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BGH Urteil v. - 3 StR 111/24

Instanzenzug: LG Dresden Az: 14 KLs 962 Js 20734/22 (2)

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern in acht Fällen sowie wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung im Ausland in Tateinheit mit unerlaubtem Erbringen von Zahlungsdienstleistungen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Zudem hat es die Einziehung von Bargeld, eines Mobiltelefons, eines Pkw sowie von 80.000 € „als Wertersatz“ angeordnet. Gegen das Urteil wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten und vom Generalbundesanwalt vertretenen Revision, die auf eine Verfahrensrüge und die ausgeführte allgemeine Sachrüge gestützt ist. Der ebenfalls revidierende Angeklagte erhebt mit seinem auf die Verurteilung in den Fällen II. A. I. 1 bis 3 und II. A. II. 4 bis 8 der Urteilsgründe, die Gesamtstrafe und die Wertersatzeinziehung beschränkten Rechtsmittel die ausgeführte Sachbeschwerde. Die Revisionen haben den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen sind sie unbegründet.

I.

21. Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:

3a) Der syrische Angeklagte flüchtete Anfang 2016 mit seiner Ehefrau und seinen Kindern nach Deutschland, wo die Familie seither lebt. Spätestens im Juli 2020 schloss er sich einer international agierenden Gruppierung als Mitglied an, die - professionell gesteuert aus dem syrischen Idlib heraus - unter der Bezeichnung „Al Arabiya“ ohne behördliche Genehmigung Zahlungsdienste in Gestalt eines Hawala-Banking-Systems leistete. Der Angeklagte erbrachte fortan von Deutschland aus unter Nutzung einer ihm von der Organisation zur Verfügung gestellten und speziell für die Abwicklung von Hawala-Banking konfigurierten App, die er auf seinem Mobiltelefon installierte, die Dienste eines Hawaladars. Dies tat er, um sich in Gestalt der von den Kunden zu zahlenden Hawala-Gebühren eine fortlaufende Einnahmequelle von einigem Umfang zu verschaffen. Er nahm einerseits Aufträge entgegen, Geld von Deutschland in das Ausland, namentlich nach Syrien, zu transferieren, vereinnahmte die entsprechenden Einzahlungen und leitete es abzüglich einer Provision unter Nutzung der App als Buchgeld weiter. Der Angeklagte baute sich einen „Kundenstamm“ in Deutschland wohnender syrischer Staatsangehöriger auf, die seine Dienste nutzten, um in erheblichem Umfang Gelder zur Unterstützung in Syrien lebender Angehöriger dorthin zu transferieren. Andererseits fungierte er im Hawala-Netzwerk als Auszahler, indem er bei anderen Hawaladaren im Ausland eingezahltes Geld, das nach Deutschland übermittelt werden sollte, hier an die designierten Empfänger übergab. Neben der App der Hawala-Organisation „Al Arabiya“ nutzte der Angeklagte bei seiner Tätigkeit als Hawaladar noch weitere entsprechende Apps mehrerer anderer Hawala-Büros, die jedoch alle organisatorisch mit „Al Arabiya“ sowie untereinander verbunden waren und bei denen es sich teilweise lediglich um „Filialen“ von „Al Arabiya“ handelte; zu diesen Büros stand der Angeklagte in geschäftlicher Beziehung, ohne insofern Mitglied weiterer gesonderter Hawala-Organisationen gewesen zu sein. Bis zu seiner Verhaftung im Juni 2022 nahm er Bargeld in Höhe von mindestens 80.000 € entgegen und sorgte für dessen bestimmungsgemäßen Transfer im Rahmen des Hawala-Bankings. Bei den Geldern, die von der Organisation transferiert wurden, für die der Angeklagte tätig war, handelte es sich zum Teil, nicht aber ausschließlich, um solche, die Gegenstand krimineller Aktivitäten waren, etwa der Einschleusung von Ausländern in die Bundesrepublik. Über eine Genehmigung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) für seine Geldtransferdienste verfügte der Angeklagte nicht (Fall II. B. der Urteilsgründe).

4Das Landgericht hat dieses Geschehen als mitgliedschaftliche Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung im Ausland gemäß § 129 Abs. 1 und 2, § 129b Abs. 1 StGB in Tateinheit mit unerlaubtem Erbringen von Zahlungsdiensten gemäß § 63 Abs. 1 Nr. 4 ZAG gewertet.

5b) Zudem wirkte der Angeklagte im Rahmen seiner Tätigkeit als Hawaladar und unter Nutzung der ihm zur Verfügung stehenden Strukturen des Hawala-Bankings an der Einschleusung von Ausländern, die über keinen erforderlichen Aufenthaltstitel verfügten, in die Bundesrepublik Deutschland und in Nachbarstaaten Deutschlands mit. Dabei handelte es sich zumindest ganz überwiegend um syrische Staatsangehörige, die gegen Bezahlung die Dienste verschiedener Schleusergruppierungen in Anspruch nahmen, welche ihren Transport und ihre Einschleusung organisierten und durchführten. Auch insofern beabsichtigte der Angeklagte, sich durch wiederholtes Tätigwerden eine fortlaufende erhebliche Einnahmequelle zu verschaffen.

6Einerseits fungierte der Angeklagte als „Treuhänder“ für die von den Schleusungswilligen letztlich an die Schleuser zu zahlenden Gelder, wobei er um die illegalen Einreisen wusste. Weil die Schleusungswilligen ein Interesse daran hatten, dass die von ihnen beauftragten Personen erst nach ihrer erfolgreichen Einreise in den Zielstaat entlohnt wurden, und die Schleuser sichergehen wollten, das vereinbarte Entgelt zu erlangen, aber auch, um die Bezahlung der Schleuser rein tatsächlich zu bewerkstelligen, machten sich die Beteiligten die Dienste des Angeklagten als Hawaladar zu Nutze. Der Angeklagte nahm von Einreisewilligen oder deren Geldgebern zur Entlohnung der Schleuser bestimmte Beträge entgegen, zum Teil direkt als Bargeld, zum Teil im Anschluss an die Einzahlung bei anderen Hawaladaren, etwa in Syrien. Danach informierte er die betreffenden Schleuser hierüber, die erst daraufhin tätig wurden, und verwahrte die Beträge. Nach erfolgreich durchgeführter Schleusung wurde ihm Mitteilung gemacht, und er zahlte dann die bis dahin „treuhänderisch“ verwahrten Gelder vereinbarungsgemäß an die zu entlohnenden Personen - etwa die Fahrer der Schleusungsfahrzeuge - aus. Für seine Tätigkeit verlangte der Angeklagte eine Provision in Höhe von drei bis fünf Prozent des Geldbetrages, mindestens aber 100 €, zudem eine Hinterlegungsgebühr in Höhe von 200 €. Scheiterte die Schleusung, zahlte er den Geldgebern den Betrag - unter Einbehalt seiner vereinbarten Provision und der Hinterlegungsgebühr - zurück. Zwar hatte der Angeklagte grundsätzliche Kenntnis vom Ablauf der Schleusungen und den für diese verantwortlichen Personen; in die Organisation und Durchführung der Verbringung der Schleusungswilligen nach Deutschland war er indes nicht eingebunden. Er verstand sich selbst als unabhängiger und neutraler Dienstleister für alle Beteiligten.

7Andererseits war er in Schleusungen dergestalt als Hawaladar involviert, dass er „lediglich“ als Auszahlungsstelle im Rahmen von Hawala-Banking nach erfolgreich abgeschlossenen Schleusungen Gelder, die zur Entlohnung für geleistete Schleuserdienste bestimmt und bei anderen Hawala-Büros eingezahlt worden waren, an die vorgesehenen Empfänger - namentlich Fahrer - auszahlte.

8aa) In acht Fällen wirkte der Angeklagte in dem erstgenannten Umfang an Schleusungen als treuhänderischer Finanzagent mit und trug dadurch - wie beabsichtigt - wesentlich zu ihrem Gelingen bei:

9(1) Im Juni 2020 vereinbarten zwei syrische Schleusungswillige mit dem Angeklagten die finanzielle Abwicklung ihrer beabsichtigten Einreise nach Deutschland. Sodann hinterlegten sie jeweils 3.500 € beim Angeklagten durch Einzahlung der Gelder bei einem ihnen vom Angeklagten benannten Hawala-Büro in Syrien; ein Vorgang, der im Schleuserjargon als „Einchecken“ bezeichnet wird. Nach erfolgreicher Verbringung der beiden nach Deutschland gab der Angeklagte das Geld für die Schleuser frei (Fall II. A. I. 1 der Urteilsgründe).

10(2) Am wurden drei Drittausländer, die über keinen erforderlichen Aufenthaltstitel für die Bundesrepublik verfügten und nicht im Besitz von Ausweispapieren waren, über Rumänien nach Deutschland eingeschleust, nachdem sie zuvor in Absprache mit dem Angeklagten bei Hawala-Büros in der Türkei jeweils 3.000 € eingezahlt hatten. Nach Ankunft der Geschleusten in der Bundesrepublik zahlte er das von ihm bis dahin verwahrte Geld an den Anführer der Schleusergruppierung aus (Fall II. A. I. 2 der Urteilsgründe).

