilen – Todesopfern sowohl im Libanon als auch in Israel und weltweit, beispielsweise bereits in den 1980er Jahren auf die Botschaft der Vereinigten Staaten in Beirut oder auf die israelische Botschaft in Buenos Aires (Argentinien) im März 1992. In den Folgejahren kam es regelmäßig zu weiteren Gewaltakten. Noch im Oktober 2023 bekannte sich die Organisation zu Angriffen aus dem Libanon auf israelische Stellungen und Siedlungen.
8Seit den 1990er Jahren weitete die Hizb Allah ihren Einfluss auf den libanesischen Staat aus und war schließlich an verschiedenen Regierungen beteiligt. Zudem bietet sie vornehmlich in schiitischen Gebieten sozialkaritative Leistungen an. Die politischen und sozialen Aktivitäten unterstehen ebenso wie die militärischen der Gesamtführung der einheitlichen Organisation.
9Die Hizb Allah ist bereits seit den 1980er Jahren in Deutschland präsent und verfügt dort über rund 1.000 Anhänger.
10bb) Der Beschuldigte beteiligte sich an der Vereinigung als Mitglied, da er sich nach derzeitigem Sachstand einvernehmlich in diese eingliederte und sie durch interessenbezogene Tätigkeiten von innen her förderte. Er schloss sich der Hizb Allah an und kannte dabei deren Organisationsstruktur und Ziele. Anschließend war er auf verschiedene Weise für die Vereinigung tätig. Soweit die Rechtsprechung vor der Legaldefinition des § 129 Abs. 2 StGB für eine Beteiligung als Mitglied eine Teilnahme am Verbandsleben forderte, liegt eine solche ebenfalls vor. Im Einzelnen:
11(1) Der Beschuldigte gliederte sich bereits spätestens am in die Hizb Allah ein, als er anlässlich einer Trauerfeier der Organisation für seinen Onkel in einer Motivationsrede der Hizb Allah die Treue schwor und ankündigte, in die Fußstapfen nicht nur des Gewürdigten, sondern auch seines – als Märtyrer bezeichneten – verstorbenen Vaters und eines weiteren, gleichfalls verstorbenen Onkels zu treten. Alle drei hätten ihr Leben auf dem Feld des Jihad und unter dem Banner des Widerstands verbracht. Der Beschuldigte leistete den Schwur in Gegenwart ranghoher Repräsentanten der Hizb Allah. Der Gewürdigte war einer ihrer wichtigsten Artillerieoffiziere mit Verantwortung für eine ihrer Raketeneinheiten.
12(2) Jedenfalls seit Anfang 2023 bemühte sich der Beschuldigte – handelnd für die in Sp. ansässigen Gesellschaften S. und G. – bei unterschiedlichen Herstellern und Lieferanten aktiv um die Beschaffung von Motoren sowie sonstigen Bestandteilen und Materialien, die jeweils zum Bau von Drohnen, teilweise sogar für den manntragenden Gleitschirmflug und größere Modellbauflugzeuge geeignet waren. Die auf Grundlage der getätigten Bestellungen ausgelieferten Produkte waren – auf direktem Wege oder über Sp. – zur Ausfuhr in den Libanon bestimmt; aus ihnen sollten im Auftrag der Hizb Allah militärische Drohnen erstellt werden. Zur Geschäftsabwicklung griff der Beschuldigte auf ein Netz international ansässiger Personen und Gesellschaften zurück.
13(a) So bestellten die vorgenannten Gesellschaften bei der in Deutschland ansässigen P. 945 Motoren unterschiedlicher Typen, von denen bis zum Zeitpunkt der Inhaftierung des Beschuldigten am 389 Exemplare ausgeliefert worden waren und weitere 38 Stück zur Auslieferung bereitlagen. In die zugrundeliegende Korrespondenz mit dem Hersteller und die Abholung der Motoren war der Beschuldigte teilweise unmittelbar eingebunden.
14Ferner bezogen die vorgenannten Gesellschaften im Zeitraum Januar 2023 bis Juni 2024 bei einer anderen in Deutschland ansässigen Gesellschaft Epoxidharz, ein weiteres zum Drohnenbau geeignetes Produkt, im Wert von insgesamt über 200.000 €.
