Instanzenzug: Az: V ZB 38/24 Beschlussvorgehend Az: 29 S 82/24vorgehend AG Aachen Az: 118 C 5/24
Gründe
1 Die Anhörungsrüge ist mangels Vertretung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO) unzulässig. Die gegen eine Rechtsbeschwerdeentscheidung erhobene Anhörungsrüge unterliegt dem beim Bundesgerichtshof geltenden Anwaltszwang (, NJW 2005, 2017). Unabhängig davon bliebe die Anhörungsrüge auch in der Sache erfolglos. Der Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) ist nicht verletzt.
Brückner Göbel Haberkamp
Laube Grau
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:180225BVZB38.24.0
Fundstelle(n):
JAAAJ-87277