11(3) Mitte Oktober 2020 hinterlegten zwei schleusungswillige Syrer, die über keinen Aufenthaltstitel für die Bundesrepublik verfügten, in Absprache mit dem Angeklagten durch Bargeldeinzahlung in zu der Hawala-Organisation des Angeklagten gehörenden Büros beim Angeklagten jeweils 3.500 € Schleusungsentgelt. Nachdem beide in Deutschland angekommen waren, machten sie hiervon dem Angeklagten Mitteilung und erklärten die Freigabe der Gelder, woraufhin der Angeklagte diese in bar an den Anführer der Schleusergruppierung auskehrte (Fall II. A. I. 3 der Urteilsgründe).

12(4) Im September 2020 zahlte ein Drittausländer für die Schleusung von sich und drei weiteren Familienmitgliedern nach Deutschland bei einem Hawala-Büro in Syrien 10.000 € ein. Der Angeklagte bestätigte die Hinterlegung, woraufhin die Familie am nach Deutschland eingeschleust wurde. Anschließend brachte der Angeklagte das von ihm verwahrte Schleusungsentgelt zur Auszahlung (Fall II. A. II. 4 der Urteilsgründe).

13(5) Im Sommer 2020 beauftragte eine in Deutschland lebende Person einen Schleuser mit der Verbringung von drei Familienangehörigen nach Deutschland und übergab dem Angeklagten absprachegemäß am in bar 8.000 €. Der Angeklagte hinterlegte das Geld zu Gunsten des Schleusers und bestätigte dessen Erhalt. Daraufhin wurden die drei Personen nach Deutschland gebracht und transferierte der Angeklagte am die 8.000 € nach einer Freigabe durch die Eingereisten an den Schleuser (Fall II. A. II. 5 der Urteilsgründe).

14(6) Bei zwei Treffen mit dem Angeklagten am und in dessen Wohnung in Deutschland übergab ihm eine Person insgesamt 12.000 € zum Transfer als Hawaladar an einen Schleuser im Anschluss an die Verbringung von drei Familienangehörigen nach Österreich. Nach dem Gelingen der Schleusung am zahlte der Angeklagte das von ihm bis dahin verwahrte Geld (Fall II. A. II. 6 der Urteilsgründe).

15(7) Im November 2020 transportierte eine Schleusergruppierung eine größere Zahl von Personen nach Deutschland. Die Zahlungsabwicklung für sieben von ihnen übernahm der Angeklagte. Nach ihrer Ankunft in der Bundesrepublik wurde er informiert und kehrte das bei ihm hinterlegte Entgelt aus (Fall II. A. I. 7 der Urteilsgründe).

16(8) Schließlich zahlte ein Familienangehöriger von drei Syrern für deren Schleusung nach Deutschland bei einer Einzahlungsstelle des Angeklagten 1.700 € ein. Der Angeklagte als Hawaladar hinterlegte das Geld auf den Namen des Schleusers und informierte diesen über die Zahlung. Daraufhin wurden die drei Schleusungswilligen am in die Bundesrepublik verbracht (Fall II. A. II. 8 der Urteilsgründe).

17bb) Das Landgericht hat hinsichtlich dieser acht Taten jeweils eine Strafbarkeit wegen gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und b AufenthG aF in Verbindung mit § 95 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG angenommen.

18c) Von weiteren neun angeklagten Fällen des Einschleusens von Ausländern durch Beteiligung am Schleusungsvorgang in der vorbeschriebenen Weise hat die Strafkammer den Angeklagten freigesprochen, weil entweder seine Mitwirkung nicht feststellbar gewesen sei oder er nicht ausschließbar erst im Anschluss an die erfolgreiche Verbringung von Einreisewilligen nach Deutschland „lediglich“ als Auszahlungsstelle für Schleuserlohn im Rahmen seines Engagements als „normaler“ Hawaladar tätig geworden sei.

192. Die Staatsanwaltschaft beanstandet im Wesentlichen zum einen den Teilfreispruch, zum anderen, dass der Angeklagte in den acht abgeurteilten Fällen des Einschleusens von Ausländern nicht gemäß § 97 Abs. 2 AufenthG aF wegen gewerbs- und bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern verurteilt worden ist.

20Der Angeklagte macht im Kern geltend, der Schuldspruch in den acht Fällen II. A. I. 1 bis 3 und II. A. II. 4 bis 8 der Urteilsgründe sei rechtsfehlerhaft, weil keine ausreichenden Feststellungen zur Staatsangehörigkeit der geschleusten Personen getroffen worden seien. Nicht ausschließbar habe es sich bei jedenfalls einigen von ihnen um solche gehandelt, die als sichtvermerksfreie Drittausländer erlaubnisfrei in die Bundesrepublik einreisen durften. Zudem habe der Angeklagte seine Unterstützungsleistungen - die Auszahlung der Hawala-Kundengelder - erst nach Abschluss der Schleusungen und daher nach Beendigung der Haupttaten der Eingereisten geleistet; nach diesem Zeitpunkt könne zu der Haupttat aber keine strafbare Beihilfe mehr geleistet werden.

II.

21Die für eine Ahndung des Handelns des Angeklagten unter dem Gesichtspunkt der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung im Ausland gemäß § 129b Abs. 1 Satz 3 StGB erforderliche Verfolgungsermächtigung des Bundesministeriums der Justiz liegt vor. Zwar genügt die unter dem erteilte Ermächtigung nicht. Denn sie bezieht sich ausdrücklich auf eine Vereinigung um den Angeklagten, „deren Tätigkeit auf das Einschleusen von Ausländern gerichtet ist“. Eine Beteiligung des Angeklagten an einer solchen ist aber weder angeklagt noch festgestellt worden. Er ist vielmehr vom Landgericht der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer Vereinigung für schuldig befunden worden, deren Zweck und Tätigkeit auf die Erbringung von Zahlungsdiensten im Rahmen sogenannten Hawala-Bankings gerichtet war. Indes hat das Bundesministerium der Justiz unter dem die Verfolgungsermächtigung neu gefasst. Ihr lässt sich nunmehr im Gesamtzusammenhang noch hinreichend entnehmen, dass sich die Ermächtigung auf eine Beteiligung des Angeklagten an einer Vereinigung erstreckt, deren Gegenstand das Hawala-Banking ist.

22Unschädlich ist, dass eine ausreichende Verfolgungsermächtigung zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils noch nicht vorgelegen hat. Denn eine Verfolgungsermächtigung kann auch noch - wie hier - während des Revisionsverfahrens wirksam erteilt werden (BGH, Beschlüsse vom - 3 StR 403/20, StV 2023, 739 Rn. 21; vom - StB 6/17, juris Rn. 35; Fischer/Lutz, StGB, 72. Aufl., § 77e Rn. 1, 5; LK/Greger/Weingarten, StGB, 14. Aufl., § 77e Rn. 3, 5; MüKoStGB/Mitsch, 4. Aufl., § 77e Rn. 1).

III.

23Die Revision der Staatsanwaltschaft ist ausdrücklich unbeschränkt eingelegt worden; sie erstreckt sich daher auf das gesamte Urteil. Das Rechtsmittel des Angeklagten ist demgegenüber wirksam beschränkt auf seine Verurteilung in den Fällen II. A. I. 1 bis 3 und II. A. II. 4 bis 8 der Urteilsgründe (s. hierzu auch unten IV. 2. e), die Gesamtstrafe und die Entscheidung über die Wertersatzeinziehung.

IV.

24Die Revisionen führen im Ergebnis zu einer Änderung des Schuldspruchs dahin, dass der Angeklagte des gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern in Tateinheit mit mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung im Ausland und mit unerlaubtem Erbringen von Zahlungsdiensten in acht Fällen schuldig ist. Die insofern verhängten Einzelstrafen und die Gesamtstrafe haben - unter Wegfall der für den Fall II. B. der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafe - Bestand. Die Einziehungsentscheidungen dagegen unterliegen der Aufhebung.

251. Die von der Staatsanwaltschaft erhobene Verfahrensrüge, die Strafkammer habe einen Hilfsbeweisantrag der Staatsanwaltschaft auf Vernehmung eines als Fahrer einer Schleusergruppe tätig gewesenen Zeugen rechtsfehlerhaft abgelehnt, ist jedenfalls unbegründet. Entscheidungsmaßstab für die Frage, ob dem Antrag hätte entsprochen werden müssen, ist die richterliche Aufklärungspflicht des § 244 Abs. 2 StPO. Denn der benannte Zeuge war ein Auslandszeuge im Sinne des § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO, weil seine Ladung in Rumänien zu bewirken gewesen wäre. Die Aufklärungspflicht des § 244 Abs. 2 StPO hat die Vernehmung indes nicht geboten, weil die Staatsanwaltschaft mit ihrem Antrag die Schlussfolgerung der Strafkammer erstrebt hat, es sei stets der Angeklagte gewesen, der den Zeugen für seine Tätigkeit entlohnt habe. Selbst wenn dem so gewesen sein sollte, hätte dies indes nicht mit Gewicht auf eine - von der Staatsanwaltschaft angenommene - Beteiligung des Angeklagten an den verfahrensgegenständlichen Schleusungen als Mitglied einer Schleuserbande hingedeutet, sondern wäre auch mit der von der Strafkammer festgestellten Einbindung des Angeklagten als außerhalb der Schleusergruppierungen stehender „unabhängiger“ Hawaladar erklärbar. Die Strafkammer hat den Antrag daher als - erkennbar aus tatsächlichen Gründen - bedeutungslos im Sinne des § 244 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 StPO abgelehnt, was sich nach dem Vorstehenden nicht als durchgreifend rechtsfehlerhaft erweist.