15(b) Am 29. Mai und am nahm der Beschuldigte auf dem Gelände der P. einige Kartons der bestellten Waren persönlich in Empfang. Diese übergab er am bzw. am selben Tag einem Mittelsmann aus B. , welcher in Verbindung steht mit einer internationalen Spedition mit Sitz in Br. .
16(c) Mit E-Mails vom 24. Juni und benannte die G. der P. gegenüber zum einen den Mittelsmann aus B. , zum anderen eine Transportgesellschaft mit Sitz in Sa. als Lieferanschriften für weitere Teillieferungen aus Bestellungen von Motoren. Am bzw. am übersandte die P. den bezeichneten Empfängern auf dem Postweg vier bzw. zehn Pakete mit Motoren.
17(d) Am 14./ wurden 20 an den Mittelsmann des Beschuldigten adressierte Motoren eines von der G. bei der P. bestellten Typs in einem Seecontainer im H. er Hafen sichergestellt. Der Container war von dem vorgenannten Br. er Spediteur angemeldet worden.
18Weitere insgesamt 50 Exemplare desselben und eines anderen Motortyps, den die G. gleichfalls von der P. bezogen hatte, befanden sich in einem zeitgleich sichergestellten zweiten Seecontainer. Diesen hatte die vorbezeichnete Transportgesellschaft aus Sa. angemeldet.
19(e) Der erste Container enthielt zudem mehrere Paletten des von der vorstehend unter (a) in Bezug genommenen Gesellschaft bezogenen Epoxidharzes. Der Beschuldigte hatte das Epoxidharz zur Auslieferung an die G. in Sp. bestimmt. Dabei hatte er der Empfängerbezeichnung teilweise den Namen seines B. er Mittelsmanns hinzugefügt.
20(f) Beide Container sollten per Schiff nach Be. im Libanon transportiert werden. Motoren und Epoxidharz waren jeweils nicht als solche angemeldet worden.
21(g) Eine weitere Palette des vorbezeichneten Epoxidharzes konnte im Rahmen der Durchsuchungen in Bl. in einer dem B. er Mittelsmann zuzuordnenden Garagenbox sichergestellt werden.
22(3) Daneben stand der Beschuldigte mit dem im Libanon wohnhaften T. im Austausch über die Beschaffung und Finanzierung von Motoren und sonstigen Komponenten mit Eignung zum Drohnenbau. In anderen Zusammenhängen griff der Beschuldigte zur Zahlungsabwicklung auf weitere im Ausland aufhältige, teilweise ihrerseits mit T. vernetzte Personen zurück. Mit T. besprach der Beschuldigte unter anderem im März 2024 die Ausführung und Bezahlung einer Bestellung von Motoren bei der P. , ferner deren „Verfrachtung in den Libanon“ auf dem Seeweg. Eine Sendung von Gelenklagern versandte der Beschuldigte im Mai 2024 direkt an die Anschrift des T. in Be. .
23(4) Am wurde in Israel die nahe der Grenze zum Libanon belegene Ortschaft K. mit einer Drohne angegriffen, die mit einem Motor des Typs betrieben worden war. Motoren dieses Typs waren Gegenstand der vorgenannten Bestellungen der G. bei der P. . Ferner wurde jeweils eine mit einem Motor bestückte Drohne eingesetzt am beim Angriff auf die nordisraelische Stadt Go. und am beim Einschlag einer sprengstoffbestückten Drohne in ein Seniorenheim in der Ortschaft He. nahe Te. .
24(5) Noch im Sommer 2024 brachte der Beschuldigte, dessen Familie weiterhin über Verbindungen in hochrangige Kreise der Hizb Allah verfügt, im privaten Rahmen zum Ausdruck, die Hizb Allah, das Märtyrertum und den iranischen Revolutionsführer Chamenei zu befürworten und zu unterstützen. So sang der Beschuldigte in seinem Pkw entsprechende ideologische Lieder und betrauerte gemeinsam mit seiner Familie den Tod eines Onkels seiner Ehefrau. Bei diesem soll es sich um einen ehemaligen Leibwächter des früheren Generalsekretärs Hassan Nasrallah gehandelt haben, der später in einer Spezialeinheit der Hizb Allah als Waffenschmuggler zwischen Syrien und dem Libanon tätig gewesen sein soll. Die Hizb Allah bezeichnete ihn als Märtyrer.
