Instanzenzug: Az: III-5 St 1/24 Urteil
Gründe
1Das Oberlandesgericht hat die Angeklagte wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit „der Verletzung von Fürsorge- und Erziehungspflichten“, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt. Zudem hat es auf die Strafe im Irak erlittene Freiheitsentziehungen angerechnet. Die auf die Sachrüge gestützte Revision der Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
21. Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen reiste die Angeklagte im Juni und Juli 2015 mit ihrem Ehemann, dessen Zweitfrau nach islamischem Ritus sowie drei aus den Verbindungen stammenden minderjährigen Kindern, darunter die beiden Söhne der Angeklagten, von Deutschland aus über die Türkei nach Syrien in das Herrschaftsgebiet der ausländischen terroristischen Vereinigung „Islamischer Staat“ (IS). Dort schlossen sich die Angeklagte und der Ehemann vorgefasster Absicht entsprechend der Organisation an. Während er zum Kämpfer ausgebildet wurde, übernahm sie dem Rollenbild der Vereinigung entsprechend die Haushaltsführung und Kindererziehung unter Beachtung der von dieser erteilten Vorgaben. Der IS verbrachte die Familie an verschiedene Orte zunächst in Syrien, sodann im Irak, wies ihr Wohnungen zu und traf die maßgeblichen Entscheidungen für sie. Nachdem der Ehemann im Oktober 2015 bei einem Kampfeinsatz verstorben war, heiratete die Angeklagte unmittelbar nach der von der Vereinigung bestimmten Trauerzeit als Zweitfrau nach islamischem Ritus einen anderen - versehrten - IS-Kämpfer. Sie wurde von der Organisation sowohl während der Ehen als auch in der Zwischenzeit alimentiert und nutzte deren Einrichtungen. Nach einem Bombenangriff, bei dem die Angeklagte eine schwere Armverletzung davontrug, wurde sie im Juli 2017 von irakischen Antiterrorkräften festgenommen; ihre zwei Kinder sind seitdem verschollen.
3Bereits bei der Ausreise nach Syrien billigte die Angeklagte die Ziele und Vorgehensweisen des IS. Sie hielt die ihren Söhnen in dem Bürgerkriegsgebiet drohenden Leibes- und Lebensgefahren für möglich und nahm sie in Kauf.
42. Die sachlichrechtliche Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung führt zur Änderung des Schuldspruchs dahin, dass die Angeklagte wegen - lediglich eines Falls - mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland in Tateinheit mit Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht verurteilt wird, sowie zur Änderung des Strafausspruchs dahin, dass gegen sie auf eine (Einzel-)Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten - anstatt der Gesamtfreiheitsstrafe in entsprechender Höhe - erkannt wird. Im Übrigen hat sich kein Rechtsfehler zu ihrem Nachteil ergeben.
5a) Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift im Einzelnen dargelegt hat, ist die Angeklagte auf der Grundlage der Urteilsfeststellungen der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland in Tateinheit mit - zwei tateinheitlichen Fällen der - Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht nach § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2, §§ 171, 52 StGB schuldig (zur gleichartigen Idealkonkurrenz bei Pflichtverletzungen gegenüber zwei Schutzbefohlenen s. BGH, Beschlüsse vom - AK 56/19, BGHR StGB § 171 Verletzung der Erziehungspflicht 1 Rn. 42; vom - AK 14/22, juris Rn. 38; Fischer/Anstötz, StGB, 72. Aufl., § 171 Rn. 11).
6aa) Entgegen der Ansicht der Revision beteiligte sich die Angeklagte als Mitglied an der außereuropäischen terroristischen Vereinigung IS (zur Auslegung und Anwendung der Tatbestandsmerkmale auf sog. IS-Rückkehrerinnen vgl. BGH, Beschlüsse vom - AK 14/22, juris Rn. 26 ff., sowie AK 18/22, juris Rn. 19 ff.; vom - AK 31/22, juris Rn. 21 ff.; vom - AK 108/23, juris Rn. 21 f.):
7Zum einen gliederte sie sich einvernehmlich in die Organisation ein (Mitgliedschaft). Sie begab sich bewusst unter Billigung der Ziele und Vorgehensweisen des IS in dessen Herrschaftsgebiet, um dort nach den Regeln der Scharia zu leben. Sie ordnete sich seiner Autorität unter und unterstand seiner Fürsorge. Unter anderem wurde sie von ihm überprüft, registriert, alimentiert, mit verschiedenen Wohnungen versorgt und in einem organisationseigenen Frauenheim untergebracht.