262. Hinsichtlich der materiellrechtlichen Überprüfung des Urteils aufgrund der erhobenen Sachrügen gilt Folgendes:

27a) Die Verurteilung des Angeklagten wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung im Ausland in Tateinheit mit unerlaubtem Erbringen von Zahlungsdiensten im Hinblick auf seine Einbindung in eine Hawala-Banking-Organisation und die Erbringung von Zahlungsdiensten als Hawaladar lässt für sich genommen keinen Rechtsfehler erkennen (s. aber zum Konkurrenzverhältnis zu den Straftaten nach dem Aufenthaltsgesetz unten IV. 2. c) aa)). Die hierzu getroffenen Feststellungen des insofern umfassend geständigen Angeklagten beruhen auf einer rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung und tragen die Annahme einer Strafbarkeit nach § 129 Abs. 1 und 2, § 129b Abs. 1 StGB in Verbindung mit § 63 Abs. 1 Nr. 4 ZAG. Im Einzelnen:

28aa) Bei der Hawala-Organisation „Al Arabiya“ handelte es sich um eine kriminelle Vereinigung im Sinne des § 129 Abs. 2 StGB, an der sich der Angeklagte gemäß § 129 Abs. 1 Satz 1 StGB als Mitglied beteiligte (vgl. allgemein zum Phänomen und zur rechtlichen Einordnung von Hawala-Banking BGH, Beschlüsse vom - 3 StR 403/20, StV 2023, 739; vom - 3 StR 61/21, BGHR StGB § 129 Abs. 2 Vereinigung 2).

29(1) Eine Vereinigung ist nach § 129 Abs. 2 StGB ein auf längere Dauer angelegter, von einer Festlegung von Rollen der Mitglieder, der Kontinuität der Mitgliedschaft und der Ausprägung der Struktur unabhängiger organisierter Zusammenschluss von mehr als zwei Personen zur Verfolgung eines übergeordneten gemeinsamen Interesses. Danach müssen ein organisatorisches, ein personelles, ein zeitliches und ein interessenbezogenes Element gegeben sein (vgl. im Einzelnen , MMR 2024, 175 Rn. 39; vom - 3 StR 21/21, BGHSt 66, 137 Rn. 19; s. zudem BGH, Beschlüsse vom - 3 StR 403/20, StV 2023, 739 Rn. 9; vom - 3 StR 61/21, BGHR StGB § 129 Abs. 2 Vereinigung 2 Rn. 8; vom - 3 StR 33/21, NStZ 2022, 159 Rn. 5; MüKoStGB/Schäfer/Anstötz, 4. Aufl., § 129 Rn. 14a ff.).

30Tätergruppierungen aus dem Bereich der organisierten Kriminalität können ebenso wie sonstige Zusammenschlüsse aus dem Gebiet der Wirtschaftskriminalität unter den Begriff der kriminellen Vereinigung fallen. Dies gilt auch für Hawala-Banking-Netzwerke (vgl. BGH, Beschlüsse vom - 3 StR 403/20, StV 2023, 739 Rn. 11; vom - 3 StR 61/21, BGHR StGB § 129 Abs. 2 Vereinigung 2 Rn. 7 ff.). Erforderlich hierfür ist neben den sonstigen Voraussetzungen, dass der Zusammenschluss ein übergeordnetes gemeinsames Interesse verfolgt. Lediglich individuelle Einzelinteressen der Mitglieder der Gruppierung genügen nicht. Das gemeinsame Interesse muss insbesondere über die bezweckte Begehung der konkreten Straftaten und ein Handeln um eines persönlichen materiellen Vorteils willen hinausgehen (, MMR 2024, 175 Rn. 41; Beschluss vom - 3 StR 403/20, StV 2023, 739 Rn. 11; Urteil vom - 3 StR 21/21, BGHSt 66, 137 Rn. 21; Beschlüsse vom - 3 StR 61/21, BGHR StGB § 129 Abs. 2 Vereinigung 2 Rn. 9; vom - 3 StR 33/21, NStZ 2022, 159 Rn. 7). Ein bei den Beteiligten jeweils vorliegendes individuelles Gewinnstreben begründet für sich kein übergeordnetes gemeinsames Interesse, sondern stellt nur eine für dieses zentrale konstitutive Vereinigungselement nicht hinreichende Parallelität von Individualinteressen dar (vgl. , MMR 2024, 175 Rn. 41; Beschluss vom - 3 StR 33/21, NStZ 2022, 159 Rn. 8, 10). Zur Ermittlung des für eine Vereinigung erforderlichen übergeordneten gemeinsamen Interesses können im Rahmen einer Gesamtwürdigung die äußeren Tatumstände herangezogen werden (, BGHSt 66, 137 Rn. 21 ff. mwN; Beschlüsse vom - 3 StR 61/21, BGHR StGB § 129 Abs. 2 Vereinigung 2 Rn. 9; vom - 3 StR 33/21, NStZ 2022, 159 Rn. 9).

31(2) Hieran gemessen liegt eine Vereinigung im Sinne des § 129 Abs. 2 StGB vor. Die Hawala-Organisation „Al Arabiya“ war mit der zentralen Leitung von Syrien aus, der geschäftsmäßigen Struktur, dem etablierten digitalisierten Buchungswesen unter Verwendung einer speziell konfigurierten App sowie einer Vielzahl arbeitsteilig, konzertiert und international tätigen Beteiligten in hohem Maße organisiert und strukturiert (organisatorisches Element). Es handelte sich um einen Zusammenschluss von mehr als zwei Personen. Allein in der Zentrale im syrischen Idlib waren ausweislich der Urteilsgründe mindestens fünf Führungsverantwortliche tätig; ferner wirkte eine Vielzahl weiterer Personen als Hawaladare mit, darunter der Angeklagte (personelles Element). Die Organisation war auf einen zeitlich unbefristeten, längeren Bestand ausgerichtet (zeitliches Element).

32Zudem verfolgten die Beteiligten ein übergeordnetes gemeinsames Interesse (interessenbezogenes Element). Zwar genügt hierfür nicht bereits die festgestellte Intention des Angeklagten, im persönlichen Gewinnerzielungsinteresse an Hawala-Gebühren teilzuhaben. Jedoch ergibt sich aus den Urteilsgründen, dass sich die Beteiligten zu einem weitergehenden Zweck zusammentaten. Danach stellte der Fortbestand des Hawala-Systems ein eigenständiges Ziel dar.

33Bereits die äußeren Umstände, namentlich der Umfang und das Ausmaß der grenzüberschreitend bestehenden Organisationsstrukturen, sprechen dafür, dass der Zusammenschluss der Verfolgung eines übergeordneten gemeinsamen Interesses diente. Hinzu kommt eine insofern zentral gesteuerte interne Willensbildung, als in Syrien ansässige Führungspersonen die maßgeblichen Entscheidungen trafen. Des Weiteren ist die hohe Zahl der eng aufeinander abgestimmt tätigen Beteiligten zu berücksichtigen. Zudem hing der Fortbestand der Organisation ersichtlich nicht von einzelnen Personen ab. Den Geldtransferdiensten lag eine komplexe softwaregestützte Steuerung zu Grunde, die auch der Kontrolle und Überwachung der einzelnen Hawaladare diente. Fester Bestandteil des Konzepts des Hawala-Bankings war es zudem, sich gezielt jeglicher Form staatlicher Kontrolle und insbesondere der Finanzaufsicht zu entziehen. Mithin lief das Geschäftsmodell auf die Schaffung und den Betrieb eines „Schattenfinanzwesens“ und verdeckt tätigen „Geldtransferunternehmens“ hinaus, an dessen Fortbestand die Beteiligten unabhängig von ihrer eigenen Person ein gemeinsames Interesse hatten.

34Hinzu kommt, dass es den - vornehmlich syrischen - Beteiligten, darunter dem Angeklagten, auch darum ging, Landsleuten eine Möglichkeit zu eröffnen, von Deutschland aus Geld an Empfänger - etwa Familienangehörige - in Syrien zu übermitteln. Diese - wenngleich nachrangige - Intention macht das übergeordnete gemeinsame Interesse der Beteiligten im Sinne des § 129 Abs. 2 StGB ebenfalls deutlich.