25b) Der Beschuldigte hat sich zu den Tatvorwürfen bislang nicht eingelassen.
26Der dringende Tatverdacht (§ 112 Abs. 1 Satz 1 StPO) hinsichtlich der ihm zur Last gelegten Taten beruht auf Folgendem:
27aa) Er ergibt sich zur Organisation der Hizb Allah aus einem Gutachten des Sachverständigen St. vom und Vermerken des Bundeskriminalamts (vgl. 1 A 4.15, BVerwGE 153, 211 Rn. 22 ff.).
28bb) Die Erkenntnisse zu der Eingliederung des Beschuldigten in die Organisation und seiner Tätigkeit für diese stützen sich insbesondere auf Foto- und Videodateien, Chatverläufe, Zeugenvernehmungen sowie zahlreiche Geschäftsunterlagen und -aufzeichnungen betreffend die Bestellung von Motoren, Komponenten und sonstigen zum Bau von Drohnen geeigneten Materialien, ferner bereits ausgelieferte oder zur Auslieferung vorgehaltene Motoren und Materialien, die sämtlich anlässlich der Durchsuchung insbesondere der Wohnung des Beschuldigten, der Geschäftsräume mehrerer Lieferanten und von Containern im Containerhafen H. sichergestellt worden sind. So sind etwa am bei der Durchsuchung von Räumlichkeiten des Beschuldigten Unterlagen und Dateien zu dessen Beschaffungsbemühungen aufgefunden worden. Nach dem derzeitigen Auswertungsstand lassen diese für den Zeitraum ab Oktober 2022 auf eine Anzahl von mindestens 85 Geschäftsvorgängen zu insgesamt 141 verschiedenen technischen Komponenten und weiteren Produkten mit einer – teilweise durch Behördenerklärung belegten, teilweise jedenfalls möglich erscheinenden – Eignung zum Drohnenbau oder für sonstige militärische Zwecke schließen bei einem finanziellen Gesamtvolumen von ca. 1,5 Millionen €. Mehrere Rechnungen, unter ihnen solche der P. und des vorgenannten Lieferanten von Epoxidharz, wurden danach von einer Vielzahl unterschiedlicher niederländischer Firmen ohne erkennbaren Bezug zu dem jeweiligen Geschäftsvorgang bezahlt. Es ist ferner das nicht öffentlich gesprochene Wort im Pkw des Beschuldigten überwacht und aufgezeichnet worden; der Beschuldigte ist observiert und seine Telekommunikation überwacht worden.
29Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Haftbefehl und die Zuschriften des Generalbundesanwalts vom 10. Januar und vom Bezug genommen. Soweit die in diesen dargelegten zwischenzeitlichen Ermittlungsergebnisse zugleich in zeitlicher und quantitativer Hinsicht eine Ausweitung des dringenden Tatverdachts auf zusätzliche Beteiligungshandlungen des Beschuldigten rechtfertigen, sind diese vom Haftbefehl umfasst.
30c) Das dargelegte Verhalten des Beschuldigten begründet in rechtlicher Hinsicht den dringenden Tatverdacht der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland (§ 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2 StGB). Im Einzelnen:
31Die Hizb Allah ist auf Grundlage des nach dem gegenwärtigen Beweisstand maßgeblichen Sachverhalts als eine terroristische Vereinigung sowohl im Sinne des § 129a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 129 Abs. 2 StGB in der seit dem als auch nach den zuvor von der Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen zu bewerten. Insbesondere ergibt das vorläufige Beweisergebnis, dass es sich bei der Vereinigung um eine einheitliche, unter zentraler Führung stehende Gesamtorganisation handelt. Angesichts des Ausmaßes ihrer militärischen Kräfte und der ihr zuzurechnenden Angriffe sowie Anschläge ist sie auf die Begehung von Mord und Totschlag ausgerichtet. Diese von ihr bezweckten und ausgeführten Taten sind nicht allgemein gerechtfertigt ( u.a., juris Rn. 17 mwN).