8Zum anderen entfaltete die Angeklagte eine aktive Tätigkeit zur Förderung der Vereinigungsziele (Beteiligungshandlungen). Einem islamistischen Rollenbild entsprechend nahm sie an unterschiedlichen Orten unter wechselnden Bedingungen die Haushaltsführung und Kindererziehung unter Beachtung der Vorgaben der Vereinigung vor. Nach dem Tod ihres ersten Ehemannes ging sie nach der vom IS bestimmten Trauerzeit eine neue Ehe mit einem anderen Mitglied ein. Das auf die Stärkung der Organisation angelegte vereinigungstypische Verhalten hatte bereits aufgrund seiner Dauer und seines Umfangs erhebliches Gewicht.
9bb) Neben der Strafbarkeit wegen mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland in Tateinheit mit - zwei tateinheitlichen Fällen der - Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht ist kein Raum für ein weiteres selbständiges Vereinigungsdelikt.
10Nach Verkündung des angefochtenen Urteils hat der Senat seine vormalige im Jahr 2015 begründete konkurrenzrechtliche Rechtsprechung aufgegeben (s. , juris [vorgesehen für BGHSt]). Hiernach erstreckte sich die tatbestandliche Handlungseinheit der Beteiligungsakte des Mitglieds nicht auf im Vereinigungsinteresse vorgenommene Betätigungen, die gegen ein weiteres Strafgesetz verstoßen; solche Handlungen waren als jeweils eigenständige Tat aus dieser rechtlichen Einheit ausgegliedert (so grundlegend , BGHSt 60, 308; nachfolgend etwa BGH, Beschlüsse vom - 3 StR 355/16, BGHR StGB § 129a Konkurrenzen 6 Rn. 5; vom - AK 4/19, BGHR VStGB § 8 Abs. 1 Konkurrenzen 1 Rn. 27; vom - 3 StR 310/21, NStZ 2023, 727 Rn. 16). Seit der Rechtsprechungsänderung gilt:
11Der Tatbestand des § 129a Abs. 1 Alternative 2 StGB verbindet grundsätzlich alle Beteiligungshandlungen zu einer einzigen Tat im sachlichrechtlichen Sinne. Weitere hierdurch verletzte Strafgesetze werden zu Tateinheit verklammert. Nur wenn - anders als hier - mindestens zwei andere, durch verschiedene Beteiligungsakte begangene Gesetzesverstöße ein mehr als unwesentlich höheres Gewicht als das Vereinigungsdelikt haben, stehen sie, obwohl sie mit diesem jeweils tateinheitlich zusammenfallen, in Tatmehrheit zueinander (s. , juris Rn. 11).
12Infolgedessen kommt es nicht mehr darauf an, ob das Oberlandesgericht in tatsächlicher Hinsicht organisationsbezogene Handlungen der Angeklagten festgestellt hat, die nicht zugleich zur andauernden Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht beitrugen und bei Anwendung der aufgegebenen Rechtsprechung eine isolierte Strafbarkeit nach §§ 129a, 129b StGB begründet hätten (vgl. zu dieser überholten Problematik BGH, Beschlüsse vom - 3 StR 403/20, StV 2023, 739 Rn. 29; vom - AK 35/23, BGHSt 68, 1 Rn. 42).
13b) Der Schuldspruch ist deshalb in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO zu ändern. Nach § 260 Abs. 4 Satz 2 StPO wird dabei die Straftat des § 171 StGB gemäß der gesetzlichen Überschrift als Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht bezeichnet; die Aufnahme der gleichartigen Tateinheit in die Entscheidungsformel ist entbehrlich (vgl. , BGHSt 65, 286 Rn. 84). § 265 Abs. 1 StPO steht der Schuldspruchänderung nicht entgegen, weil die Angeklagte sich gegen die geänderte konkurrenzrechtliche Bewertung des festgestellten Sachverhalts nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.
14c) Die vom Oberlandesgericht verhängte Gesamtfreiheitsstrafe hat analog § 354 Abs. 1 StPO als Einzelstrafe Bestand. Denn durch die abweichende Beurteilung der Konkurrenzen wird der Unrechts- und Schuldgehalt regelmäßig - wie auch hier - nicht berührt (s. BGH, Beschlüsse vom - 3 StR 397/22, juris Rn. 14 f.; vom - 3 StR 120/23, juris Rn. 19; BeckOK StPO/Wiedner, 54. Ed., § 354 Rn. 82 mwN). Es ist deshalb auszuschließen, dass der Staatsschutzsenat bei zutreffender Beurteilung der Konkurrenzen auf eine geringere Einzelstrafe als die festgesetzte Gesamtstrafe erkannt hätte.
15d) Die Anrechnungsentscheidung, die dazu führt, dass die verhängte Freiheitsstrafe vollständig erledigt ist, bleibt von der Urteilsänderung unberührt.
163. In Anbetracht des geringen Teilerfolgs der Revision ist es nicht unbillig, die Beschwerdeführerin mit den gesamten Kosten des Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
Schäfer Berg Erbguth
Kreicker Voigt
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:210125B3STR538.24.0
Fundstelle(n):
VAAAJ-87273