35(3) Der Zweck und die Tätigkeit der Vereinigung waren auf die Begehung von Straftaten gerichtet, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren bedroht sind (§ 129 Abs. 1 Satz 1 StGB; vgl. zu den Anforderungen dieses Tatbestandsmerkmals , MMR 2024, 175 Rn. 47; Beschluss vom - AK 35/23 u. StB 34/23, BGHSt 68, 1 Rn. 33), nämlich auf das unerlaubte Erbringen von Zahlungsdiensten gemäß § 63 Abs. 1 Nr. 4 ZAG (s. zu diesem nachfolgend unter IV. 2. a) bb)). Der strafbewehrte Verstoß gegen die Anforderungen der Zahlungsdiensteaufsicht bedeutete wegen der Umgehung jeglicher Kontrollmöglichkeiten eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und ist insofern von einigem Gewicht (vgl. BGH, Beschlüsse vom - 3 StR 403/20, StV 2023, 739 Rn. 16; vom - 3 StR 61/21, NJW 2021, 2979 Rn. 12). Die Tätigkeit der Organisation stand nicht nur allgemeinen staatlichen Interessen, wie etwa der Verhinderung von unerlaubten Finanztransfers, sondern auch einem durchsetzbaren Schutz der Kunden entgegen; Hawala-Banking widerstreitet grundlegenden Prinzipien des Verbraucherschutzes. Zudem hatten die Beteiligten keine Kontrolle über die Zweckbestimmung sowie Verwendung der transferierten Gelder und ermöglichte das betriebene informelle Geldtransfergeschäft die urteilsgegenständlichen Schleuseraktivitäten, mithin grenzüberschreitende organisierte Kriminalität.

36(4) Der Angeklagte beteiligte sich an der kriminellen Vereinigung als Mitglied, weil er sich einvernehmlich in diese eingliederte und sie durch organisationsbezogene Tätigkeiten von innen her förderte (vgl. zu den Anforderungen etwa , NStZ-RR 2018, 206, 207; LK/Krauß, StGB, 13. Aufl., § 129 Rn. 96 ff.; MüKoStGB/Schäfer/Anstötz, 4. Aufl., § 129 Rn. 82 f.).

37(5) Bei der Vereinigung handelte es sich um eine ausländische. Die geografische Einordnung einer Vereinigung richtet sich nach einer an den konkreten Umständen des Einzelfalls orientierten Gesamtbetrachtung, wobei vornehmlich - handlungsbezogen - entscheidend ist, von welchem Ort aus die Vereinigung maßgeblich in ihrem Bestand, ihrer Struktur, Ausrichtung und Zielsetzung geprägt und gesteuert wird (vgl. , StV 2023, 739 Rn. 19 mwN). Das war hier Syrien, weil von dort aus die Geschäfte der Hawala-Banking-Organisation geleitet und kontrolliert wurden. Die mithin gemäß § 129b Abs. 1 Satz 3 StGB erforderliche Verfolgungsermächtigung liegt - wie dargetan (vgl. oben unter II.) - vor.

38(6) Zu Recht hat das Landgericht nicht die Qualifikation des § 129 Abs. 5 Satz 3 StGB als erfüllt angesehen und daher den Angeklagten nicht wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer auf besonders schwere Straftaten gerichteten kriminellen Vereinigung im Ausland verurteilt (vgl. zu dieser Qualifikation , MMR 2024, 175 Rn. 65 f.). Denn der Zweck und die Tätigkeit der Vereinigung waren darauf gerichtet, Straftaten nach § 63 Abs. 1 Nr. 4 ZAG zu begehen. Diese sind in § 100b Abs. 2, auf den § 129 Abs. 5 Satz 3 StGB Bezug nimmt, nicht aufgeführt. Straftaten nach § 96 Abs. 2 AufenthG, zu denen es unter Nutzung des Hawala-Systems kam, sind zwar in § 100b Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a StPO genannt. Auf diese Delikte war die Vereinigung aber nicht ausgerichtet, denn es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der übereinstimmende Wille der Mitglieder und der verbindlich festgelegte Zweck der Hawala-Vereinigung dahin gingen, gemeinschaftlich gerade solche Straftaten zu verüben (vgl. zum Begriff des „Gerichtetseins“ , MMR 2024, 175 Rn. 47 mwN; Beschluss vom - AK 35/23 u. StB 34/23, BGHSt 68, 1 Rn. 33).

39bb) Weil sich die mitgliedschaftliche Beteiligung des Angeklagten an der kriminellen Vereinigung auf eine Tätigkeit als Hawaladar bezog, ist - tateinheitlich (§ 52 StGB) zur Strafbarkeit nach § 129 Abs. 1 und 2, § 129b Abs. 1 StGB - auch eine Strafbarkeit wegen unerlaubten Erbringens von Zahlungsdiensten gemäß § 63 Abs. 1 Nr. 4 ZAG gegeben. Denn der Angeklagte erbrachte vorsätzlich im Inland solche Handlungen ohne Erlaubnis gemäß § 63 Abs. 1 Nr. 4, § 10 Abs. 1 Satz 1, § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 ZAG. Er war als natürliche Person tauglicher Normadressat (vgl. BGH, Beschlüsse vom - 3 StR 403/20, StV 2023, 739 Rn. 22 ff.; vom - 3 StR 61/21, NJW 2021, 2979 Rn. 15 mwN). Zudem ist der Kreis möglicher Täter nicht begrenzt auf Führungsverantwortliche der Hawala-Banking-Organisation mit der Folge, dass andere Beteiligte lediglich einer Beihilfestrafbarkeit unterlägen (vgl. , StV 2023, 739 Rn. 26; zu Unrecht kritisch in Bezug auf die Tatbestandsverwirklichung durch „einfache Hawaladare“ daher Weiß, wistra 2021, 450 f.).

40Die Entgegennahme, Verwahrung und Übermittlung von Geldbeträgen im Rahmen des betriebenen Hawala-Systems stellt ein Finanztransfergeschäft nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 ZAG dar (vgl. BGH, Beschlüsse vom - 3 StR 403/20, StV 2023, 739 Rn. 23; vom - 3 StR 61/21, NJW 2021, 2979 Rn. 16; Casper/Terlau/Danwerth, ZAG, 3. Aufl., § 1 Rn. 131; Schäfer/Omlor/Mimberg, ZAG, § 1 Rn. 139, 146; Eggers/van Cleve, NZWiSt 2020, 426, 427). An dem Hawala-System beteiligte Personen leisteten solche Dienste in der Bundesrepublik Deutschland gewerbsmäßig und in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erforderte (§ 10 Abs. 1 Satz 1 ZAG). Dabei kommt es nicht darauf an, dass der Angeklagte selbst in der Absicht handelte, sich durch seine Mitwirkung am Hawala-Banking eine fortdauernde Einnahmequelle von einigem Umfang und Gewicht zu verschaffen. Denn der Begriff der Gewerbsmäßigkeit in § 10 Abs. 1 Satz 1 ZAG bezieht sich, weil er der Regelung dient, welche Zahlungsdienste einem Genehmigungserfordernis unterliegen, nicht auf das Agieren und die Gewinnerzielungsabsicht der einzelnen Beteiligten, sondern auf den Zahlungsdienst in seiner Gesamtheit (vgl. , StV 2023, 739 Rn. 23; Casper/Terlau/Walter, ZAG, 3. Aufl., § 10 Rn. 15; Schäfer/Omlor/Mimberg/Eckhold, ZAG, §§ 10, 11 Rn. 53 ff.; Schäfer/Omlor/Mimberg/Weiß, ZAG, § 63 Rn. 46). Die Feststellungen belegen indes, dass die gesamte Organisation auf die dauerhafte Erzielung von Gewinnen angelegt und ausgerichtet war.

41Zutreffend ist auch die Annahme des Landgerichts, sämtliche Aktivitäten des Angeklagten als Hawalar im Tatzeitraum seien eine Tat im materiellrechtlichen Sinne. Denn das wiederholte Erbringen von Zahlungsdiensten innerhalb eines einheitlichen Betriebes stellt sich als eine Tat im Rechtssinne (tatbestandliche Handlungseinheit) dar. Der Tatbestand des § 63 Abs. 1 Nr. 4 ZAG wird durch die verschiedenen einzelnen Handlungen, selbst wenn sie sich über einen längeren Zeitraum erstrecken, nur einmal verwirklicht, sofern sich die Aktivitäten auf eine Hawala-Banking-Struktur und deren Geldtransfergeschäfte beziehen (vgl. BGH, Beschlüsse vom - 3 StR 403/20, StV 2023, 739 Rn. 28; vom - 3 StR 61/21, NJW 2021, 2979 Rn. 20 ff. mwN; Schäfer/Omlor/Mimberg/Weiß, ZAG, § 63 Rn. 92).

42b) Gegen die Verurteilung des Angeklagten wegen gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern in den acht abgeurteilten Schleusungsfällen ist ebenfalls von Rechts wegen nichts zu erinnern.

43aa) Die insofern getroffenen Feststellungen beruhen auf einer nicht zu beanstandenden Beweiswürdigung. Der Angeklagte hat seine festgestellte Mitwirkung als Finanzagent in den Schleusungsfällen II. A. I. 1, 2, 3 sowie II. A. II. 5, 6 und 8 der Urteilsgründe glaubhaft eingeräumt. Die Feststellungen der Strafkammer zu den Fällen II. A. II. 4 und 7 der Urteilsgründe werden tragfähig gestützt auf Zeugenbekundungen und eine Auswertung von Telekommunikationsereignissen.