32Der Beschuldigte beteiligte sich hochwahrscheinlich an der Vereinigung als Mitglied, da er sich nach derzeitigem Sachstand einvernehmlich in diese eingliederte und sie durch interessenbezogene Tätigkeiten von innen her förderte. Soweit die Rechtsprechung vor der Legaldefinition des § 129 Abs. 2 StGB für eine Beteiligung als Mitglied eine Teilnahme am Verbandsleben forderte (vgl. etwa , BGHSt 54, 69 Rn. 123 mwN; s. nunmehr , BGHSt 66, 137 Rn. 20; Beschluss vom – AK 18/22, juris Rn. 6 mwN), liegt eine solche ebenfalls vor. Dem steht nicht entgegen, dass er sich dabei in Deutschland befand. Die Hizb Allah zog ihren Nutzen gerade daraus, dass der Beschuldigte von dort aus Motoren sowie andere Komponenten zum Drohnenbau beschaffen und in den Libanon befördern lassen konnte, wo sie für die Hizb Allah nicht unmittelbar verfügbar waren.
33Der Beschuldigte beging die Straftaten in Deutschland. Die Anwendung deutschen Strafrechts folgt damit aus § 3 StGB; zugleich ergibt sich hieraus der nach § 129b Abs. 1 Satz 2 StGB erforderliche Inlandsbezug. Die Ermächtigung zur Strafverfolgung nach § 129b Abs. 1 Satz 3 StGB liegt vor.
342. Die Zuständigkeit des Generalbundesanwalts für die Verfolgung der Taten nach §§ 129a, 129b StGB folgt aus § 142a Abs. 1, § 120 Abs. 1 Nr. 6 GVG.
353. Für den Beschuldigten bestehen die Haftgründe der Fluchtgefahr gemäß § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO und der Schwerkriminalität gemäß § 112 Abs. 3 StPO.
36a) Nach Würdigung aller Umstände ist es wahrscheinlicher, dass sich der Beschuldigte, sollte er auf freien Fuß gelangen, dem Strafverfahren entziehen als dass er sich ihm stellen werde. Er hat mit einer erheblichen Freiheitsstrafe zu rechnen, die einen hohen Fluchtanreiz auslöst. Dem davon ausgehenden Fluchtanreiz stehen keine hinreichenden fluchthemmenden Umstände entgegen. Der Beschuldigte und seine Familie verfügen vielmehr über vielfältige Kontakte ins europäische und außereuropäische Ausland, die ihm im Falle einer Flucht hilfreich sein können.
37b) Zusätzlich liegen die Voraussetzungen des § 112 Abs. 3 StPO auch bei der gebotenen restriktiven Auslegung dieser Vorschrift (vgl. , NJW 2019, 2552 Rn. 38 mwN) vor. Die oben dargelegten Umstände begründen – erst recht – die Gefahr, dass die Ahndung der Tat ohne weitere Inhaftierung des Beschuldigten vereitelt werden könnte.
38c) Weniger einschneidende Maßnahmen im Sinne des § 116 StPO sind aus den genannten Gründen nicht erfolgversprechend.
394. Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus (§ 121 Abs. 1 StPO) sind gegeben. Die besondere Schwierigkeit und der Umfang der Ermittlungen haben eine Anklageerhebung noch nicht zugelassen und rechtfertigen die Haftfortdauer. Insbesondere bedürfen die bei dem Beschuldigten sichergestellten Dateien betreffend eine Vielzahl von Geschäftsvorgängen, teilweise mit Auslandsbezug, zu zahlreichen Produkten der weiteren Auswertung. Dies betrifft zugleich die zugehörigen Finanzermittlungen. Teilweise ist auch die Eignung der in Rede stehenden Produkte zum Drohnenbau ergänzend zu klären. Der Aktenumfang beläuft sich derzeit auf etwa 45 Stehordner. Im Übrigen wird hinsichtlich der Komplexität der Ermittlungen auf die ausführliche Darstellung in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom verwiesen. Das Verfahren ist bislang mit der in Haftsachen gebotenen Beschleunigung geführt worden.
405. Schließlich steht die Untersuchungshaft nach Abwägung zwischen dem Freiheitsgrundrecht des Beschuldigten einerseits sowie dem Strafverfolgungsinteresse der Allgemeinheit andererseits derzeit nicht außer Verhältnis zur hohen Bedeutung der Sache und der im Fall einer Verurteilung zu erwartenden Strafe (§ 112 Abs. 1 Satz 2, § 120 Abs. 1 Satz 1 StPO).
Schäfer Berg Munk
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:130225BAK6.25.0
Fundstelle(n):
AAAAJ-87280