44bb) Die Sachverhalte der acht Schleusungsfälle begründen die vom Landgericht für jede dieser Taten angenommene Strafbarkeit des Angeklagten gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und b AufenthG in Verbindung mit § 95 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG in der zur Tatzeit geltenden Fassung dieser Vorschriften; die aktuelle Gesetzesfassung ist nicht milder. Der Angeklagte hat den Schleusungswilligen durch seine Mitwirkung beim Transfer und der Hinterlegung der Schleuserentgelte bei der gemäß § 14 Abs. 1 AufenthG unerlaubten Einreise geholfen. Diese Hilfe, die in der Sache eine Beihilfehandlung darstellt, wird durch § 96 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG aF als täterschaftliches Einschleusen qualifiziert (vgl. , NStZ 2024, 47 Rn. 9 mwN). Das für eine solche Heraufstufung einer Beihilfe zum täterschaftlichen Einschleusen erforderliche Schleusermerkmal (vgl. BGH, Beschlüsse vom - 3 StR 238/22, NStZ 2024, 47 Rn. 9 mwN; vom - 3 StR 213/21, BGHR AufenthG § 96 Abs. 1 Nr. 1 Einschleusen 7 Rn. 8; vom - 1 StR 173/21, juris Rn. 9) lag vor: Der Angeklagte wurde tätig, um in Form der von ihm vereinnahmten Provisionen und Hinterlegungsentgelte einen (finanziellen) Vorteil zu erlangen (§ 96 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AufenthG aF). Zudem handelte er wiederholt und zu Gunsten von mehreren Ausländern (§ 96 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b AufenthG aF). Weil er sich durch seine Förderung von Schleusungen in Gestalt einer Tätigkeit als Finanzagent eine fortlaufende nicht unerhebliche Einnahmequelle verschaffen wollte, agierte er zudem gewerbsmäßig im Sinne des § 96 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG.

45Soweit der Angeklagte im Fall II. A. II. 6 der Urteilsgründe eine Einreise nicht nach Deutschland, sondern nach Österreich förderte, folgt die Strafbarkeit aus § 96 Abs. 4 AufenthG. Es ist angesichts der festgestellten Umstände, aus denen sich ergibt, dass die in diesem Fall geschleusten Personen weder die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union noch eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum besaßen und über keinen Aufenthaltstitel für den Schengen-Raum verfügten, unschädlich, dass die Strafkammer keine Feststellungen zu den relevanten Bestimmungen des nationalen österreichischen Rechts getroffen hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom - 3 StR 238/22, NStZ 2024, 47 Rn. 14 ff. mwN; vom - 6 StR 372/21, juris; Urteile vom - 5 StR 627/19, juris Rn. 19; vom - 3 StR 561/18, NStZ-RR 2020, 184, 185; s. aber zur grundsätzlichen Erforderlichkeit der Feststellung des einschlägigen unmittelbar geltenden EU-Rechts beziehungsweise nationalen ausländischen Rechts , juris Rn. 19; Beschluss vom - 5 StR 228/19, BGHR AufenthG § 96 Abs. 4 Auslandstaten 3 Rn. 11).

46cc) Entgegen dem Vorbringen der Revision des Angeklagten lassen die Urteilsgründe in ihrer Gesamtheit hinreichend erkennen, dass die geschleusten Personen unerlaubt im Sinne des § 14 Abs. 1 AufenthG in die Bundesrepublik Deutschland (beziehungsweise Österreich) einreisten und der Angeklagte dies wusste, auch wenn das Urteil nicht ausdrücklich die Staatsangehörigkeit aller Geschleusten mitteilt (vgl. zum grundsätzlichen Erfordernis von Feststellungen zur Staatsangehörigkeit der Einreisenden , juris Rn. 7 ff.). Alle geschleusten Personen bedurften ersichtlich jeweils für die Einreise eines Aufenthaltstitels nach § 4 Abs. 1 AufenthG, den sie nicht besaßen; sie waren keine sichtvermerksfreien Drittausländer. Insofern nimmt der Senat Bezug auf die betreffenden Ausführungen in der Zuschrift des Generalbundesanwalts vom .

47dd) Zudem erbrachte der Angeklagte seine Unterstützungsleistungen, wie dies für eine zur Täterschaft heraufgestufte Beihilfestrafbarkeit nach § 96 Abs. 1 AufenthG erforderlich ist (vgl. , BGHSt 45, 103, 107; MüKoStGB/Gericke, 4. Aufl., § 96 AufenthG Rn. 17), entgegen seinem Revisionsvorbringen jeweils vor Beendigung der Haupttat, also vor der nach § 95 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG strafbaren unerlaubten Einreise. Denn bereits die Entgegennahme und Verwahrung von Schleusungsgeldern war eine Hilfeleistung, weil die Schleuser nur tätig wurden, sofern die Schleusungswilligen das Entgelt zuvor bei einem Hawaladar hinterlegt hatten. Damit leistete der Angeklagte im unmittelbaren Vorfeld der Einschleusungen einen zentralen Beitrag dazu, dass die Schleusungswilligen mit Hilfe von Schleusern unerlaubt einreisen konnten; das genügt für eine Strafbarkeit (vgl. MüKoStGB/Gericke, 4. Aufl., § 96 AufenthG Rn. 15).

48ee) Anders als die Revision der Staatsanwaltschaft geltend macht, hat die Strafkammer eine Stellung des Angeklagten als Mitglied einer Schleuserbande frei von Rechtsfehlern nicht festzustellen vermocht und daher beanstandungsfrei dessen Strafbarkeit wegen gewerbs- und bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern gemäß § 97 Abs. 2 AufenthG aF verneint.

49(1) Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatgerichts (§ 261 StPO). Diesem obliegt es, das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen; seine aufgrund der Hauptverhandlung gewonnene Überzeugung ist für das Revisionsgericht grundsätzlich bindend. Die Schlussfolgerungen des Tatgerichts brauchen nicht zwingend zu sein; es genügt, dass sie möglich sind. Das Revisionsgericht hat die tatrichterliche Überzeugungsbildung selbst dann hinzunehmen, wenn eine andere Beurteilung nähergelegen hätte oder überzeugender gewesen wäre. Spricht das Tatgericht einen Angeklagten frei oder verneint es die Verwirklichung eines bestimmten Straftatbestandes, weil es vorhandene Zweifel nicht hat überwinden können, ist dies vom Revisionsgericht deshalb in aller Regel hinzunehmen (st. Rspr.; vgl. , NZWiSt 2024, 187 Rn. 41; Beschluss vom - 3 StR 441/20, BGHSt 66, 226 Rn. 29 f.; Urteile vom - 3 StR 316/20, NStZ 2022, 161 Rn. 11; vom - 3 StR 124/20, NStZ-RR 2021, 113, 114).

50Das Revisionsgericht kann die tatrichterliche Beweiswürdigung nur auf Rechtsfehler hin überprüfen. Solche liegen in sachlichrechtlicher Hinsicht vor, wenn die Beweiswürdigung lückenhaft ist, namentlich wesentliche Feststellungen nicht berücksichtigt, naheliegende Schlussfolgerungen nicht erörtert oder einzelne Beweisanzeichen nur isoliert bewertet worden sind und die gebotene umfassende und erschöpfende Gesamtwürdigung aller Beweisergebnisse unterblieben ist. Rechtsfehler bei der Beweiswürdigung liegen ferner vor, wenn die Beweiswürdigung in sich widersprüchlich oder unklar ist, gegen ein Denkgesetz oder gesicherten Erfahrungssatz verstößt oder wenn das Tatgericht überspannte Anforderungen an die für eine Verurteilung erforderliche Gewissheit gestellt hat (st. Rspr.; vgl. , NZWiSt 2024, 187 Rn. 42; vom - 3 StR 359/21, NJW 2023, 89 Rn. 17; Beschluss vom - 3 StR 441/20, BGHSt 66, 226 Rn. 29 f.; Urteil vom - 3 StR 316/20, NStZ 2022, 161 Rn. 12).

51Zwar verpflichtet § 261 StPO das Tatgericht dazu, alle festgestellten Tatumstände und Beweisergebnisse, soweit sie für oder gegen den Angeklagten sprechen können oder beide Möglichkeiten zulassen, einer umfassenden Würdigung zu unterziehen; diese ist in den Urteilsgründen darzulegen. Die dort dargestellte Beweiswürdigung kann jedoch ihrer Natur nach nicht in dem Sinne erschöpfend sein, dass alle irgendwie denkbaren Gesichtspunkte und Würdigungsvarianten ausdrücklich abgehandelt werden. Eine solche exzessive Erörterung überstiege die Möglichkeiten und Ressourcen der Gerichte, ohne dass jemals absolute Vollständigkeit erreicht werden könnte; sie ist daher von Rechts wegen nicht zu verlangen. Ausreichend ist die Angabe des für die Entscheidung Wesentlichen; die Urteilsgründe müssen deutlich machen, dass das Tatgericht naheliegende erhebliche Beweistatsachen nicht übersehen oder unvertretbar gewertet hat. Aus einzelnen tatsächlich bestehenden oder denkbaren Lücken der ausdrücklichen Erörterung kann nicht abgeleitet werden, das Tatgericht habe nach den sonstigen Urteilsgründen auf der Hand liegende Wertungsgesichtspunkte nicht bedacht. Eine revisionsrechtlich beachtliche Lücke liegt vielmehr erst vor, wenn eine wesentliche Feststellung überhaupt nicht erörtert oder ein aus den Urteilsgründen ersichtliches bedeutsames Beweisergebnis übergangen wird (vgl. , NJW 2023, 89 Rn. 18; vom - 3 StR 441/20, StV 2022, 486 Rn. 24).

52(2) Hieran gemessen ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Landgericht den Qualifikationstatbestand des § 97 Abs. 2 AufenthG aF nicht zur Anwendung gebracht hat und eine Verurteilung des Angeklagten wegen gewerbs- und bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern unterblieben ist.

53Die Strafkammer hat die wesentlichen Indizien, die für eine engere als die festgestellte Zusammenarbeit des Angeklagten mit Schleusern beziehungsweise Schleusergruppierungen sprechen, ausdrücklich erörtert, ihnen aber sowohl für sich genommen als auch im Rahmen einer Gesamtwürdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme keine hinreichende Beweiskraft für die Annahme zugemessen, der Angeklagte sei Mitglied einer Schleuserbande gewesen und habe als solches und für die Bande die finanziellen Aspekte der Schleusungen geregelt. Sie hat insbesondere in den Blick genommen, dass er mit seiner Tätigkeit als Finanzagent einen wesentlichen Beitrag für das Gelingen der urteilsgegenständlichen Schleusungen leistete. Entgegen dem Vorbringen der Staatsanwaltschaft gebietet diese Wesentlichkeit indes für sich genommen noch nicht die Schlussfolgerung, er sei als Mitglied in eine Schleuserbande eingebunden gewesen und als solches tätig geworden. Das Landgericht hat zudem berücksichtigt, dass der Angeklagte in einem im Rahmen einer Fahrzeuginnenraumüberwachung seines Pkw aufgezeichneten Telefonat berichtete, er habe die Miete für einen Lkw einer Schleusergruppe entrichtet sowie „zwei Lkw für die Türkei bezahlt“, was auf eine Einbindung des Angeklagten in eine Schleuserbande als deren Finanzverantwortlicher hindeuten könne. Das Tatgericht hat es allerdings - vertretbar - für möglich erachtet, dass der Angeklagte mit dieser Äußerung meinte, er habe als Hawaladar das Entgelt für mit Lkw durchgeführte Schleusungen ausgezahlt.

54Die Strafkammer hat demgegenüber darauf abgehoben, dass der Angeklagte, der sich umfassend zur Sache eingelassen hat, seine Rolle bei den Schleusungen so wie festgestellt geschildert hat. Sie hat ferner darauf abgestellt, dass die vernommenen tatbeteiligten Zeugen, unter anderem bei einzelnen Taten tätig gewordene Schleuser, eine Einbindung des Angeklagten in die Schleuserstrukturen nicht bestätigt haben, vielmehr einer der Hauptschleuser eine solche ausdrücklich verneint hat. Zudem habe eine polizeiliche Vertrauensperson, die ihm Rahmen der Bemühungen, Schleuserstrukturen zu erhellen, mit dem Angeklagten Kontakt hatte, keine auf dessen mitgliedschaftliche Einbindung in eine Schleuserbande hindeutende Wahrnehmungen gemacht, sondern nur bekundet, der Angeklagte sei für die Geldabwicklung zuständig gewesen und habe sich ihr gegenüber nicht als Teil einer Schleuserorganisation, sondern als Hawaladar bezeichnet. Das Landgericht hat weiter in den Blick genommen, dass sich der Angeklagte in einem Chat mit dem Einzahler im Fall II. A. II. 5 der Urteilsgründe bei diesem nach dem Stand der Schleusung erkundigte, von ihm erfuhr, dass sich diese verzögerte, und daraufhin seine Bereitschaft erklärte, das Geld zurückzuzahlen, sowie seinem Chatpartner riet, die Schleuser unter Druck zu setzen, weil sonst nichts passiere. Die Kommunikation hat die Strafkammer als Anzeichen dafür gewertet, dass der Angeklagte nicht selbst der Schleusergruppe angehörte. Eine Videoaufnahme, die anlässlich einer Geldübergabe im Fall II. A. II. 6 der Urteilsgründe entstand, lasse, so das Landgericht, erkennen, dass er mit seinem Gesprächspartner allein seine Rolle im Zusammenhang mit der Entgegennahme, Hinterlegung und Freigabe des Geldes erörterte, nicht aber Details der Schleusung selbst. Auch das hat die Strafkammer als Indiz dafür gewürdigt, dass der Angeklagte nicht Teil einer Schleusergruppe, sondern in Schleusungen als eigenständig agierender Hawaladar eingebunden war. Die Strafkammer hat weiter einen Chatverkehr zwischen dem Angeklagten und einem Schleuser berücksichtigt, in dem der Angeklagte diesem in Bezug auf den Anführer einer Schleusergruppierung mitteilte, wenn „ihr“ ihn loswerdet, wäre alles gut, woraufhin der Gesprächspartner entgegnete, die gemeinte Person habe „uns“ die „ganze Schleusungssache beigebracht“. Das Landgericht hat diesen Chatverkehr vertretbar dahin gewürdigt, der Angeklagte habe sich nicht als Teil der Schleuserorganisation erachtet und der Gesprächspartner habe mit dem Wort „uns“ nicht unbedingt den Angeklagten einbeziehen wollen.

55Da die Strafkammer bereits eine Einbindung des Angeklagten in eine Schleusergruppe nicht hat feststellen können, sondern tragfähig sein eigenständiges Handeln als von den jeweiligen Schleusern unabhängiger Hawaladar angenommen hat, erweist es sich entgegen den Ausführungen in der Zuschrift des Generalbundesanwalts als unschädlich, dass sie keine näheren Feststellungen zu den Vernetzungen der beteiligten Schleuser untereinander getroffen hat, namentlich zu der Frage, inwieweit diese miteinander - zu einer oder mehreren Banden - organisatorisch verbunden waren.

56c) Hinsichtlich der Konkurrenzen der nach dem Vorstehenden verwirklichten Straftatbestände gilt Folgendes:

57aa) Der Angeklagte erbrachte seine nach § 96 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und b, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG aF strafbaren Unterstützungshandlungen in den acht ausgeurteilten Fällen jeweils in seiner Funktion als Hawaladar. Die Einschleusungsbeiträge waren Teil seiner mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung im Ausland und des unerlaubten Erbringens von Zahlungsdiensten. Damit aber steht - anders als vom Landgericht angenommen - das gewerbsmäßige Einschleusen von Ausländern in allen acht Fällen jeweils in Tateinheit mit der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung im Ausland und mit dem unerlaubten Erbringen von Zahlungsdiensten.

58bb) Für einen Schuldspruch wegen einer daneben verwirklichten (weiteren) gesonderten Straftat der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung im Ausland in Tateinheit mit unerlaubtem Erbringen von Zahlungsdiensten in Bezug auf die Hawala-Tätigkeiten des Angeklagten, die über das Agieren als Finanzagent in den acht Schleusungsfällen hinausgingen (Fall II. B. der Urteilsgründe), ist nach der im November 2024 geänderten Rechtsprechung des Senats zu den Konkurrenzen bei Taten nach §§ 129, 129a StGB (vgl. , juris Rn. 9 ff.) kein Raum mehr. Auch diese Aktivitäten werden hinsichtlich der Verwirklichung der § 129 Abs. 1 StGB und § 63 Abs. 1 Nr. 4 ZAG von der mit dem gewerbsmäßigen Einschleusen von Ausländern jeweils in Tateinheit stehenden mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung im Ausland in Tateinheit mit unerlaubtem Erbringen von Zahlungsdiensten erfasst.

59cc) Die mitgliedschaftliche Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung im Ausland in Tateinheit mit unerlaubtem Erbringen von Zahlungsdiensten ist nicht geeignet, die acht Fälle des gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern zu einer Tat im materiellrechtlichen Sinne zu verklammern. Denn die Strafbarkeit nach § 96 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und b, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG aF mit einem zur Tatzeit geltenden Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe wiegt signifikant schwerer als die nach § 129 Abs. 1 StGB und § 63 Abs. 1 Nr. 4 ZAG, die jeweils Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vorsehen (vgl. , juris Rn. 11, 49).

60dd) Eine Verklammerung wird auch nicht durch den Qualifikationstatbestand des § 129 Abs. 5 Satz 3 StGB bewirkt, denn eine mitgliedschaftliche Beteiligung an einer auf besonders schwere Straftaten gerichteten kriminellen Vereinigung ist, wie oben unter IV. 2. a) aa) (6) dargelegt, nicht gegeben.

61d) Der Teilfreispruch des Angeklagten von neun weiteren angeklagten Taten des Einschleusens von Ausländern - der zudem als gesonderte zusätzliche (18.) Tat angeklagte Fall II. 4. der Anklageschrift hat sich in der Hauptverhandlung als Teil des als Fall II. A. II. 6 der Urteilsgründe abgeurteilten Geschehens erwiesen, so dass insofern für einen Teilfreispruch kein Raum gewesen ist - hält entgegen dem Vorbringen der Staatsanwaltschaft der revisionsrechtlichen Kontrolle stand. Deren Revision ist insoweit unbegründet.

62aa) Ein den Angeklagten aus tatsächlichen Gründen freisprechendes Urteil hat zunächst, damit es aus sich heraus verständlich wird, die individuellen Anklagevorwürfe nach Ort, Zeit und Begehungsweise aufzuzeigen. In einer geschlossenen Darstellung müssen sodann die als erwiesen angesehenen Tatsachen festgestellt werden. Davon ausgehend ist in der Beweiswürdigung darzulegen, aus welchen Gründen die für einen Schuldspruch erforderlichen zusätzlichen Feststellungen nicht getroffen werden können. Denn es ist Aufgabe der Urteilsgründe, dem Revisionsgericht auf diese Weise eine umfassende Nachprüfung der freisprechenden Entscheidung zu ermöglichen (st. Rspr.; vgl. , juris Rn. 38; vom - 3 StR 455/21, juris Rn. 49; vom - 4 StR 457/20, NStZ 2022, 474 Rn. 14; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67. Aufl., § 267 Rn. 32 mwN).

63Die Darlegungen zum Teilfreispruch im angefochtenen Urteil genügen diesen Darstellungsanforderungen. Die gegen den Angeklagten in den Freispruchfällen von der Staatsanwaltschaft mit der Anklageschrift erhobenen Vorwürfe werden referiert. Sodann teilen die Urteilsgründe mit, dass die betreffenden Schleusungen als solche durch die Beweisaufnahme Bestätigung gefunden haben. Anschließend wird ausgeführt, dass und warum eine strafbare Beteiligung des Angeklagten an diesen Taten nicht hat festgestellt werden können.

64bb) Die Beweiswürdigung dazu, aus welchen Gründen dem Angeklagten eine Beteiligung insoweit nicht hat nachgewiesen werden können, lässt gleichfalls keinen Rechtsfehler erkennen (vgl. zu den Anforderungen an die Beweiswürdigung bei einem Freispruch oben IV. 2. b) ee) (1)). Die Urteilsgründe legen dar, die Beweisaufnahme habe zu den Fällen II. 1. und II. 8. der Anklageschrift lediglich Anhaltspunkte dafür erbracht, dass der Angeklagte nach vollzogener Schleusung als Hawaladar Schleusergelder auszahlte, nicht aber ergeben, dass er bereits zuvor und damit während eines Zeitraumes, in dem eine Straftat nach § 96 Abs. 1 AufenthG begangen werden könne, einen die illegale Einreise der geschleusten Personen fördernden Tatbeitrag im Sinne des § 96 Abs. 1 AufenthG leistete. In den Fällen I. 1., I. 2., I. 3., I. 4., I. 7., I. 8. und I. 9. der Anklageschrift habe eine wie auch immer geartete Mitwirkung des Angeklagten nicht festgestellt werden können. Der Angeklagte habe insofern eine Beteiligung verneint; die Beweisaufnahme habe hierfür nichts ergeben.

65e) In entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO ändert der Senat auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und - im Umfang seiner Urteilsanfechtung - des Angeklagten den Schuldspruch. Der Angeklagte ist ausweislich des Vorstehenden des gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern in Tateinheit mit mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung im Ausland und mit unerlaubtem Erbringen von Zahlungsdiensten in acht Fällen schuldig.

66Die gesonderte Verurteilung des Angeklagten wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung im Ausland in Tateinheit mit unerlaubtem Erbringen von Zahlungsdiensten in Bezug auf das „sonstige“ Hawala-Banking des Angeklagten (Fall II. B. der Urteilsgründe) gerät in Wegfall (vgl. oben IV. 2. c) bb)).

67Dieser Wegfall ist allerdings allein (gemäß § 301 StPO) Folge der Revision der Staatsanwaltschaft. Denn die gesonderte Verurteilung wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung im Ausland in Tateinheit mit unerlaubtem Erbringen von Zahlungsdiensten ist von der beschränkten Revision des Angeklagten nicht umfasst. Die Rechtsmittelbeschränkung ist auch wirksam. Denn diese Verurteilung betrifft eine eigenständige prozessuale Tat, und zwar ungeachtet des Umstandes, dass sich die eine (einzige) materiellrechtliche Tat der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung in Tateinheit mit unerlaubtem Erbringen von Zahlungsdiensten auf das dieser (prozessualen) Tat zu Grunde liegende Geschehen erstreckt (vgl. , juris Rn. 51 ff.). Eine gesonderte prozessuale Tat kann jedoch - von hier nicht relevanten wenigen Ausnahmen abgesehen - mit einer Revisionsbeschränkung wirksam vom Rechtsmittel ausgenommen werden (vgl. KK-StPO/Paul, 9. Aufl., § 318 Rn. 5; MüKoStPO/Quentin, 2. Aufl., § 318 Rn. 22 ff.). Dies gilt auch für die vorliegende Fallkonstellation. Eine Rechtsmittelbeschränkung auf einzelne abgeurteilte prozessuale Taten trotz Vorliegens einer einzigen sich nicht nur auf diese, sondern auch auf eine oder mehrere weitere urteilsgegenständliche prozessuale Tat(en) erstreckenden materiellrechtlichen Tat der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer kriminellen oder terroristischen Vereinigung ist möglich (vgl. , BGHSt 39, 390, 391; MüKoStPO/Quentin, 2. Aufl., § 318 Rn. 25).

68Die Schuldspruchänderung hinsichtlich der Fälle II. A. I. 1 bis 3 und II. A. II. 4 bis 8 der Urteilsgründe ist dagegen auch auf die Angeklagtenrevision vorzunehmen, weil das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO eine solche nicht hindert (vgl. , juris Rn. 13 mwN).

69§ 265 Abs. 1 StPO steht der Schuldspruchänderung, die allein die konkurrenzrechtliche Beurteilung betrifft, nicht entgegen; der ganz weitgehend geständige Angeklagte hätte sich nicht wirksamer als geschehen verteidigen können.

70f) Die Änderung des Schuldspruchs auf die Revision der Staatsanwaltschaft hat den Wegfall der für den Fall II. B. der Urteilsgründe - die angenommene isolierte Strafbarkeit des Angeklagten wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung im Ausland in Tateinheit mit unerlaubtem Erbringen von Zahlungsdiensten - festgesetzten Einzelstrafe zur Folge. Die für die Fälle II. A. I. 1 bis 3 sowie II. A. II. 4 bis 8 der Urteilsgründe verhängten acht Einzelstrafen haben demgegenüber Bestand. Die Strafzumessungserwägungen als solche lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Zwar hat das Landgericht die Einziehung dem Angeklagten gehörender Tatmittel, namentlich eines Pkw des Angeklagten, nicht ausdrücklich strafmildernd berücksichtigt. In Anbetracht des Alters des Fahrzeuges und damit seines Wertes zum Urteilszeitpunkt ist die Strafkammer indes nicht gehalten gewesen, die Einziehungsfolge als gemäß § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO in den Urteilsgründen anzuführenden bestimmenden Strafzumessungsgrund zu werten. Auch steht nicht zu besorgen, dem Landgericht könnte die Relevanz der Tatmitteleinziehung als Nebenstrafe für die Strafbemessung gänzlich aus dem Blick geraten sein. Zudem ist auszuschließen, dass die Strafkammer für die Taten II. A. I. 1 bis 3 sowie II. A. II. 4 bis 8 der Urteilsgründe andere Einzelstrafen festgesetzt hätte, wenn sie berücksichtigt hätte, dass zur Strafbarkeit wegen gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern in diesen Fällen jeweils tateinheitlich eine Strafbarkeit wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung im Ausland in Tateinheit mit unerlaubtem Erbringen von Zahlungsdiensten hinzutritt. Denn den Umstand, dass der Angeklagte seine Tatbeiträge zu den betreffenden Schleusungen im Rahmen einer Tätigkeit als Hawaladar und damit als Beteiligungsakte an einer kriminellen Vereinigung sowie in Gestalt unerlaubter Zahlungsdienste erbrachte, hat die Strafkammer bei der Bemessung dieser Einzelstrafen ersichtlich bedacht.

71Die vom Tatgericht verhängte Gesamtfreiheitsstrafe kann bestehen bleiben. Durch die abweichende konkurrenzrechtliche Beurteilung der Aktivitäten der Angeklagten und die daraus resultierende Schuldspruchänderung wird der Unrechts- und Schuldgehalt der Taten in ihrer Gesamtheit nicht berührt (vgl. BGH, Beschlüsse vom - 3 StR 403/20, juris Rn. 32; vom - 3 StR 61/21, NJW 2021, 2979 Rn. 24). Insbesondere werden die urteilsgegenständlichen Handlungen des Angeklagten und die Gesamtsumme der bewegten Geldbeträge, aber auch die weiteren Gesichtspunkte, die für die Strafkammer von Bedeutung für die Strafzumessung gewesen sind, von der allein unterschiedlichen konkurrenzrechtlichen Bewertung nicht tangiert. Es ist daher auszuschließen, dass sie den Angeklagten bei zutreffender rechtlicher Beurteilung seiner Tathandlungen anders bestraft hätte.

72g) Die Einziehungsentscheidungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand; sie sind zum Nachteil des Angeklagten durchgreifend rechtsfehlerhaft und daher auf die Revision der Staatsanwaltschaft gemäß § 301 StPO mit den zugehörigen Feststellungen aufzuheben. Die Aufhebung der vom Landgericht angeordneten Wertersatzeinziehung erfolgt auch auf die (insofern beschränkte) Revision des Angeklagten.

73aa) Das Landgericht hat einen Betrag in Höhe von 80.000 € „als Wertersatz“ eingezogen. Bei diesem Geld handelt es sich ausweislich der Urteilsgründe um die Minimalsumme der Beträge, die der Angeklagte im Tatzeitraum als Hawaladar transferierte.

74Diese Gelder („Kundengelder“) sind - wie das Landgericht im Ausgangspunkt zutreffend erkannt hat - in Bezug auf die Strafbarkeit nach § 63 Abs. 1 Nr. 4, § 10 Abs. 1 Satz 1, § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 ZAG Tatobjekte im Sinne des § 74 Abs. 2 StGB (vgl. BGH, Beschlüsse vom - 3 StR 278/22, NStZ-RR 2023, 179, 180; vom - 3 StR 403/20, BGHR StGB § 74 Abs. 2 Tatobjekt 1 Rn. 38; ebenso Bittmann, NZWiSt 2022, 188, 190 f.; Bittmann, NZWiSt 2021, 133, 140 ff.; Eggers/van Cleve, NZWiSt 2020, 426 ff.; s. ferner , juris Rn. 17). In Bezug auf die Strafbarkeit nach § 129 Abs. 1 Satz 1 StGB sind sie Tatmittel im Sinne des § 74 Abs. 1 Variante 2 StGB (vgl. BGH, Beschlüsse vom - 3 StR 278/22, NStZ-RR 2023, 179, 180; vom - 3 StR 403/20, StV 2023, 739 Rn. 39); das Gleiche gilt für die nach § 96 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und b AufenthG strafbaren Unterstützungsleistungen des Angeklagten bei der Einschleusung von Ausländern als Teil seiner Hawala-Tätigkeit. Die „Kundengelder“ sind jedoch keine Taterträge im Sinne des § 73 Abs. 1 Alternative 1 StGB, auch wenn eine solche Qualifizierung rein begrifflich möglich wäre (vgl. BGH, Beschlüsse vom - 3 StR 278/22, NStZ-RR 2023, 179, 180; vom - 3 StR 403/20, StV 2023, 739 Rn. 36; näher hierzu in Bezug auf eine Strafbarkeit wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung gemäß § 129a StGB durch Geldsammlungen für diese und die dort gleichgelagerte Fragestellung , BGHSt 67, 87 Rn. 9 ff.). Ihre Einziehung ist nur - als Tatmittel jedenfalls der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung - nach § 74 Abs. 1 Variante 2 StGB zulässig, sofern sie gegenständlich beim Angeklagten sichergestellt werden konnten oder noch vorhanden sind (vgl. BGH, Beschlüsse vom - 3 StR 278/22, NStZ-RR 2023, 179, 180; vom - 3 StR 403/20, StV 2023, 739 Rn. 40 ff.). Sofern die „Kundengelder“ bestimmungsgemäß im Rahmen des Hawala-Bankings weitergeleitet wurden, kommt eine Wertersatzeinziehung im Form einer Einziehung des Wertes von Tatmitteln nach § 74c Abs. 1 StGB nicht in Betracht, denn eine solche setzt eine der Tatbegehung zeitlich nachfolgende Vereitelung der unmittelbaren Tatmitteleinziehung voraus. Das bestimmungsgemäße Weiterleiten von „Kundengeldern“ im Rahmen des Hawala-Banking und damit als Teil des tatbestandlichen Handelns ist mithin keine Einziehungsvereitelung im Sinne des § 74c Abs. 1 StGB (vgl. BGH, Beschlüsse vom - 3 StR 278/22, NStZ-RR 2023, 179, 180 f.; vom - 3 StR 403/20, StV 2023, 739 Rn. 37; s. ferner , BGHSt 67, 87 Rn. 25 ff.; Beschluss vom - 3 StR 268/20, juris Rn. 29 ff.; Urteil vom - 3 StR 156/20, BGHR StGB § 74c Abs. 1 Vereitelung Rn. 30 f.).

75Die Einziehung „von Wertersatz“ wäre daher vorliegend nur in Gestalt einer Einziehung des Wertes von Taterträgen nach § 73 Abs. 1 StGB in Verbindung mit § 73c Satz 1 StGB statthaft, insofern aber auch, soweit Taterträge nicht gegenständlich sichergestellt werden konnten, zwingend geboten gewesen. Tat-erträge im Sinne des § 73 Abs. 1 StGB beim Hawala-Banking - und damit beim urteilsgegenständlichen Agieren des Angeklagten - sind die Provisionen und Entlohnungen, die von Beteiligten an einer Hawala-Banking-Organisation als eigenes Entgelt für ihre Tätigkeiten vereinnahmt werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom - 3 StR 278/22, NStZ-RR 2023, 179, 180 f.; vom - 3 StR 403/20, StV 2023, 739 Rn. 34; Bittmann, NZWiSt 2021, 133, 140; Eggers/van Cleve, NZWiSt 2020, 426, 432; s. ferner , juris Rn. 18). Allein in Höhe der vom Angeklagten durch seine Hawala-Aktivitäten für sich als Entlohnung - als Provision oder Hinterlegungsgebühr - vereinnahmten Beträge, deren Umfang sich aus den Urteilsgründen nicht sicher erschließt, wäre deshalb - soweit die Taterträge nicht gegenständlich sichergestellt wurden - eine Wertersatzeinziehung (gemäß § 73c Satz 1 StGB als Einziehung des Wertes von Taterträgen) anzuordnen gewesen. Über die Höhe der Wertersatzeinziehung ist daher erneut zu befinden. Auf die Beanstandung der Staatsanwaltschaft, die Strafkammer sei von einem zu geringen „Umsatz“ des Angeklagten ausgegangen, kommt es deshalb nicht an.

76bb) Zwar trifft nach dem Vorstehenden die Annahme des Tatgerichts zu, beim Angeklagten sichergestelltes Bargeld unterliege, sofern es sich bei diesem um von ihm als Hawaladar verwahrte „Kundengelder“ handelte, der Einziehung als Tatmittel nach § 74 Abs. 1 Variante 2 StGB (jedenfalls in Bezug auf die Tat der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung; vgl. , StV 2023, 739 Rn. 40 f., auch zur Unerheblichkeit der Frage, ob der Angeklagte als Hawaladar Eigentümer der von ihm verwahrten Kundengelder wurde). Zudem ist die Würdigung der Strafkammer nicht zu beanstanden, Ermessenserwägungen stünden der Einziehung nicht entgegen, weil es sich bei den Geldern nicht um solche handelte, die dem Angeklagten wirtschaftlich zustanden (vgl. insofern , StV 2023, 739 Rn. 43). Indes ist anhand der Urteilsgründe nicht nachvollziehbar, wie das Landgericht zu dem Ergebnis gelangt ist, bei dem als Tatmittel eingezogenen Bargeld in Höhe von 18.100 € sowie 40.900 € handele es sich um sichergestellte „Kundengelder“, die der Angeklagte verwahrte. Auch diese Einziehungsentscheidung unterliegt daher der Aufhebung und bedarf der erneuten tatgerichtlichen Verhandlung und Entscheidung.

77cc) Schließlich hat auch die Einziehung eines „Mobiltelefon Samsung“ sowie eines „Pkw Grand C-Max“ keinen Bestand. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob diese Einziehungsanordnungen hinreichend konkretisiert sind (vgl. zu den Konkretisierungsanforderungen , juris Rn. 13 ff.). Jedenfalls erweisen sie sich als rechtlich defizitär, weil die Strafkammer nicht erkennbar bedacht hat, dass die Einziehung von Tatmitteln, wie sich bereits aus dem Gesetzeswortlaut ergibt, im Ermessen des Gerichts steht. Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit darf die Einziehung zudem nicht angeordnet werden, wenn sie zur begangenen Tat und zum Vorwurf, der den von der Einziehung Betroffenen trifft, außer Verhältnis stünde (§ 74f Abs. 1 Satz 1 StGB). Den Urteilsgründen muss daher grundsätzlich zu entnehmen sein, dass sich das Tatgericht bewusst gewesen ist, eine Ermessensentscheidung zu treffen, und welche Gründe für die Ausübung des Ermessens - auch unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten - maßgebend gewesen sind (vgl. BGH, Beschlüsse vom - 3 StR 368/24, juris Rn. 9 f.; vom - 3 StR 93/24, juris Rn. 14; vom - 3 StR 128/22, juris Rn. 4). Hieran fehlt es, so dass über die Einziehung dieser Gegenstände ebenfalls in einem zweiten Rechtsgang neu zu befinden ist.

Schäfer                         Berg                         Erbguth

               Kreicker                      Voigt

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:090125U3STR111.24.0

Fundstelle(n):
BAAAJ-87271